§ 181 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. September 2009]
1§ 181.
(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
(2) 2[1] Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffes, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. 3[2] Von dem Vormund eines Miteigenthümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.
(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
- 2. 1. April 1959: §§ 109 Nr. 4, 115 S. 1 des Gesetzes vom 26. Februar 1959.
- 3. 1. September 2009: Artt. 32 Nr. 3, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 4. 7. Februar 1944: Artt. II Nr. III, III Abs. 1 der Verordnung vom 27. Januar 1944.