Bundesverwaltungsgericht
Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Verkaufsfläche
BauNVO § 11 Abs. 3
Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 gilt auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Geschoßfläche von 1 500 qm, selbst wenn die Verkaufsfläche um wenige Quadratmeter unter 1 000 qm liegt.

BVerwG, Beschluss vom 28. 7. 1989 – 4 B 18.89; VGH Baden-Württemberg (lexetius.com/1989,149)

[1] Gründe: Die Klägerin begehrt die Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in einen SB-Markt (Lebensmittel-SB-Markt, ergänzt um Nonfood-Produkte des täglichen Bedarfs). Das Grundstück der Klägerin ist durch einen Bebauungsplan aus dem Jahre 1979 als Industriegebiet festgesetzt. Der SB-Markt soll eine Verkaufsfläche von 991 qm haben; die Geschoßfläche der geplanten Halle beträgt nach den (neuen) Feststellungen des Berufungsgerichts 1 519 qm. Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, nachdem die erste Berufungsentscheidung durch Urteil des Senats vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 30.86 – (ZfBR 1987, 256) aufgehoben worden war.
[2] Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich weder Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch für eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnehmen.
[3] Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob die Regelvermutung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 bereits dann eingreife, wenn die Geschoßfläche von 1 500 qm um nur wenige Quadratmeter überschritten, die Verkaufsfläche von 1 000 qm jedoch nur geringfügig unterschritten werde. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Sie ist nämlich bereits durch das Urteil des Senats vom 3. Februar 1984 – BVerwG 4 C 54.80BVerwGE 68, 342 = NJW 84, 1768 geklärt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde geben die Urteile des Senats vom 22. Mai 1987 – BVerwG 4 C 19.85 – und – BVerwG 4 C 30.86 – (ZfBR 1987, 254 und 256) keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung.
[4] In seinem Urteil vom 3. Februar 1984 (a. a. O. S. 345 f.) hat der Senat ausgeführt, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1 500 qm Geschoßfläche sei in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1977 unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 widerlegten. Die Baunutzungsverordnung 1977 gehe in einer typisierenden Betrachtungsweise davon aus, daß bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschoßfläche von mehr als 1 500 qm, was im allgemeinen einer Verkaufsfläche von mehr als 1 000 qm entspreche, Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung und auf Ziele der Raumordnung und Landesplanung eintreten könnten. Deshalb sei nur dann der Frage nachzugehen, ob mangels konkret möglicher Auswirkungen der genannten Art ein Betrieb dieser Größenordnung außerhalb eines Kerngebiets oder eines Sondergebiets zulässig sei, wenn eine atypische Fallgestaltung vorliege. Eine atypische Abweichung könne auf betrieblichen oder auf städtebaulichen Gründen beruhen. Auf der betrieblichen Seite könne die Abweichung darin bestehen, daß z. B. die Verkaufsfläche des zur Genehmigung gestellten Vorhabens bei mehr als 1 500 qm Geschoßfläche doch "erheblich unter 1 000 qm" liege, oder daß der Betrieb auf ein besonderes Warensortiment beschränkt sei. Derartige Abweichungen schlössen nicht generell die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 aus; sie führten aber dazu, daß die – widerlegliche – rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 nicht greife.
[5] Diese Rechtsauffassung hat der Senat in seinen Urteilen vom 22. Mai 1987 (a. a. O.) nicht etwa aufgegeben, sondern bestätigt. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er bereits in dem Urteil vom 3. Februar 1984 (a. a. O.) ausgeführt habe, daß die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 entkräftet werden könne, wenn die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes mit mehr als 1 500 qm Geschoßfläche doch "erheblich unter 1 000 qm" liege. Mit der ebenfalls in diesen Entscheidungen enthaltenen Formulierung, "der Grenzwert von 1 000 qm Verkaufsfläche" habe nur für die Anwendung der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 Erkenntniswert, sollte nicht etwa zum Ausdruck gebracht werden, daß die Regelvermutung bei genau 1 000 qm Verkaufsfläche ansetze. Diese Aussage steht vielmehr im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ablehnung der Rechtsauffassung, daß die Großflächigkeit im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 durch diesen Grenzwert bestimmt werde. Um diese Frage geht es hier jedoch nicht. Richtig ist lediglich, daß die städtebaulichen Auswirkungen eines Einzelhandelsbetriebes nicht unmittelbar von der Größe der Geschoßfläche, sondern regelmäßig von der Größe der Verkaufsfläche abhängen. Nur in diesem Zusammenhang hat der Senat auf den Erfahrungssatz hingewiesen, daß eine Geschoßfläche von 1 500 qm im allgemeinen eine Verkaufsfläche von 1 000 qm ergebe. Er hat damit aber nicht gesagt – und auch nicht sagen wollen –, daß schon eine geringfügig unter 1 000 qm liegende Verkaufsfläche geeignet sei, die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977, die sich an einer bestimmten Größe – 1 500 qm – der Geschoßfläche orientiert, außer Kraft zu setzen. Auch wenn die Größe der Geschoßfläche und die Größe der Verkaufsfläche regelmäßig in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen, war der Verordnungsgeber nicht gehindert, die Regelvermutung allein am Überschreiten eines Grenzwertes für die Geschoßfläche festzumachen. Denn im Gegensatz zur Verkaufsfläche gehört die Geschoßfläche zu den Maßstäben der Baunutzungsverordnung, nach denen das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden kann (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO 1977). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise sind geringfügige Unterschiede, die sich im Einzelfall aus der Orientierung an der Geschoßfläche statt der Verkaufsfläche ergeben mögen, hinzunehmen. Es genügt, daß die Regelvermutung erst bei einem erheblichen Mißverhältnis zwischen Geschoß- und Verkaufsfläche nicht mehr gilt, die Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes also nur dann den konkreten Nachweis städtebaulicher Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 voraussetzt, wenn seine Verkaufsfläche erheblich unter 1 000 qm liegt.
[6] Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. Im Gegenteil beruht die Herabsetzung des Grenzwertes für die Geschoßfläche auf 1 200 qm durch § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in der Fassung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2665), der im vorliegenden Fall allerdings noch nicht anwendbar ist, auf der Erfahrung, daß schon bei einer geringeren Geschoßfläche als 1 500 qm – und damit also auch bei einer Verkaufsfläche von etwa 800 qm bis etwa 1 000 qm – mit nachteiligen Auswirkungen zu rechnen sei (BR-Drucks. 541/86, S. 3).
[7] Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Verfahrensrügen zuzulassen.
[8] Soweit die Beschwerde vorträgt, die Geschoßfläche betrage nicht 1 519 qm, sondern nur 1 509 qm, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil auch mit dieser Größe der Grenzwert des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 überschritten wird. Nach der – zutreffenden – Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es allein auf das Überschreiten des "Schwellenwertes" von 1 500 qm an, so daß aus der Sicht des Berufungsgerichts kein Anlaß zu weiterer Aufklärung bestanden hätte; vielmehr hätte eine Geschoßfläche von 1 509 qm als richtig unterstellt werden können, ohne daß sich daraus Folgerungen für die Entscheidung hätten ergeben können.
[9] Soweit die Beschwerde ferner geltend macht, das Berufungsgericht sei ohne hinreichende Erforschung des Sachverhalts und unter Übergehung eines Beweisantrages zu der Überzeugung gelangt, daß hier negative Auswirkungen städtebaulicher Art vorlägen, muß sie ebenfalls erfolglos bleiben. Die Beschwerde räumt ein, daß nicht sicher sei, ob das Berufungsurteil auch auf der Auffassung beruhe, daß die Regelvermutung im vorliegenden Fall bestätigt sei. Selbst wenn man dies annehmen wollte, käme es auf die hiermit zusammenhängenden Verfahrensrügen nicht an. Denn dann würde das Berufungsurteil auf zwei selbständig tragenden Gründen beruhen. In einem solchen Fall setzt der Erfolg der Beschwerde voraus, daß beide Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen. Liegt nämlich nur (oder allenfalls) im Hinblick auf einen der Teile ein Zulassungsgrund vor, so muß die Zulassung daran scheitern, daß eben wegen der anderen Begründung dieser Begründungsteil hinweggedacht werden kann, ohne daß sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas änderte. Denn daraus folgt, daß das Berufungsurteil auf dem (hinwegdenkbaren) Begründungsteil nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht (BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1973 – BVerwG 4 B 92.73 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109). Danach kommt es auf die den zweiten Begründungsteil betreffenden Verfahrensrügen nicht an, weil schon die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 das Berufungsurteil trägt.
[10] Übrigens muß die Beschwerde auch erfolglos bleiben, soweit sie abschließend meint, selbst bei einer "generalisierenden Betrachtungsweise" hätte die nur geringe Überschreitung des Schwellenwerts von 1 500 qm das Berufungsgericht veranlassen müssen, Beweis über die städtebaulichen Auswirkungen zu erheben; denn dabei übersieht sie, daß das Berufungsgericht bereits (in einer ersten Stufe) die Atypik des Betriebes verneint und in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung vertreten hat, daß es einer Beweiserhebung über die (erst in der zweiten Stufe rechtlich relevanten) Auswirkungen nicht bedürfe (vgl. BU S. 15). Von diesem materiellrechtlichen Ansatz her war es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht von der Einholung eines Gutachtens über die "Auswirkungen" der in § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 bezeichneten Art abgesehen hat.
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 99 100 DM fest. Dabei bewertet er die Bedeutung der Sache nach dem Antrag der Klägerin, mit dem sie im wesentlichen die Genehmigung der Nutzungsänderung einer Lagerhalle in einen SB-Markt begehrt, mit 100 DM je Quadratmeter Verkaufsfläche.