Bundesgerichtshof
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein von Privatpersonen verfaßtes Werk als amtliches Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG zu beurteilen ist.

BGH, Urteil vom 9. 10. 1986 – I ZR 145/84 – AOK-Merkblatt; OLG Celle (lexetius.com/1986,1)

[1] Tatbestand: Der am 25. September 1980 verstorbene Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 1957 gemeinsam mit dem Zeugen B. ein "Merkblatt für Arbeitgeber" verfaßt, in dem die für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge wichtigsten Regelungen zusammengestellt sind. Die beiden Verfasser waren als Verwaltungsdirektoren beim Bundesverband der Allgemeinen Ortskrankenkassen tätig; der Ehemann der Klägerin als Leiter der Abteilung "Beiträge und Leistungen", der Zeuge B. als Leiter der Abteilung "Statistik".
[2] Das von den beiden Verfassern jährlich auf den neuesten Stand gebrachte Merkblatt wurde von dem beklagten Verlag in jeweils über 400. 000 Exemplaren hergestellt und an die Allgemeinen Ortskrankenkassen verkauft, die es wiederum den Arbeitgebern zur Verfügung stellten. Die Herausgabe erfolgte unter der Bezeichnung "Merkblatt für Arbeitgeber" mit dem Titel "Der Sozialversicherungsbeitrag" und unter dem Namen und der Anschrift der jeweiligen Ortskrankenkasse. Verfasser und Verlag waren nicht angegeben. Das Merkblatt enthielt ein Vorwort, das in der Fassung der 30. Auflage für 1980 folgenden Wortlaut hatte:
[3] "Dieses Merkblatt soll den Betrieben bei der praktischen Durchführung des Mitgliedschafts- und Beitragsrechts der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung dienen. Es behandelt alle wesentlichen Vorschriften über die Versicherungspflicht, die Beitragsabrechnung, den Lohnabzug sowie das Meldeverfahren usw. unter Berücksichtigung der am 1. Januar 1980 geltenden Vorschriften und Bemessungsgrenzen. Verhältnismäßig selten vorkommende Grenzfälle konnten in diesem Merkblatt nicht mit der an sich notwendigen Ausführlichkeit behandelt werden. Deshalb bitten wir, über alle Fragen, die in dem Merkblatt nicht eindeutig beantwortet sind, von unserer Beitragsabteilung Auskunft einzuholen. Ihre Krankenkasse"
[4] Die Verfasser erhielten von der Beklagten aufgrund mündlicher Absprache jeweils 10 % der aus jeder Auflage erzielten Verkaufserlöse. Der Ehemann der Klägerin wurde an den Veräußerungserlösen bis einschließlich 1980 beteiligt.
[5] Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Honorarzahlungen ab 1981 in Anspruch. Sie hat behauptet, mit der Beklagten sei eine prozentuale Beteiligung auch der Hinterbliebenen vereinbart. Als Alleinerbin ihres Ehemannes stünden ihr im übrigen auch urheberrechtliche Ansprüche zu.
[6] Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin bezüglich der im Verlag der Beklagten verlegten Schrift mit dem ursprünglichen Titel "Der Sozialversicherungsbeitrag" und jetzigen Titel "Kontakte" anteilig neben den für diese Schriftenreihe aktiven Autoren ein jährliches Honorar zu zahlen, und zwar für das Jahr 1981 in Höhe von 36.344 DM, für das Jahr 1982 in Höhe von 38.352 DM sowie für das Jahr 1983 in Höhe von 5 %, für das Jahr 1984 in Höhe von 4 %, für das Jahr 1985 und alle folgenden Jahre auf die Dauer der Lebenszeit der Klägerin in Höhe von 3 % des jährlichen Gesamtverkaufspreises, längstens jedoch auf die Dauer von 30 Jahren, nebst Zinsen.
[7] Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die von der Klägerin behauptete Vereinbarung bestritten und überdies die Ansicht vertreten, das Merkblatt genieße keinen urheberrechtlichen Schutz, weil es als amtliches Werk nach § 5 Abs. 2 UrhG zu beurteilen sei.
[8] Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Es hat einen auf die Klägerin übergegangenen urheberrechtlichen Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG bejaht.
[9] Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
[10] Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[11] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß der Klägerin weder Ansprüche aus Vertrag noch aus Urheberrecht zustehen. Zu den urheberrechtlichen Ansprüchen, um die es in der Revisionsinstanz nur noch geht, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Das Merkblatt gehöre zwar zu den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützten Werken; denn die Auswahl und Zusammenstellung der für den Arbeitgeber wichtigen Regelungen stelle eine persönliche geistige Schöpfung dar. Das Merkblatt sei jedoch mit der jeweiligen Veröffentlichung durch die Ortskrankenkasse nach § 5 Abs. 2 UrhG gemeinfrei geworden. Es sei im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden. Die Herausgabe eines Merkblatts, das den Arbeitgebern die Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge erleichtern solle, gehöre zu den Amtspflichten der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzusehenden Allgemeinen Ortskrankenkassen. Dies folge aus § 13 SGB I, der auch die Leistungsträger der Sozialversicherung verpflichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aufzuklären. Ihrer Amtspflicht seien die Allgemeinen Ortskrankenkassen nachgekommen, indem sie das Merkblatt den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt hätten. Die Aufmachung des Merkblatts lasse erkennen, daß es sich um ein amtliches und nicht um ein Werk privater Verfasser handele. Denn als Herausgeber seien allein die Allgemeinen Ortskrankenkassen genannt, die – wie das Vorwort erkennen lasse – auch die Verantwortung für den Inhalt übernommen hätten, so daß dieser ihnen zuzurechnen sei. Die Verteilung nur an Arbeitgeber stehe einer Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntnisnahme nicht entgegen. Ein amtliches Interesse daran, daß das Werk jedermann zur Verwertung freigegeben werde, verlange das Gesetz nicht. Mit der Verteilung an die Arbeitgeber sei eine derartige Freigabe im übrigen auch erfolgt. Der Umstand, daß das Merkblatt aufgrund eines privatschriftlichen Vertrages verfaßt und jährlich bearbeitet worden sei, schließe die Annahme eines amtlichen Werkes ebenfalls nicht aus. Es sei unwesentlich, von wem und in wessen Auftrag das Werk verfaßt worden sei, sofern es nur als amtliches Werk übernommen werde.
[12] II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[13] 1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht dem "Merkblatt für Arbeitgeber" allerdings Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zuerkannt. Die für die Annahme eines Schriftwerkes erforderliche persönliche geistige Schöpfung hat es zutreffend in der besonderen Form und Art der Sammlung, Einteilung, Anordnung und Erläuterung der für den Arbeitgeber wichtigsten Regelungen zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gesehen (vgl. BGH, Urt. v. 29. 3. 1984 – I ZR 32/82, GRUR 1984, 659, 660 – Ausschreibungsunterlagen). Die Tatsache, daß die wiedergegebenen Texte weitgehend Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Amtsbesprechungsprotokollen und Urteilsleitsätzen entnommen sind, konnte es im Streitfall als unerheblich ansehen. Denn die geistige Leistung der Verfasser liegt – wie das Landgericht näher dargelegt hat – vor allem in der Auswahl der für den Arbeitgeber wesentlichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen aus einem besonders umfangreichen und für den Nichtfachmann kaum zu überblickenden Material sowie in der systematischen, übersichtlichen und vereinfachten Darstellung. Sowohl bei der Auswahl aus der Fülle des Quellenmaterials als auch bei der Zusammenstellung und Anordnung war ein hinreichender eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum für eine individuelle Leistung gegeben. Insgesamt stellt das dem Senat vorliegende Merkblatt – wie das Landgericht mit Recht ausführt – einen gelungenen abrißartigen Leitfaden dar, der das Material in verständlicher Form darbietet und durch Beispiele anschaulich erläutert. Der danach gegebene Urheberrechtsschutz wird von der Revision – als ihr günstig – nicht angezweifelt und auch von der Revisionserwiderung nicht beanstandet.
[14] 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Merkblatt sei gemäß § 5 Abs. 2 UrhG als amtliches Werk zu beurteilen und damit gemeinfrei.
[15] Nach § 5 Abs. 2 UrhG sind vom Urheberrechtsschutz solche amtlichen Werke ausgenommen, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Amtliche Werke sind die aus einem Amt herrührenden Werke (BGH, Urteil vom 30. 6. 1983 – I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 119 – VOB/C). Das ist – wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist – dann der Fall, wenn ein Amt erkennbar für den Inhalt verantwortlich zeichnet bzw. wenn das Werk einem Amt zuzurechnen ist (BGH, Urt. v. 12. 6. 1981 – I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 – WK-Dokumentation). Unter einem Amt ist jede mit Verwaltungskompetenz und Hoheitsbefugnissen betraute Behörde oder beliehene Institution zu verstehen (BGH GRUR 1984, 117, 118 – VOB/C). Dazu zählen auch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das Berufungsgericht hat die Allgemeinen Ortskrankenkassen zutreffend als solche angesehen (vgl. §§ 21 SGB I, 29 SGB IV). Es hat im konkreten Fall jedoch zu geringe Anforderungen an die Zurechenbarkeit zum Verantwortungsbereich des Amtes gestellt. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 UrhG, die zum Ausschluß jeglichen Urheberrechts führt, ist grundsätzlich eng auszulegen (BGH GRUR 1982, 37, 40 – WK-Dokumentation). Es müssen deshalb eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Werk einem Amt zuzurechnen ist. Daran fehlt es hier.
[16] Ein Werk rührt dann aus einem Amt her, wenn es entweder unmittelbar aus dem Amt stammt, d. h. von den ihm oder einem anderen Amt angehörenden Bediensteten geschaffen worden ist, oder wenn es von – dem Amt nicht angehörenden – Privatpersonen verfaßt worden ist, die das Amt – selbst oder durch Dritte – hinzugezogen hat (BGH GRUR 1982, 37, 40 – WK-Dokumentation). Im Falle der Abfassung eines Werkes durch Privatpersonen kommt danach ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG grundsätzlich dann in Betracht, wenn diesen Personen von vornherein die Mitwirkung an einem solchen Werk auferlegt worden ist (vgl. v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 5 Rdnr. 7). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Privatarbeit auch ohne jedes Zutun ihres Urhebers nur durch einen Akt eines Amtes zu einem amtlichen Werk werden kann, kann im Streitfall offenbleiben. Allein das für den Verkehr erkennbare äußere Erscheinungsbild des Werkes, auf das die Revisionserwiderung entscheidend abstellen will, macht es jedenfalls noch nicht zwingend zu einem amtlichen Werk. Vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalls, zu denen auch die Entstehung des Werkes und die Art seiner Übernahme durch das Amt gehören, zu berücksichtigen. Diese hat das Berufungsgericht vorliegend nicht hinreichend gewürdigt.
[17] Der Umstand, auf den das Berufungsgericht maßgebend abgehoben hat, daß sich die Allgemeinen Ortskrankenkassen durch den Aufdruck auf dem Deckblatt als Herausgeber gerieren und sich – wofür das Vorwort spricht – auch den Inhalt des Merkblattes zu eigen machen, reicht angesichts der Besonderheiten des Streitfalls nicht aus, das Merkblatt als amtliches Werk anzusehen und es damit gemeinfrei zu machen, also von jedem Urheberrechtsschutz auszunehmen. Im Streitfall kann aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht von einer Verpflichtung der Verfasser zur Mitwirkung an einem amtlichen Werk ausgegangen werden. Bei den beiden Autoren des Merkblatts handelt es sich zwar um ehemalige Verwaltungsdirektoren des Bundesverbandes der Allgemeinen Ortskrankenkassen. Das von ihnen geschaffene Werk stellt jedoch eine Privatarbeit dar, die sie nicht im Auftrage ihrer Körperschaft, sondern aufgrund eines Vertrages mit der Beklagten erbracht haben. Die Initiative zur Herausgabe des Merkblatts ging nach den Behauptungen der Klägerin von den beiden Autoren, nach dem Vorbringen der Beklagten von ihr selbst aus; es ist mithin nicht von den Allgemeinen Ortskrankenkassen oder ihrem Bundesverband veranlaßt worden. Der beklagte Verlag schildert in seiner Klageerwiderung anschaulich, wie es zum Entstehen des Merkblatts gekommen sei. Danach habe er nach 1945 als einer der führenden Verlage die Allgemeinen Ortskrankenkassen mit Beitragstabellen und Informationsschriften beliefert. Auch das Merkblatt sei auf seine Veranlassung und ohne Zutun der Allgemeinen Ortskrankenkassen hergestellt worden; er selbst habe zur Mitarbeit kompetente Autoren vertraglich verpflichtet. Der beklagte Verlag hat somit nach seinem eigenen Vorbringen einen Autorenvertrag mit den beiden Verfassern des Merkblatts geschlossen. Das ohne Veranlassung und ohne wesentliches Zutun der Allgemeinen Ortskrankenkassen – mögen nach dem Vorbringen der Beklagten auch Einzelwünsche berücksichtigt worden sein – hergestellte Merkblatt hat sie an die Ortskrankenkassen verkauft, die es wiederum an die Arbeitgeber weitergegeben haben. Da mithin zwischen den Allgemeinen Ortskrankenkassen und den beiden Verfassern keinerlei Vertragsbeziehungen bestanden haben und das Amt die Merkblätter selbst erst käuflich erworben hat, kann es den Ortskrankenkassen nicht als amtliches Werk mit den urheberrechtlichen Folgen aus § 5 Abs. 2 UrhG zugerechnet werden. Es handelt sich um eine von einem Dritten in Auftrag gegebene Privatarbeit, die den vollen Urheberrechtsschutz nach § 2 UrhG für sich in Anspruch nehmen kann.
[18] 3. Das Merkblatt genießt nach alledem urheberrechtlichen Schutz; die beiden Verfasser, der verstorbene Ehemann der Klägerin und der Zeuge B., sind als Miturheber anzusehen (§ 8 UrhG). Die Klägerin ist als Alleinerbin ihres Ehemanns berechtigt (§§ 28, 30 UrhG), Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG geltend zu machen. Zur Prüfung der vom Landgericht bejahten Frage, ob die Beklagte mit der Veranstaltung weiterer Auflagen des Merkblatts ab 1981 Urheberrechtsverletzung begangen hat, bedarf es ebenso wie zu der auch in der Berufungsinstanz umstrittenen Frage der Schadenshöhe weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
[19] III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.