§ 11 WpPG. Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[3. Januar 2018–21. Juli 2019]
1§ 11. Angaben in Form eines Verweises.
2(1) [1] Der Prospekt kann Angaben in Form eines Verweises auf eines oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Dokumente enthalten,
- 1. die nach diesem Gesetz von der Bundesanstalt gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden, oder
- 32. deren Veröffentlichung der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1, § 26 Absatz 1 oder Absatz 2, § 40 Absatz 2, den §§ 41, 46 Absatz 2, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, mitgeteilt worden ist oder
- 43. deren öffentliches Zurverfügungstellen der Bundesanstalt nach § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1, § 116 Absatz 2, § 117 oder § 118 des Wertpapierhandelsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, mitgeteilt worden ist.
(2) Werden Angaben in Form eines Verweises aufgenommen, muss der Prospekt eine Liste enthalten, die angibt, an welchen Stellen Angaben im Wege des Verweises in den Prospekt aufgenommen worden sind, um welche Angaben es sich handelt und wo die im Wege des Verweises einbezogenen Angaben veröffentlicht sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2005: Artt. 1, 10 S. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005.
- 2. 1. Juli 2012: Artt. 1 Nr. 12, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012.
- 3. 3. Januar 2018: Artt. 24 Abs. 13 Nr. 2, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 4. 3. Januar 2018: Artt. 24 Abs. 13 Nr. 2, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.