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| Bundesverfassungsgericht | | BVerfG, Beschluss vom 22. 2. 2000 - 1 BvR 1910/ 99 (Lexetius.com/2000,4881) | | In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau K …, 2. des Herrn K …, 3. des Herrn K … - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael Schilmann und Partner, Leopoldstraße 23/ III, München - gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. September 1999 - 14 S 4991/ 99 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Februar 2000 einstimmig beschlossen: | | Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. | | Gründe: 1. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite der Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG. Zweifel an ihrer materiellen Gerechtigkeit schlagen verfassungsrechtlich nicht durch. Insbesondere war es von Verfassungs wegen nicht geboten, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Geltendmachung der Rechte aus § 326 BGB davon abhängt, dass der Gläubiger die eigenen Vertragspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt (BGH, WM 1984, S. 140 ff.), auf das Mietrecht zu übertragen. § 554 BGB sieht in der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Landgerichts besondere Kündigungsvoraussetzungen für den Sachbereich "Miete" vor. | | 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. | | Diese Entscheidung ist unanfechtbar. |
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