§ 181 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. April 1959][7. Februar 1944]
§ 181 § 181
(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich. (1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
(2) [1] Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffes, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. [2] Von dem Vormund eines Miteigenthümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gestellt werden. (2) [1] Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffes oder Schiffsbauwerkes darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. [2] Von dem Vormund eines Miteigenthümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gestellt werden.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung. (4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.
[7. Februar 1944–1. April 1959]
1§ 181.
(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
(2) 2[1] Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffes oder Schiffsbauwerkes darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. [2] Von dem Vormund eines Miteigenthümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gestellt werden.
3(3) (weggefallen)
(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 7. Februar 1944: Artt. II Nr. II, III Abs. 1 der Verordnung vom 27. Januar 1944.
3. 7. Februar 1944: Artt. II Nr. III, III Abs. 1 der Verordnung vom 27. Januar 1944.

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