Bundesgerichtshof
BGB §§ 677, 683, 812
Wer gewerblich als "Erbensucher" unbekannte Erben ermittelt, hat gegen diese, sofern es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, Vergütungsansprüche weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

BGH, Urteil vom 23. 9. 1999 – III ZR 322/98; OLG Hamburg (lexetius.com/1999,1068)

[1] Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht erkannt:
[2] Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 19. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
[3] Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
[4] Tatbestand: Der Kläger wird gewerblich als "Erbensucher" tätig. Auf die im Bundesanzeiger veröffentlichte Aufforderung des Nachlaßgerichts zur Anmeldung von Erbrechten nach dem am 29. Juni 1995 verstorbenen W. H. M. ermittelte er den Beklagten und dessen Schwester G. He. P. – beide Halbgeschwister des Erblassers – als gesetzliche Erben. Mit Schreiben vom 10. Juli 1997 teilte er dem Beklagten den Erbfall mit und bot diesem nach dem Abschluß einer Honorarvereinbarung über 20 % des ihm zufallenden Nachlasses zuzüglich Mehrwertsteuer an, die Nachlaßangelegenheit vollständig offenzulegen. Der Beklagte lehnte einen Vertragsschluß ab und ermittelte aufgrund der Informationen des Klägers den Nachlaß selbst. Ihm fiel dadurch ein Vermögen von 95.500 DM zu.
[5] Mit der Klage begehrt der Kläger das im Schreiben vom 10. Juli 1997 verlangte Honorar in einer Höhe von 21.965 DM nebst Zinsen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigten Bereicherung. Er hat behauptet, ein Anteil von 20 % des Nachlaßvermögens sei als Vergütung für einen Erbenermittler angemessen und üblich. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter.
[6] Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg.
[7] I. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe zwar objektiv ein fremdes und auch im mutmaßlichen Interesse des Beklagten liegendes Geschäft geführt, indem er ihn als Erben ermittelt habe. Es habe ihm jedoch der für § 677 BGB erforderliche Fremdgeschäftsführungswille gefehlt. Nach den eigenen – zutreffenden – Angaben des Klägers "verkaufe" er seine erlangten Kenntnisse. Derart auf den Abschluß eines Vertrags zielende Tätigkeiten seien aber, falls der Vertrag nicht zustande komme, entweder kein Geschäft für den potentiellen Vertragspartner oder nicht in dessen Interesse, blieben jedenfalls unvergütet. Daß der Kläger in solchen Fällen kein fremdes Geschäft besorgen wolle, erweise sich auch darin, daß er keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem noch nicht gefundenen Erben übernehmen wolle, insbesondere keine Sorgfaltspflichten oder die Verpflichtung, diesem ohne Rücksicht auf das Zustandekommen einer Honorarvereinbarung Auskunft zu erteilen (§§ 681 Satz 2, 666 BGB). Andere Ansprüche aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag, vor allem nach den §§ 684 Satz 1, 812 oder 687 Abs. 2, 812 BGB, kämen ebensowenig in Betracht wie eine direkt auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Entgeltforderung. Ein Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 687 Abs. 2, 812 BGB setze voraus, daß der Beklagte Ansprüche nach den §§ 677, 678, 681, 682 BGB geltend mache. Bei einem Rückgriff unmittelbar auf Bereicherungsrecht hingegen würde der in § 687 Abs. 2 Satz 1 BGB erkennbare Gesetzeszweck, dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz zu versagen, umgangen.
[8] II. Diese Ausführungen, die wesentlich auf dem eine vergleichbare Fallgestaltung betreffenden Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 26. April 1990 – III ZR 294/88 – beruhen (BGHR BGB § 677 Erbensucher 1 sowie BGB § 687 Abs. 2 Bereicherung 1; ähnlich OLG Frankfurt am Main OLG-Report 1998, 375, 376; Gutbrod, ZEV 1994, 337 f.; abweichend Hoppe/Spoerr/Niewerth, StAZ 1998, 65, 70), halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
[9] 1. Einen vertraglichen Vergütungsanspruch des Klägers hat bereits das Landgericht mit Recht verneint. Wegen der Weigerung des Beklagten, den vom Kläger vorbereiteten Vertragsentwurf zu unterschreiben, ist eine Honorarvereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, ungeachtet dessen, daß der Beklagte die vom Kläger erlangten Informationen gleichwohl anschließend verwertet hat. Eine Treuwidrigkeit gegenüber dem Kläger lag hierin nicht, da die vom Kläger gewählte Art der Kontaktaufnahme keinen Vertrauenstatbestand zwischen den Parteien geschaffen hat. Es kann deswegen offenbleiben, inwieweit aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) überhaupt eine vertragliche Forderung auf Zahlung eines Entgelts hergeleitet werden könnte (ebenso für einen Anspruch auf Maklerprovision: BGHZ 95, 393, 399 f.).
[10] 2. Im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Honoraranspruch lasse sich auch nicht auf eine Geschäftsführung des Klägers ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 670 oder 684 Satz 1, 812 BGB) stützen. Auf die vom Berufungsgericht tatrichterlich geprüfte (und verneinte) Frage, ob unter den besonderen Umständen des Streitfalles ein Fremdgeschäftsführungswille des Klägers festgestellt werden könne, kommt es nicht an. Die Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind nach der Risikozuordnung des Privatrechts auf derartige Fallgestaltungen von vornherein unanwendbar. Soweit der Senat in dem erwähnten Beschluß vom 26. April 1990 (aaO) noch eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht fest.
[11] a) Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, daß der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewußtsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; Senatsurteil vom 2. April 1998 – III ZR 251/96WM 1998, 1356, 1358). Hierbei unterscheidet der Bundesgerichtshof zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen (z. B. Hilfe für einen Verletzten, BGHZ 33, 251, 254 ff.; Abwendung der von einem unbeleuchteten Fahrzeug drohenden Gefahren, BGHZ 43, 188, 191 f.; Tilgung fremder Schulden, BGHZ 47, 370, 371; Veräußerung einer fremden Sache, RGZ 138, 45, 48 f.), wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mit zu besorgen, falls es sich auch um ein objektiv fremdes Geschäft handelt, wozu genügt, daß das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt (BGHZ 40, 28, 31; 65, 354, 357; 82, 323, 330 f.; 98, 235, 240; Senatsurteil vom 26. November 1998 – III ZR 223/97NJW 1999, 858, 860, für BGHZ 140, 102 vorgesehen). Das hat der Bundesgerichtshof etwa für das Eingreifen der Feuerwehr bei einem Waldbrand (BGHZ 40, 28, 30 f.) und der Bergung eines verunglückten Fahrzeugs (BGHZ 63, 167, 169 f.), der Beseitigung verkehrsgefährdender Straßenverschmutzungen durch die Straßenbaubehörde (BGHZ 65, 354, 357 f.), von Ölverunreinigungen durch den Zustandsstörer (BGHZ 98, 235, 240 f.) oder von Rückständen eingelagerten Milchpulvers durch den Grundstückseigentümer (BGHZ 110, 313, 314 ff.) angenommen oder zumindest für möglich gehalten (so im Fall BGHZ 98, 235, 240 ff.). Hingegen erhalten objektiv eigene oder neutrale Geschäfte ihren Fremdcharakter erst durch den Willen des Geschäftsführers (auch) zu einer Fremdgeschäftsführung. Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muß vielmehr hinreichend nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 31; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 250; Senatsurteil vom 2. April 1998 – III ZR 251/96WM 1998, 1356, 1358).
[12] b) Nach diesen Grundsätzen könnte es sich bei der Erbensuche des Klägers allenfalls um ein auch-fremdes Geschäft handeln (hierfür Hoppe/Spoerr/Niewerth, StAZ 1998, 65, 70). Die zur Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge erforderliche Feststellung der Verwandtschaftsverhältnisse ist nicht derart allein dem Rechts- und Interessenkreis der Verwandten des Erblassers zugewiesen, daß ein Dritter mit eigenen Nachforschungen unberechtigt (vgl. § 687 Abs. 2 BGB) in deren Persönlichkeitsrechte eingreifen würde (so auch Gutbrod, ZEV 1994, 337, 338). Das gilt jedenfalls insoweit, als die Erbenermittlung nicht Einsicht in die Personenstandsbücher bedingt, die § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG aus Datenschutzgründen von einem rechtlichen Interesse abhängig macht. Hiernach käme es darauf an, ob die bei auch-fremden Geschäften gleichfalls geltende tatsächliche Vermutung für eine Fremdgeschäftsführung im Streitfall widerlegt wäre. Eine solche Fragestellung verkennt indes im Ansatz die aus den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts folgende Risikoverteilung. Sie ließe zudem bei denkbarer Bejahung eines Fremdgeschäftsführungswillens Ergebnisse zu, die weder sach- noch interessengerecht wären.
[13] Es geht hier, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, um die Vorbereitung und Anbahnung von Vertragsverhandlungen. Der Erbensucher verschafft sich durch seine Ermittlungstätigkeit das Material, das er den Erben gegen Entgelt überlassen, mit den Worten des Klägers "verkaufen" will. Eigene Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses bleiben aber, sofern es nicht zu einem Abschluß kommt, nach den Regeln des Privatrechts unvergütet; jede Seite trägt das Risiko eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen selbst. Diese im Gefüge der Vertragsrechtsordnung angelegte und letztlich auf die Privatautonomie zurückzuführende Risikoverteilung würde durch Zulassung von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen. Insofern liegt es anders als bei der Erfüllung unerkannt nichtiger Verträge, auf die die Revision hinweist und bei der in der Tat eine Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig zu bejahen ist (vgl. etwa BGHZ 37, 258, 262 f.; 101, 393, 399; 111, 308, 311; Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 – III ZR 205/95NJW 1997, 47, 48). Hier entspricht der Leistungsaustausch dem geäußerten tatsächlichen Willen der Vertragschließenden. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, daß der Kläger seine Erkenntnisse bereits bei der ersten Kontaktaufnahme dem Erben (teilweise) übermittelt hat, nichts zu ändern. Aus den genannten Gründen kennt die Privatrechtsordnung grundsätzlich auch keine Pflicht zur Vergütung ungefragt überlassener, nicht durch Ausschließlichkeitsrechte (z. B. Patentrecht) geschützter Informationen; ein Entgelt dafür ist vielmehr lediglich auf vertraglicher Grundlage zu zahlen (vgl. für die Maklerprovision MünchKomm/Schwerdtner, BGB, 2. Aufl., § 652 Rn. 98 a. E.; s. ferner BGHZ 95, 393, 399; MünchKomm/Roth, BGB, 3. Aufl., § 652 Rn. 25; Staudinger/Reuter, BGB, 13. Bearb., § 652 Rn. 53).
[14] Die Annahme einer (berechtigten) Geschäftsführung ohne Auftrag in derartigen Fällen wäre schließlich auch deswegen nicht interessengerecht, weil sich der Erbe bei Bemühungen mehrerer Erbensucher unabhängig voneinander Ansprüchen aller dieser Erbenermittler auf Aufwendungsersatz ausgesetzt sähe, ohne daß er sich ihnen gegenüber – wie bei mehreren Maklern – aufgrund der ersten Information über sein Erbrecht etwa auf Vorkenntnis berufen könnte. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzen schon einen Erfolg der Geschäftsbesorgung grundsätzlich nicht voraus. Ebensowenig ließe sich ein Interesse des Erben an der Übernahme einer Geschäftsführung durch den ersten, zweiten oder weiteren Erbensucher nur deswegen (ex post) verneinen, weil diese erst später ans Ziel gelangt oder gar erfolglos geblieben sind. Entsprechend kämen bei objektiv werthaltiger Erbschaft Ansprüche aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag selbst dann in Betracht, wenn der zunächst berufene Erbe, in dessen Interesse die Geschäftsführung erfolgt wäre, die Erbschaft ausschlüge (vgl. OLG Frankfurt am Main OLG-Report 1998, 375, 376; s. auch Gutbrod, ZEV 1994, 337, 338). Beide Konsequenzen wären gleichermaßen unannehmbar.
[15] 3. Für alle sonstigen gesetzlichen Ansprüche (§ 687 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 684 Satz 1, 812 BGB oder §§ 812 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2, 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB) gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Im übrigen müßten Ansprüche des Klägers nach §§ 687 Abs. 2 Satz 2, 684 Satz 1, 812 BGB auch deswegen ausscheiden, weil er nicht (unberechtigt) ein dem Beklagten vorbehaltenes ausschließlich fremdes Geschäft geführt hätte, sondern allenfalls neben dem eigenen zugleich objektiv auch ein Geschäft für diesen. Derart auch-fremde Geschäfte können aber grundsätzlich nicht, wie § 687 Abs. 2 BGB es voraussetzt, angemaßt sein; auf sie ist diese Vorschrift daher nicht anwendbar (vgl. hierzu Staudinger/Wittmann, BGB, 13. Bearb., § 687 Rn. 5 ff.).