§ 7b WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[4. August 2011–3. Januar 2018]
1§ 7b. Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission. im Rahmen des EnergiewirtschaftsgesetzesDie Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission auf Verlangen diejenigen Angaben zu Geschäften in Finanzinstrumenten einschließlich personenbezogenen Daten, die ihr nach § 9 mitgeteilt worden sind, soweit die Europäische Kommission deren Überlassung gemäß § 5a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auch unmittelbar von den mitteilungspflichtigen Unternehmen verlangen könnte und die Europäische Kommission diese Informationen zur Erfüllung ihrer im Energiewirtschaftsgesetz näher beschriebenen Aufgaben benötigt.
Anmerkungen:
1. 4. August 2011: Artt. 5 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2011.