§ 94 WpHG. Bezeichnungen zur Unabhängigen Honorar-Anlageberatung
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[3. Januar 2018]
1§ 94. 2Bezeichnungen zur Unabhängigen Honorar-Anlageberatung.
3(1) Die Bezeichnungen "Unabhängiger Honorar-Anlageberater", "Unabhängige Honorar- Anlageberaterin", "Unabhängige Honorar-Anlageberatung" oder "Unabhängiger Honoraranlageberater", "Unabhängige Honoraranlageberaterin", "Unabhängige Honoraranlageberatung" auch in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen, die im Register Unabhängiger Anlageberater nach § 93 eingetragen sind.
(2) [1] Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die dort genannten Bezeichnungen in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, dass sie Wertpapierdienstleistungen erbringen. [2] Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen.
(3) [1] Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. [2] Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
- Anmerkungen:
- 1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 95, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 2. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 95 Buchst. a, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 3. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 95 Buchst. b, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 4. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 95 Buchst. c, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.