Bundesgerichtshof
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7
Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit sogenannter Sprengzeichnungen (Explosionszeichnungen) als Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG.

BGH, Urteil vom 28. 2. 1991 – I ZR 88/89 – Explosionszeichnungen; OLG Hamm (lexetius.com/1991,389)

[1] Tatbestand: Der Kläger ist Grafiker. Er fertigte für die Firma G. S. sogenannte Sprengzeichnungen (Explosionszeichnungen) von Containerverriegelungen an, die diese in ihren Verkaufskatalogen abdruckte. Die Beklagte ist eine Konkurrenzfirma der Firma S. Die in ihrem Verkaufsprospekt – ebenfalls unter Verwendung von Sprengzeichnungen – angebotenen Containerverriegelungen entsprechen in ihrem technischen Aufbau im wesentlichen denen der Firma S. Der Kläger sieht in den im Verkaufskatalog der Beklagten abgebildeten Sprengzeichnungen eine unzulässige Übernahme seiner für die Firma S. gefertigten Zeichnungen.
[2] Es stehen sich unter anderem folgende Zeichnungen gegenüber (links – verkleinert – Kläger, rechts Beklagte): …
[3] Es folgen die Abbildungen von zwei Containerverriegelungen als Explosionszeichnungen, die bis auf minimale Unterschiede identisch sind.
[4] Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der Verkaufsprospekte und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
[5] Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Zeichnungen seien urheberrechtlich geschützt; sie trügen seine unverkennbare Handschrift. Die Beklagte habe diese Zeichnungen – von geringfügigen, konstruktionsbedingten Einzelheiten abgesehen – identisch aus dem Verkaufskatalog der Firma S. übernommen.
[6] Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Zeichnungen des Klägers in Abrede gestellt und im übrigen bestritten, daß der für sie tätige Grafiker diese Zeichnungen nachgeahmt habe.
[7] Das Landgericht hat die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens antragsgemäß verurteilt, 1. es zu unterlassen, in ihren Verkaufsprospekten der Warengruppe 7 "Wechselaufbau-Systeme" Sprengzeichnungen von Containerverriegelungen und deren Einzelteilen gemäß den dem Urteilstenor beigefügten Darstellungen – Auszüge aus dem Prospekt der Beklagten der Warengruppe 7 Ausgabe 3/85, Seiten 7. 44, 7. 45, 7. 46, 7. 47, 7. 49, 7. 50 und 7. 51 – abzubilden, 2. über den Umfang der von ihr vorgenommenen unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar insbesondere unter Angabe der Gesamtauflage der Verkaufsprospekte, in denen die unter Ziffer 1 aufgeführten Zeichnungen ganz oder teilweise enthalten waren, sowie der Empfänger der Vervielfältigungsstücke und des Zeitpunkts der Verbreitung von Vervielfältigungsstücken; der Beklagten bleibt vorbehalten, die Angaben über die Empfänger der Vervielfältigungsstücke nur einem von ihr zu bestimmenden zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu machen, 3. die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der unter Ziffer 1 näher bezeichneten Explosionszeichnungen diverser Containerverriegelungen der einzelnen Auflagen ihrer Verkaufsprospekte zu vernichten. 4. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
[8] Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Hamm GRUR 1989, 501).
[9] Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[10] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Urheberrechtsschutz für die Sprengzeichnungen des Klägers verneint und dazu ausgeführt: An die Urheberrechtsschutzfähigkeit von Darstellungen technischer Art seien zwar keine hohen Anforderungen zu stellen. Gleichwohl erreichten die Zeichnungen des Klägers nicht den erforderlichen Eigentümlichkeitsgrad. Bei Sprengzeichnungen der streitgegenständlichen Art, die sich auf technisch einfach aufgebaute Gegenstände bezögen, sei der gestalterische Spielraum denkbar gering. Bei ihnen ergebe sich die Anordnung und Zuordnung der Einzelteile aus der Natur der Sache. Der Kläger habe sich der bei Sprengzeichnungen üblichen Darstellungsmittel bedient. Das von ihm verwendete Winkelmaß gelte als Standardgröße. Die Wahl der Perspektive sei ebensowenig eigenschöpferisch wie die Andeutung des Schraubengewindes. Diese Darstellungsweise gehöre zum Repertoire des Grafik-Designers. Ein individueller Schöpfungsakt sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil nach der Wertung des – vom Landgericht und vom Berufungsgericht hinzugezogenen – Sachverständigen wahrscheinlich kein anderer Grafik-Designer die hier in Rede stehenden Gegenstände genauso darstellen würde. Die Zeichnungen des Klägers stünden eher auf der Stufe einer Warenabbildung. Dem Sachverständigengutachten könne nicht gefolgt werden, weil es über allgemeine Ansätze und grundsätzliche Erwägungen nicht hinauskomme und auf die konkreten Zeichnungen des Klägers nicht hinreichend eingehe.
[11] Einen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz hat das Berufungsgericht mit der Begründung versagt, es seien weder eine wettbewerbliche Eigenart noch besondere sittenwidrige Umstände erkennbar.
[12] II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
[13] Die auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz gerichtete Klage ist gemäß § 97 Abs. 1 i. V. mit §§ 16, 17 UrhG, die auf Vernichtung gerichtete Klage gemäß § 98 Abs. 1 UrhG begründet. Der Kläger kann für die streitgegenständlichen Sprengzeichnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen, da es sich bei ihnen um persönliche geistige Schöpfungen handelt.
[14] 1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß bei Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG die persönliche geistige Schöpfung in der Formgestaltung selbst liegen muß. Es hat auch zu Recht angenommen, daß im Rahmen dieser Bestimmung kein zu hohes Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung verlangt werden darf; denn derartige Darstellungen sind unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes gestellt, obwohl sie regelmäßig einem praktischen Zweck dienen, der den Spielraum für eine individuelle Gestaltung einengt. Es reicht daher aus, daß eine individuelle – sich vom alltäglichen Schaffen im Bereich technischer Zeichnungen abhebende – Geistestätigkeit in dem darstellerischen Gedanken zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß an Eigentümlichkeit, an individueller Prägung gering sein. Allerdings folgt aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit auch ein entsprechend enger Schutzumfang bei dem betreffenden Werk (vgl. zum vorstehenden BGH, Urt. v. 20. 11. 1986 – I ZR 160/84, GRUR 1987, 360, 361 – Werbepläne; BGH, Urt. v. 2. 7. 1987 – I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 – Topographische Landeskarten; zuletzt BGH, Urt. v. 4. 10. 1990 – I ZR 139/89 – Betriebssystem, Umdr. S. 19).
[15] An diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat sich das Berufungsgericht bei der Bewertung des vorliegenden Sachverhalts nicht gehalten. Es hat im konkreten Fall zu hohe Anforderungen gestellt. Allerdings hat es unbeanstandet festgestellt, daß der Kläger technisch einfach aufgebaute Gegenstände dargestellt und sich dabei bekannter Gestaltungstechniken bedient hat. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, stehen diese Umstände hier der Annahme einer individuellen, eigenschöpferischen Gestaltung aber nicht entgegen. Wie das Berufungsgericht selbst angenommen hat, sind grundsätzlich auch Sprengzeichnungen einfach gebauter Gegenstände einer individuellen Darstellung zugänglich. Wenn es jedoch weiter gemeint hat, daß im Streitfall die optische Umsetzung keiner besonderen geistigen Fähigkeiten bedurft habe, zumal sich die Anordnung und Zuordnung der Einzelteile aus der Natur der Sache ergebe (BU 8), und daß die Darstellungen des Klägers eher auf der Stufe einer Warenabbildung stünden (BU 10), so wird es damit den bei Sprengzeichnungen allgemein und im konkreten Fall bestehenden Besonderheiten nicht gerecht. Bei Sprengzeichnungen wird das Gestaltungsvermögen des Grafikers insofern besonders gefordert, als es bei ihnen darum geht, den Gegenstand einer technischen Konstruktion zeichnerisch so in seine Einzelteile zu zerlegen, daß sich dem Betrachter die Zusammensetzung, Anordnung und Funktion dieses Gegenstandes verständlich und anschaulich erschließt. Dazu stehen dem Grafiker bestimmte Darstellungstechniken zur Verfügung, die Spielraum für ein individuelles Gestalten lassen. Denn anders als bei gewöhnlichen technischen Zeichnungen, bei denen die Darstellungsform – wie der Sachverständige am Beispiel der für die Gewindedarstellung und für Schraubverbindungen bestehenden DIN-Normen überzeugend ausgeführt hat – durch DIN-Normen weitgehend vorgegeben ist, ist der Grafiker bei der Erstellung von Sprengzeichnungen, bei denen es sich um eine besondere Art technischer Zeichnungen handelt, nicht durch allgemein gültige Regeln gebunden. Er ist in der Wahl der zur Verfügung stehenden Darstellungstechniken frei; dies gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen unter anderem für die Art der Linienführung, der Schattenbildung, der Schraffuren, der Darstellung von Schraubgewinden, für die Winkelstellung und die Auswahl der Perspektive. Der Umstand, daß es sich dabei um bekannte Gestaltungsmittel handelt, die zum Repertoire eines Grafikers gehören, steht der Annahme einer eigenschöpferischen Leistung nicht entgegen. Denn auch mit herkömmlichen Gestaltungsmitteln, insbesondere durch eine individuelle Auswahl und Kombination bekannter Methoden, kann insgesamt eine hinreichend eigentümliche Formgestaltung erzielt werden (vgl. BGH GRUR 1987, 360, 361 – Werbepläne; BGH, Urt. v. 14. 4. 1988 – I ZR 99/86, GRUR 1988, 690, 692 – Kristallfiguren; BGH, Urt. v. 19. 1. 1989 – I ZR 6/87, GRUR 1989, 416, 417 – Bauaußenkante; st. Rspr.). Davon ist zwar auch das Berufungsgericht ausgegangen. Seiner Annahme, die Darstellungen des Klägers ließen gleichwohl keine individuellen Züge erkennen, stehen aber die Ausführungen des Sachverständigen entgegen. Über diese durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der Erwägung hinwegsetzen, das Gutachten käme über allgemeine Ansätze und grundsätzliche Überlegungen nicht hinaus. Richtig ist zwar, daß – worauf auch die Revisionserwiderung zu Recht hinweist – der Ansicht des Sachverständigen nicht gefolgt werden kann, Explosionszeichnungen eines Grafik-Designers seien stets urheberrechtlich geschützt, weil sie eine geistige Auseinandersetzung mit dem zu zeichnenden Gegenstand erforderten und deshalb nicht handwerklich herstellbar seien (vgl. Berichterstattervermerk vom 27. 1. 1989, GA II 257). Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Eine bestimmte Werkart ist nicht als solche generell urheberrechtsschutzfähig. Vielmehr ist immer das einzelne konkrete Werk daraufhin zu überprüfen, ob es als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG anzusehen ist. Dieses fehlerhafte Verständnis des Sachverständigen macht das Gutachten entgegen der Ansicht der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung jedoch nicht untauglich. Denn der Sachverständige ist nicht bei den allgemeinen Ausführungen zur Urheberrechtsschutzfähigkeit stehen geblieben. In seinem schriftlichen Gutachten (S. 8ff. = GA I 115ff.) geht er auch auf die konkreten Arbeiten des Klägers ein und gelangt zu dem Ergebnis, daß die streitgegenständlichen Darstellungen die individuelle "Handschrift" des Klägers erkennen lassen. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, daß der Kläger den ihm verbliebenen Spielraum für ein individuelles Gestalten, mag dieser auch durch die darzustellenden Gegenstände und die Funktion der Sprengzeichnungen eingeengt sein, genutzt hat. Dies ist anhand der vom Sachverständigen herausgestellten Kriterien nachvollziehbar. Der Kläger ist sowohl bei der Wahl der Perspektive – mag auch die Sicht von schräg oben bzw. unten bei Sprengzeichnungen üblich sein – und der Anordnung des Gegenstandes und seiner Einzelteile als auch bei der Schattenbildung, dem nur angedeuteten Gewinde der Schrauben und der Art der Linienführung nicht nur schematisch, schablonenmäßig vorgegangen, sondern hat die dem Grafiker zur Verfügung stehenden Gestaltungsmittel individuell eingesetzt und miteinander kombiniert. Dies wird auch aus den von den Parteien vorgelegten Sprengzeichnungen anderer Grafiker deutlich, die der Sachverständige unter Herausstellung ihrer jeweils individuellen Züge zum Vergleich herangezogen hat (z. B. die Zeichnungen GA I 39, 42 und 60). Daß der Kläger einen vorhandenen Spielraum für individuelles Gestalten genutzt hat, ergibt sich auch aus der vom Berufungsgericht (BU 9) selbst angeführten Wertung des Sachverständigen, wonach wahrscheinlich kein anderer Grafik-Designer die hier in Rede stehenden Gegenstände exakt genauso darstellen würde. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lassen sich die Darstellungen des Klägers daher nicht mit einer reinen Warenabbildung vergleichen. Sie beruhen nicht auf einem mehr oder weniger handwerklichen, schematischen Vorgehen, sondern sind das individuelle Ergebnis der von technisch-gestalterischem Vorstellungsvermögen getragenen und mit den Mitteln der Grafik vorgenommenen Umsetzung des Gegenstandes einer technischen Konstruktion in eine zeichnerische Darstellung, die dem Betrachter die Zusammensetzung und Anordnung der Einzelteile und Wirkungsweise des Gegenstandes verständlich und anschaulich erschließt. Sie erreichen daher jedenfalls ein – für die Annahme der Urheberrechtsschutzfähigkeit einer technischen Darstellung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG ausreichendes – geringes Maß an eigenschöpferischer Prägung.
[16] 2. Auch die weiteren Voraussetzungen für die auf § 97 Abs. 1 i. V. mit §§ 16, 17 UrhG gestützte Klage sind gegeben. Dies kann der Senat aufgrund des unstreitigen Sachverhalts selbst feststellen, ohne daß es weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf.
[17] a) Das Landgericht hat aufgrund der vom Kläger überreichten Anlagen 9a bis d und 10 sowie der Ausführungen des Sachverständigen zutreffend angenommen, die Beklagte habe das Vervielfältigungsrecht des Klägers dadurch verletzt, daß sie dessen Zeichnungen – von geringfügigen, konstruktionsbedingten Abweichungen abgesehen – nahezu identisch in ihren Katalog übernommen habe. Der Kläger hat in den genannten Anlagen die sich gegenüberstehenden Darstellungen im gleichen Maßstab auf Folie übertragen. Beim Übereinanderlegen dieser Folien zeigt sich, daß die Darstellungen nahezu deckungsgleich sind. Wesentliche Abweichungen, auf die sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung unter Vorlage des Privatgutachtens B. beruft, sind dabei nicht erkennbar; selbst die einzelnen Rillen des angedeuteten Schraubengewindes, die in der im Tatbestand beispielhaft wiedergegebenen Kläger-Zeichnung zusammengeflossen sind, stimmen mit anderen Zeichnungen des Klägers überein. Insgesamt ist das Ausmaß der Übereinstimmungen im schöpferischen Bereich so groß, daß trotz eines engen Schutzumfangs der klägerischen Zeichnungen (vgl. vorstehend unter II. 1.) von einem Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Klägers auszugehen ist.
[18] b) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr, von der das Landgericht bei seiner Beurteilung ausgegangen ist, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte hat sich in ihrer Berufungsbegründung auch nicht dagegen gewandt, daß das Landgericht die Voraussetzungen des Anspruchs auf Vernichtung nach § 98 Abs. 1 UrhG bejaht hat.
[19] c) Das Landgericht hat auch den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zu Recht für begründet erachtet. Es hat ausgeführt, von der Beklagten werde nicht in Abrede gestellt, daß die Rechtsverletzung schuldhaft erfolgt sei; nach dem prozessualen Verhalten der Beklagten sei davon auszugehen, daß ihr die unmittelbare Übernahme der Zeichnungen aus dem Verkaufskatalog der Firma S. bekannt gewesen sei. Eine solche Kenntnis hat die Beklagte erstmals in ihrer Berufungsbegründung bestritten, ohne dazu allerdings nähere Ausführungen zu machen. Das schlichte Bestreiten reicht unter den gegebenen Umständen nicht zur Entlastung aus.
[20] III. Das landgerichtliche Urteil war nach alledem unter Aufhebung des Berufungsurteils in vollem Umfange wiederherzustellen.