§ 70 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Februar 2007]
1§ 70.
(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.
(2) [1] Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. 2[2] Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. 3[3] Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.
(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Betheiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. Februar 2007: Artt. 11 Nr. 8, 28 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
3. 1. Juli 1979: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979.

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