§ 168 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Januar 1941][1. Januar 1900]
§ 168 § 168
(1) Die Terminsbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schiffahrtsblatt bekanntgemacht werden; der Reichsminister der Justiz kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen.
(2) Befindet sich der Heimathshafen oder Heimathsort des Schiffes in dem Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt bekannt gemacht werden. (1) Befindet sich der Heimathshafen oder Heimathsort des Schiffes in dem Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt bekannt gemacht werden.
(3) Die im § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig. (2) Die im § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.
[1. Januar 1900–1. Januar 1941]
1§ 168.
(1) Befindet sich der Heimathshafen oder Heimathsort des Schiffes in dem Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt bekannt gemacht werden.
(2) Die im § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.

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