§ 69 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[12. September 1933][1. Januar 1900]
§ 69 § 69
(1) [1] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung von Geld oder inländischen Werthpapieren zu bewirken. [2] Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten und einen Kurswerth haben; den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind. [3] Mit Werthpapieren kann die Sicherheit in Höhe des ganzen Kurswerths geleistet werden. (1) [1] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung von Geld oder inländischen Werthpapieren zu bewirken. [2] Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten und einen Kurswerth haben; den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind. [3] Mit Werthpapieren kann die Sicherheit in Höhe des ganzen Kurswerths geleistet werden.
(2) Bestätigte Reichsbankschecks sind zur Sicherheitsleistung in Höhe des Nennbetrages geeignet, wenn die Vorlegungsfrist nicht vor dem vierten Tage nach dem Versteigerungstermin abläuft.
(3) Die Übergabe an das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung. (2) Die Übergabe an das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung.
[1. Januar 1900–12. September 1933]
1§ 69.
(1) [1] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung von Geld oder inländischen Werthpapieren zu bewirken. [2] Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten und einen Kurswerth haben; den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind. [3] Mit Werthpapieren kann die Sicherheit in Höhe des ganzen Kurswerths geleistet werden.
(2) Die Übergabe an das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.

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