§ 9 WpHG. Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[10. Februar 2026]
1§ 9. Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen.
2(1) Die Bundesanstalt kann von jedermann verlangen, die Größe der Positionen oder offenen Forderungen in Finanzinstrumenten zu verringern, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder der Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen geboten ist.
3(2) Die Bundesanstalt kann für jedermann die Möglichkeit einschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist.
Anmerkungen:
1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 11, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
2. 10. Februar 2026: Artt. 6 Nr. 7 Buchst. a, 64 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2026.
3. 10. Februar 2026: Artt. 6 Nr. 7 Buchst. b, 64 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2026.