§ 10 WpPG. Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[21. Juli 2019]
1§ 10. Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt. Sind in einem nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlichten Prospekt, der nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse ist, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig, ist § 9 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
  • 21. bei der Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 1 für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der Einführung der Wertpapiere der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich ist und
  • 32. § 9 Absatz 3 auf diejenigen Emittenten mit Sitz im Ausland anzuwenden ist, deren Wertpapiere auch im Ausland öffentlich angeboten werden.
Anmerkungen:
1. 21. Juli 2019: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019.
2. 21. Juli 2019: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019.
3. 21. Juli 2019: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019.