§ 11 WpPG. Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[3. Januar 2018–21. Juli 2019]
1§ 11. Angaben in Form eines Verweises.
2(1) [1] Der Prospekt kann Angaben in Form eines Verweises auf eines oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Dokumente enthalten,
  • 1. die nach diesem Gesetz von der Bundesanstalt gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden, oder
  • 32. deren Veröffentlichung der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1, § 26 Absatz 1 oder Absatz 2, § 40 Absatz 2, den §§ 41, 46 Absatz 2, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, mitgeteilt worden ist oder
  • 43. deren öffentliches Zurverfügungstellen der Bundesanstalt nach § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1, § 116 Absatz 2, § 117 oder § 118 des Wertpapierhandelsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, mitgeteilt worden ist.
[2] Der Prospekt kann auch Angaben in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten, die nach den in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31. 12. 2003, S. 64) in der jeweils geltenden Fassung oder zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31. 12. 2004, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Vorschriften von der zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden. [3] Dabei muss es sich um die aktuellsten Angaben handeln, die dem Emittenten zur Verfügung stehen. [4] Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines Verweises enthalten.
(2) Werden Angaben in Form eines Verweises aufgenommen, muss der Prospekt eine Liste enthalten, die angibt, an welchen Stellen Angaben im Wege des Verweises in den Prospekt aufgenommen worden sind, um welche Angaben es sich handelt und wo die im Wege des Verweises einbezogenen Angaben veröffentlicht sind.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2005: Artt. 1, 10 S. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005.
2. 1. Juli 2012: Artt. 1 Nr. 12, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012.
3. 3. Januar 2018: Artt. 24 Abs. 13 Nr. 2, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
4. 3. Januar 2018: Artt. 24 Abs. 13 Nr. 2, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.

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