Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14. 9. 1999 – 5 B 44.99 (lexetius.com/1999,643)
[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dr. Rothkegel beschlossen:
[2] Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1998 wird aufgehoben.
[3] Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
[4] Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
[5] Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
[6] Gründe: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs ist begründet. Die von der Beschwerde erhobene Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist berechtigt.
[7] Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht zwar nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auf der Grundlage seiner Verpflichtung aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, muß das Gericht seine Überzeugung aber auf dem vom Gesetz vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Wege gewinnen. Dazu gehört die Beachtung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung. Dies schließt eine Beweiserhebung außerhalb der mündlichen Verhandlung – außer unter den (hier nicht gegebenen) Voraussetzungen von § 96 Abs. 2 und § 87 Abs. 3 VwGO – aus. Eine nicht auf einer Beweisaufnahme in mündlicher Verhandlung beruhende Beweiswürdigung ist darum ebenso unzulässig wie eine sogenannte vorweggenommene Beweiswürdigung, also die Würdigung eines Beweismittels, der keine ordnungsgemäße Beweiserhebung vorausgegangen ist. Dieser Mangel haftet der angegriffenen Entscheidung an.
[8] Der Verwaltungsgerichtshof, dessen Feststellung eines "bekenntnisähnliche (n) Sachverhalt (s), mit dem der Kläger gegenüber amtlichen Stellen zum Ausdruck gebracht hat, daß er sich nicht der deutschen, sondern der ungarischen Kulturgemeinschaft zugehörig fühlt" (S. 7 des Beschlusses), nicht schon, für sich genommen, als entscheidungstragend verstanden werden kann, hat darauf abgestellt, daß das Bestätigungsmerkmal "Sprache" im Sinne von § 6 BVFG fehle: Für einen überwiegenden Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie des Klägers bestünden keine Anhaltspunkte; nach den Angaben der Mutter des Klägers im Verwaltungsverfahren sei Ungarisch die bevorzugte Umgangssprache in der Familie gewesen. Diesen Angaben sei größere Bedeutung zuzumessen als den widersprechenden Ausführungen, die die Mutter des Klägers als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemacht habe; es sei davon auszugehen, daß die früheren Angaben revidiert worden seien, um den Verfahrensausgang zugunsten des Klägers zu beeinflussen; die für den eindeutigen Widerspruch abgegebenene Erklärung (der Zeugin bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht) überzeuge nicht. Glaubwürdig sei (dagegen) die (frühere) Aussage der Zeugin auch deshalb, weil sie mit den eigenen Angaben des Klägers übereinstimme (S. 8 des Beschlusses).
[9] Zwar hat das Verwaltungsgericht sich, was das Bestätigungsmerkmal "Sprache" betrifft, für die Klagestattgabe mit der Feststellung begnügt, der Kläger habe "nach Ansicht des Gerichts … ausreichende deutsche Sprachkenntnisse". Das Berufungsgericht war damit rechtlich nicht gehindert, trotz einer solchen erstinstanzlichen Feststellung das Klagebegehren abweichend zu beurteilen, weil es – von Mehrsprachigkeit des Klägers ausgehend – entscheidend darauf abhob, ob der deutschen Sprache in dem persönlichen Bereich des Klägers gegenüber den anderen von ihm beherrschten Sprachen der Vorzug gegeben worden ist und der Kläger sie damit regelmäßig überwiegend gebraucht hat (Beschluß a. a. O.). Seine Überzeugung von dem Vorliegen der insoweit entscheidungserheblichen Tatsachen durfte der Verwaltungsgerichtshof sich jedoch nicht dadurch verschaffen, daß er lediglich anhand des Akteninhalts die von der Mutter des Klägers hierzu gemachten Angaben würdigte, aufgrund einer Glaubwürdigkeitsprüfung die früheren Angaben der Zeugin aus dem Verwaltungsverfahren seiner Entscheidung zugrunde legte und damit die vor dem Verwaltungsgericht gemachte Zeugenaussage als unglaubwürdig betrachtete. Dies steht mit Beweisregeln nicht im Einklang, die es dem Gericht aufgegeben hätten, sich unmittelbar durch geeignete Beweismittel (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO) die Überzeugung vom Vorliegen bzw. Fehlen der entscheidungserheblichen Tatsachen zu verschaffen. Hat das Erstgericht die Aussage eines Zeugen, den es vernommen hat, aufgrund seiner rechtlichen Beurteilung nicht gewürdigt, dann darf das Berufungsgericht, wenn es aufgrund einer anderen Rechtsauffassung diese Aussage heranzieht, die Glaubwürdigkeit des Zeugen nur verneinen, wenn es ihn zuvor erneut vernommen hat (BGH NJW-RR 1991, 1102, 1103; NJW 1986, 2885; a. A. noch BGH L. -M. § 391 ZPO Nr. 2).
[10] Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sieht der Senat von einer Revisionszulassung aufgrund der demnach durchgreifenden Aufklärungsrüge der Beschwerde ab und macht von dem ihm gemäß § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, daß er die Sache unter entsprechender Aufhebung des angegriffenen Beschlusses bereits im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweist.