| [24. Juni 1993] | [1. Juli 1985] |
| § 2. Geschützte Werke | § 2. Geschützte Werke |
| (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: | (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: |
| 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; | 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden, sowie Programme für die Datenverarbeitung; |
| 2. Werke der Musik; | 2. Werke der Musik; |
| 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; | 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; |
| 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; | 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; |
| 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; | 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; |
| 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; | 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; |
| 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. | 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. |
| (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. | (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. |