§ 182 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[7. Februar 1944]
1§ 182.
(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Antheil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstücke sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.
(2) Ist hiernach bei einem Antheil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Antheile, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigenthümern erforderlichen Betrag.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
- 2. 7. Februar 1944: Artt. II Nr. III, III Abs. 1 der Verordnung vom 27. Januar 1944.