Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 4. 5. 1998 – 2 BvR 159/97 (lexetius.com/1998,626)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn W …, gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1996 – BVerwG 2 B 51.96 –, b) das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1995 – 2 KO 280/94 – hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Winter, Sommer, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Mai 1998 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Ernennung des Beschwerdeführers, der in der früheren Deutschen Demokratischen Republik zum Richter gewählt worden war, zum Richter auf Probe im Dienste des Freistaats Thüringen abgelehnt worden ist.
[4] I. 1. Der 1949 geborene Beschwerdeführer wurde erstmalig im März 1974 zum Richter am Kreisgericht Eisenach gewählt, wo er zunächst in Strafsachen, ab 1983 auch in Familien- und Zivilsachen eingesetzt wurde. Im Jahre 1984 wurde der Beschwerdeführer zum Stellvertreter des Direktors des Kreisgerichts ernannt. Von dieser Funktion wurde er 1987 wegen eines disziplinarischen Verweises abberufen und an das Kreisgericht Erfurt-Nord versetzt. Nach seiner Rückversetzung an das Kreisgericht Eisenach übernahm er im Jahre 1988 wieder ein strafrechtliches Dezernat.
[5] 2. a) Der Thüringer Minister für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten (im folgenden: "Minister") teilte den Mitgliedern des Richterwahlausschusses durch Schreiben vom 28. November 1991 mit, daß er beabsichtige, den Beschwerdeführer nicht zum Richter auf Probe zu berufen. Zur Begründung führte der Minister im wesentlichen an, daß der Bewerber für dieses Amt nicht die persönlichen Voraussetzungen besitze; auch über das Jahr 1987 hinaus sei er dem früheren System treu und eng verbunden gewesen.
[6] Der Richterwahlausschuß sprach sich am 6. Januar 1992 mit neun Stimmen gegen eine Stimme gegen eine Berufung des Beschwerdeführers zum Richter auf Probe aus. Unter Hinweis hierauf stellte der Minister durch Bescheid vom 10. Januar 1992 fest, daß die Ermächtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung der Rechtsprechung beendet sei.
[7] b) Auf die Klage des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht Meiningen durch Urteil vom 20. Januar 1994 – 1 K 376/92. Me – den Freistaat Thüringen zu einer Neubescheidung des Beschwerdeführers verpflichtet. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 17. Oktober 1995 – 2 KO 280/94 – diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 14. November 1996 – BVerwG 2 B 51.96 – zurückgewiesen.
[8] 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte auf freie Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte aus Art. 33 Abs. 2 GG.
[9] II. Die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]). Bedeutung und Tragweite der mit der Verfassungsbeschwerde als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt; mit der Verfassungsbeschwerde werden keine Fragen der Auslegung und Tragweite dieser Rechte aufgeworfen, die noch oder erneut klärungsbedüftig sind. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.
[10] 1. Der Beschwerdeführer wird nicht dadurch, daß der Richterwahlausschuß seine Berufung zum Richter auf Probe im Justizdienst des Freistaats Thüringen abgelehnt hat, in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.
[11] a) Das Grundrecht der freien Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG erfährt für den öffentlichen Dienst durch Art. 33 Abs. 2 GG eine Sonderregelung aus der Natur der Sache: Die Zahl der Arbeitsplätze wird hier allein von der Organisationsgewalt (im weitesten Sinne) der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestimmt (vgl. BVerfGE 7, 377 [398]). Einen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst begründet Art. 33 Abs. 2 GG nicht (vgl. BVerfGE 39, 334 [354]).
[12] b) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß bei der Berufung ehemaliger DDR-Richter in den Richterdienst der neuen Bundesländer – anders als bei anderen Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes, die über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus verlängert wurden, wenngleich unter der Geltung von Sonderkündigungstatbeständen (vgl. BVerfGE 92, 140 [151]) – zwar insoweit eine Kontinuität gegeben war, als die amtierenden Richter vorläufig zur Ausübung der Rechtsprechung ermächtigt blieben, um einen Stillstand der Rechtspflege zu vermeiden, im übrigen jedoch – maßgeblich einem Prinzip der Diskontinuität folgend – eine "Überleitung" bestehender richterlicher Beschäftigungsverhältnisse in rechtsstaatliche Richterverhältnisse strikt vermieden wurde und statt dessen ebenso wie bei außenstehenden Bewerbern eine neue Berufung in ein Richterverhältnis auf Probe oder auf Zeit zu erfolgen hatte (vgl. BVerfGE 87, 68 [82 f.]). Beim Verfahren zur Feststellung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine Ernennung zum Richter auf Probe oder auf Zeit handelte es sich um ein Verfahren zur Übernahme in ein richterliches Dienstverhältnis, nicht um ein Verfahren zur Entfernung aus einem solchen (vgl. BVerfGE 87, 68 [84 f.]). Denn der Einigungsvertrag hielt in seiner Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe o) trotz einiger beitrittsbedingter Änderungen an diesem noch von der Volkskammer beschlossenen Konzept fest; daraus, daß dort von einem "Fortbestand der Richterverhältnisse" die Rede ist, folgt nichts anderes (vgl. BVerfGE 87, 68 [83]).
[13] c) Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten vor allem deshalb verletzt, weil ihm keine Handlungen mit stark repressivem oder schädigendem Charakter anzulasten seien (vgl. BVerfGE 92, 140 [157]). Darauf kommt es aber nicht an.
[14] (1) Im Falle des Beschwerdeführers geht es nicht um die Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, sondern um die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses. Art. 33 Abs. 2 GG garantiert ein Recht zur Bewerbung für dieses Amt und auf eine sachgerechte Entscheidung hierüber. Weitergehende Ansprüche – insbesondere auf Ernennung – werden nicht begründet. Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht dadurch verletzt, daß für die Ernennung weitergehende Voraussetzungen aufgestellt sind als das bloße Fehlen von Handlungen mit stark repressivem oder schädigendem Charakter.
[15] (2) Die Entscheidung des Richterwahlausschusses beruht auf geheimer Abstimmung und entzieht sich so notwendigerweise näherer Begründung (vgl. BVerfGE 24, 268 [276 f.]; BVerwGE 70, 270 [275]); bei negativer Entscheidung ist der Minister an der Ernennung zum Richter auf Probe gehindert (vgl. BVerfGE 87, 68 [84 f.]). Dadurch wird eine Nachprüfung der Entscheidung des Richterwahlausschusses zwar begrenzt und erschwert, aber nicht ausgeschlossen.
[16] Mit der Verfassungsbeschwerde wird nicht hinreichend substantiiert begründet, daß der Richterwahlausschuß das ihm zustehende Beurteilungs- und Auswahlermessen insbesondere dadurch fehlerhaft ausgeübt haben könnte, daß er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder Vorschriften des Verfahrens nicht beachtet und sich dies auf die Entscheidung ausgewirkt hat. Insbesondere setzt sich die Verfassungsbeschwerde bei der Rüge, die "OPK-Akte" des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, nicht mit den hierzu angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts auseinander, sondern begnügt sich damit, diese pauschal als "keinesfalls überzeugend" und "sehr oberflächlich" anzugreifen.
[17] 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
[18] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.