§ 93 WpHG. Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[14. Juli 2018] | [3. Januar 2018] |
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§ 93. Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater; Verordnungsermächtigung | § 93. Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater; Verordnungsermächtigung |
(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentliches Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater über alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Unabhängige Anlageberatung erbringen wollen. | (1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentliches Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater über alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Unabhängige Anlageberatung erbringen wollen. |
(2) [1] Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Antrag in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater einzutragen, wenn es | (2) [1] Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Antrag in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater einzutragen, wenn es |
1. eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes besitzt oder Zweigniederlassung eines Unternehmens nach § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist, | 1. eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes besitzt oder Zweigniederlassung eines Unternehmens nach § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist, |
2. die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 erbringen darf und | 2. die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 10 erbringen darf und |
3. der Bundesanstalt durch Bescheinigung eines geeigneten Prüfers nachweist, dass es in der Lage ist, die Anforderungen nach § 80 Absatz 7 zu erfüllen. [2] Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 wird bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich Letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. [3] Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen. | 3. der Bundesanstalt durch Bescheinigung eines geeigneten Prüfers nachweist, dass es in der Lage ist, die Anforderungen nach § 80 Absatz 7 zu erfüllen. [2] Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 wird bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich Letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. [3] Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen. |
(3) Die Bundesanstalt hat die Eintragung im Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater zu löschen, wenn | (3) Die Bundesanstalt hat die Eintragung im Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater zu löschen, wenn |
1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt auf die Eintragung verzichtet oder | 1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt auf die Eintragung verzichtet oder |
2. die Erlaubnis eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 32 des Kreditwesengesetzes insgesamt oder die Erlaubnis zum Erbringen der Anlageberatung erlischt oder aufgehoben wird. | 2. die Erlaubnis eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 32 des Kreditwesengesetzes insgesamt oder die Erlaubnis zum Erbringen der Anlageberatung erlischt oder aufgehoben wird. |
(4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Unabhängige Honorar-Anlageberatung nicht mehr erbringen will, muss dies der Bundesanstalt anzeigen. | (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Unabhängige Honorar-Anlageberatung nicht mehr erbringen will, muss dies der Bundesanstalt anzeigen. |
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen |
1. zum Inhalt des Registers Unabhängiger Honorar-Anlageberater, | 1. zum Inhalt des Registers Unabhängiger Honorar-Anlageberater, |
2. zu den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers Unabhängiger Honorar-Anlageberater und | 2. zu den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers Unabhängiger Honorar-Anlageberater und |
3. zum Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. | 3. zum Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. |
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
[3. Januar 2018–14. Juli 2018]
1§ 93. 2Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater; Verordnungsermächtigung.
3(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentliches Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater über alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Unabhängige Anlageberatung erbringen wollen.
(2) 4[1] Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Antrag in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater einzutragen, wenn es
- 1. eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes besitzt oder Zweigniederlassung eines Unternehmens nach § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist,
- 52. die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 10 erbringen darf und
- 63. der Bundesanstalt durch Bescheinigung eines geeigneten Prüfers nachweist, dass es in der Lage ist, die Anforderungen nach § 80 Absatz 7 zu erfüllen.
7(3) Die Bundesanstalt hat die Eintragung im Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater zu löschen, wenn
- 1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt auf die Eintragung verzichtet oder
- 2. die Erlaubnis eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 32 des Kreditwesengesetzes insgesamt oder die Erlaubnis zum Erbringen der Anlageberatung erlischt oder aufgehoben wird.
8(4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Unabhängige Honorar-Anlageberatung nicht mehr erbringen will, muss dies der Bundesanstalt anzeigen.
- Anmerkungen:
- 1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 94, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 2. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 94 Buchst. a, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 3. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 94 Buchst. b, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 4. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 94 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 5. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 94 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 6. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 94 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 7. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 94 Buchst. d, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 8. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 94 Buchst. e, Buchst. f, Buchst. g, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 9. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 94 Buchst. f, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 10. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 94 Buchst. h, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 11. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 94 Buchst. h, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 12. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 94 Buchst. f, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.