§ 168 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. April 2005] | [1. Januar 1941] |
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§ 168 | § 168 |
(1) Die Terminsbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schiffahrtsblatt bekanntgemacht werden; der Reichsminister der Justiz kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen. | (1) Die Terminsbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schiffahrtsblatt bekanntgemacht werden; der Reichsminister der Justiz kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen. |
(2) Befindet sich der Heimathshafen oder Heimathsort des Schiffes in dem Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt oder elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht werden. | (2) Befindet sich der Heimathshafen oder Heimathsort des Schiffes in dem Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt bekannt gemacht werden. |
(3) Die im § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig. | (3) Die im § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig. |
[1. Januar 1941–1. April 2005]
1§ 168.
2(1) Die Terminsbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schiffahrtsblatt bekanntgemacht werden; der Reichsminister der Justiz kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
- 2. 1. Januar 1941: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. a, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.
- 3. 1. Januar 1941: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. b, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.
- 4. 1. Januar 1941: Artt. 6 Nr. 5 Buchst. b, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.