Bundesgerichtshof
StPO § 304 Abs. 5, § 70 Abs. 2
Gegen einen Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, mit dem er die Erzwingungshaft gegen einen Zeugen anordnet, ist Beschwerde zulässig (Aufgabe von BGH, 23. Februar 1981, StB 10/81, BGHSt 30, 52).

BGH, Beschluss vom 3. 5. 1989 – 1 BJs 72/87 (lexetius.com/1989,147)

[1] Gründe: 1. Die Beschwerdeführerin ist Zeugin in dem vom Generalbundesanwalt gegen Di. und Do. geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung "Revolutionäre Zellen/Rote Zora". Bei der Vernehmung durch einen Vertreter des Generalbundesanwalts verweigerte sie am 6. Dezember 1988 trotz wiederholter Belehrung jede Aussage zur Sache. Daraufhin hat der Generalbundesanwalt gemäß § 70 Abs. 1, § 161a Abs. 2 StPO gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 DM festgesetzt. Bei dem erneuten Vernehmungsversuch vom 15. Dezember 1988 blieb die Zeugin bei ihrer pauschalen Aussageverweigerung. Den von ihr gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat durch Beschluß vom 3. Februar 1989 – StB 3/89 – als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Der Zeugin stehe schon deswegen kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, weil sie eine Aussage zur Sache generell ablehne und sich auch nach Belehrung gerade nicht auf ein Recht nach § 55 StPO stütze. Aus denselben Gründen hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 27. Februar 1989 – I BGs 63/89 – gegen die Zeugin Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO angeordnet.
[2] Nachdem die Zeugin von diesem Beschluß in Kenntnis gesetzt worden war, erklärte sie sich in dem Vernehmungstermin vom 16. März 1989 gegenüber dem Vertreter des Generalbundesanwalts nunmehr bereit, zur Sache auszusagen. Er stellte ihr acht Fragen. Sie verweigerte deren Beantwortung unter Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Dies begründete die von der Zeugin als Rechtsbeistand hinzugezogene Rechtsanwältin wie folgt: Der Generalbundesanwalt führe seit Dezember 1988 gegen die Zeugin ein Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung der terroristischen Vereinigung "Revolutionäre Zellen/Rote Zora"; die gestellten Fragen bezögen sich auf Di. und Do., die der Mitgliedschaft in dieser terroristischen Vereinigung beschuldigt würden; die Zeugin müsse daher befürchten, durch die Beantwortung der Fragen auch sich selbst zu belasten. Der Vertreter des Generalbundesanwalts brach daraufhin die Vernehmung ab und verhaftete die Zeugin aufgrund des Beschlusses des Ermittlungsrichters vom 27. Februar 1989, durch den die Erzwingungshaft angeordnet worden war.
[3] Auf die Einwendungen der Zeugin hin hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 17. März 1989 – I BGs 100/89 – in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 StPO die Fortdauer der Erzwingungshaft angeordnet, weil die Beantwortung der Fragen zu keiner Selbstbelastung der Zeugin führen könne. Deren Gegenvorstellung hat er durch einen weiteren Beschluß vom 7. April 1989 – I BGs 104/89 – zurückgewiesen. Mit den zum Bundesgerichtshof erhobenen Beschwerden wendet sich die Zeugin gegen die Beschlüsse des Ermittlungsrichters vom 17. März und 7. April 1989.
[4] Die Beschwerden sind zulässig und begründet. Die Zeugin ist zu Unrecht in Erzwingungshaft genommen worden.
[5] 2. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts sind die Beschwerden statthaft. Nach § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen. Die Anordnung von Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO betrifft eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO.
[6] Allerdings hat der Senat in BGHSt 30, 52 die Auffassung vertreten, daß das Rechtsmittel der Beschwerde gegen einen Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, mit dem er die Erzwingungshaft gegen einen Zeugen anordnet, nicht statthaft sei. Der Senat hat dies aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift gefolgert. Daraus ergebe sich, daß "Verhaftung" in § 304 Abs. 4 und 5 StPO denselben Inhalt habe wie in § 310 StPO, der die weitere Beschwerde zulasse, wenn sie eine Verhaftung oder einstweilige Unterbringung betreffe. Für § 310 StPO sei schon vor der Änderung des § 304 StPO durch das Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1582) anerkannt gewesen, daß mit "Verhaftung" nur die Verhängung von Untersuchungshaft, nicht aber die Verhängung von Erzwingungshaft gemeint sei.
[7] Nach erneuter Überprüfung gibt der Senat die in BGHSt 30, 52 vertretene Auffassung auf. Zwar mögen die Gesetzesverfasser aus den dort genannten Gründen unter dem – die Beschwerde eröffnenden – Begriff der Verhaftung lediglich die Anordnung von Untersuchungshaft nach den §§ 112ff. StPO verstanden haben. Dem kommt jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil der in § 304 Abs. 5 StPO zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus Wortlaut, Sinnzusammenhang und erkennbarem Zweck der Vorschrift ergibt (vgl. hierzu BGHSt 31, 128, 130), auch die Anfechtungsmöglichkeit einer Anordnung von Erzwingungshaft erfaßt.
[8] Der Senat hält zwar an dem Grundsatz fest, daß die Vorschrift des § 304 Abs. 5 StPO wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen ist (BGHSt 32, 365, 366; 34, 34, 35). Das schließt aber nicht aus, den in ihr genannten Katalog beschwerdefähiger Entscheidungen nicht formal, sondern nach Sinn und Zweck der zugrundeliegenden gesetzgeberischen Konzeption zu bestimmen. So hat der Senat die in § 304 Abs. 5 StPO nicht ausdrücklich genannten Arrestanordnungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs zur Sicherstellung des Verfalls von Wertersatz für beschwerdefähig erklärt, weil der nach § 111d StPO angeordnete dingliche Arrest mit den vom Gesetz als Beschlagnahme bezeichneten Fällen in einem inneren Zusammenhang stehe und in seiner Wirkung für den Betroffenen der Beschlagnahme gleichkomme (BGHSt 29, 13, 14f.). Dieselben Erwägungen sprechen für die Beschwerdefähigkeit der Anordnung von Erzwingungshaft bei Nichtherausgabe einer zu beschlagnahmenden Sache nach § 95 Abs. 2, § 70 Abs. 2 StPO. Sie müssen aber auch für die Anordnung von Erzwingungshaft bei unberechtigter Aussageverweigerung gelten.
[9] Dem Wortsinn nach kann die Anordnung von Erzwingungshaft unter den in § 304 Abs. 5 StPO genannten Begriff der Verhaftung subsumiert werden. Erzwingungshaft ist ebenso wie Untersuchungshaft eine gesetzlich zugelassene Beschränkung des durch Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsrechts des Betroffenen. In ihrer Eingriffsintensität ist sie dem Vollzug von Untersuchungshaft vergleichbar. Vorschriften, die – wie § 304 Abs. 5 StPO – das gerichtliche Verfahren einer Freiheitsbeschränkung regeln, müssen so ausgelegt werden, daß das Auslegungsergebnis der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit Rechnung trägt (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz 6. Aufl. Art. 104 Rdn. 5). Dies spricht dafür, einem bis zur Dauer von sechs Monaten zulässigen Freiheitsentzug durch Erzwingungshaft nicht die Beschwerdefähigkeit zu versagen, wenn dieselbe Vorschrift jeden Eingriff in Besitz und Eigentum durch Beschlagnahme für beschwerdefähig erklärt. Eine solche Wertung widerspricht auch nicht dem Regelungszusammenhang des § 304 Abs. 5 StPO und der Intention, die das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (BGBl. I S. 1645) mit dessen Einfügung in die Strafprozeßordnung verfolgt hat. Die dort genannten beschwerdefähigen Eingriffe der Verhaftung, einstweiligen Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung wurden in Anlehnung an die Fälle des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO aufgeführt, in denen ausnahmsweise die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte zulässig ist (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Strafverfahrensänderungsgesetzes BTDrucks. 8/976 S. 29/30, 58). Die in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO vorgesehene Beschwerdemöglichkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers solche Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte betreffen, "die besonders nachhaltig in die Rechtssphäre der Betroffenen eingreifen, den Abschluß des Verfahrens herbeiführen sollen oder aus anderen Gründen von erheblichem Gewicht sind" (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform über den Entwurf eines Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz- Strafsachen BTDrucks. V/4269 S. 6). Im Hinblick auf diesen auch für § 304 Abs. 5 StPO maßgeblichen Regelungszweck erschiene es ungereimt, wenn nicht systemwidrig, zwar Beschlagnahme und Durchsuchung, nicht aber Erzwingungshaft als beschwerdefähig anzusehen.
[10] Hinzu kommt folgendes: Verweigert der Zeuge – wie im vorliegenden Fall – die Aussage vor dem Generalbundesanwalt und setzt dieser gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld fest, so ist nach § 161a Abs. 3 Satz 2 StPO i. V. m. § 135 Abs. 2 GVG der Bundesgerichtshof und nicht dessen Ermittlungsrichter zur gerichtlichen Überprüfung zuständig. Es erscheint daher sachgerecht, auch dann, wenn zusätzlich die Erzwingungshaft gegen den Zeugen angeordnet worden ist, letztinstanzlich den Bundesgerichtshof entscheiden zu lassen. Hierdurch wird vermieden, daß der Ermittlungsrichter und der zuständige Senat des Bundesgerichtshofs etwaige Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte abschließend unterschiedlich bewerten. Denn auch wenn der Bundesgerichtshof die – bei Aussageverweigerung nur einmal zulässige – Verhängung von Ordnungsgeld durch den Generalbundesanwalt bestätigt hat, so ist damit noch nicht entschieden, ob überhaupt und ggf. bei welchem künftigen Aussageverhalten Erzwingungshaft bis zu welcher Höchstdauer angeordnet werden soll. Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß die Rechtmäßigkeit der Verhängung von Ordnungsgeld kein Präjudiz für die Rechtmäßigkeit der vollzogenen Erzwingungshaft zu sein braucht.
[11] Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß die angeführten Gründe nicht für die Beschwerdefähigkeit der Festsetzung von Ersatzordnungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2, § 70 Abs. 1 Satz 2, § 161a Abs. 2 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 EGStGB) gelten. Sie wird lediglich für den Fall, daß das verhängte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, festgesetzt und ist daher ein bloßer Annex der das Ordnungsgeld betreffenden Entscheidung.
[12] 3. Die Beschwerden sind begründet. Der Zeugin stand nach § 55 StPO das Recht zu, die Auskunft auf die ihr vom Vertreter des Generalbundesanwalts gestellten Fragen zu verweigern. Denn deren Beantwortung hätte ihr die Gefahr zugezogen, wegen der ihr vom Generalbundesanwalt zur Last gelegten Straftat der Unterstützung der terroristischen Vereinigung "Revolutionäre Zellen/Rote Zora" nach § 129a StGB verfolgt zu werden.
[13] Zutreffend hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die nicht beantworteten Fragen dahin zusammengefaßt, daß sie das Wissen der Zeugin über die Beziehungen der Beschuldigten untereinander, deren Kontakte zu anderen Personen und den Aufenthaltsort des Beschuldigten Di. betreffen. Er hat bei seinen Entscheidungen jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, daß den Beziehungen der Beschuldigten zueinander und ihrem Verhältnis zu gleichgesinnten Mitgliedern ihrer oder anderer Wohngemeinschaften konstitutive Bedeutung für das Bestehen gerade derjenigen terroristischen Vereinigung zukommen kann, die unterstützt zu haben der Zeugin vom Generalbundesanwalt vorgeworfen wird. § 129a StGB ist ebenso wie § 129 StGB ein Organisationsdelikt (BGHSt 33, 16, 17). Wesentlich ist der organisatorische Zusammenschluß einer Mehrzahl von Personen, die ihre individuellen Meinungen dem nach bestimmten Regeln gebildeten Willen der Gesamtheit unterwerfen (BGHSt 31, 239, 240). Nicht jedes gemeinsame Handeln mehrerer, das sich über einen gewissen Zeitraum erstreckt und einem gemeinsamen Endzweck dient, ist deswegen schon Ausdruck eines verbandsmäßig organisierten Gemeinschaftswillens (BGHSt aaO S. 242). Die Feststellung von Art, Inhalt und Intensität der Beziehungen von Personen zueinander, die als Mitglieder oder Unterstützer einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung in Betracht kommen, ist daher tatbestandserheblich für die Beurteilung der Frage, ob eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a StGB besteht und wer sich nach dieser Vorschrift strafbar gemacht hat. Die Zeugin ist somit zu Umständen befragt worden, von deren Vorliegen es abhängen kann, ob Di. und Do. als Mitglieder der terroristischen Vereinigung "Revolutionäre Zellen/Rote Zora" anzusehen sind. Ist dies aufgrund des von der Zeugin ggf. darzulegenden Beziehungsgeflechts der Mitglieder der Wohngemeinschaften zu bejahen, so bedeutet dies gleichzeitig, daß die von der Zeugin zugunsten der Gruppe betriebene Öffentlichkeitskampagne als Unterstützung derselben terroristischen Vereinigung beurteilt werden kann.
[14] Auch die Beantwortung der Frage nach dem Aufenthaltsort des Beschuldigten Di., der mit der Zeugin in einer Wohngemeinschaft zusammen gelebt hat, fiel unter das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Hätte die Zeugin offenbaren müssen, zu wissen, wo sich der Beschuldigte seit Anfang 1988 vor den Strafverfolgungsbehörden verborgen hält, so kann dies als gewichtiges Indiz für ihre engen Beziehungen zu ihm oder zu anderen maßgeblichen Mitgliedern der Gruppe und damit auch zu den "Revolutionären Zellen/Rote Zora" gedeutet werden.
[15] Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob sich die Zeugin auch deshalb auf § 55 StPO berufen konnte, weil die Beantwortung einzelner Fragen den ebenfalls der Unterstützung der "Revolutionären Zellen/Rote Zora" verdächtigen geschiedenen Ehemann der Zeugin hätte belasten können (§ 55 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
[16] Der – wegen der damaligen generellen Aussageverweigerung zu Recht ergangene – Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1989 über die Anordnung der Erzwingungshaft war zusammen mit den ausdrücklich angefochtenen beiden Beschlüssen aufzuheben. Er hat sich dadurch erledigt, daß sich die Zeugin nach seinem Erlaß bereit erklärt hat, zur Sache auszusagen, der Vertreter des Generalbundesanwalts ihr daraufhin aber nur solche Fragen gestellt hat, deren Beantwortung sie nach § 55 StPO verweigern durfte.