Bundesarbeitsgericht
Eingruppierung eines Diplom-Ingenieurs mit Studiengang Markscheidewesen
BAG, Urteil vom 21. 2. 2001 – 4 AZR 14/00 (lexetius.com/2001,1580)
[1] 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Juli 1999 – 9 Sa 2459/97 E – wird zurückgewiesen.
[2] 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
[3] Tatbestand: Gegenstand des Verfahrens ist noch, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach VergGr. I b BAT ab dem 1. Juli 1996 hat.
[4] Der am 6. Februar 1938 in Sogamoso/Kolumbien geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1975 als Vermessungsingenieur beschäftigt. Ihm war durch Urkunde der Fachhochschule Bergbau der Westphälischen Berggewerkschaftskasse Bochum mit Wirkung vom 24. Februar 1967 die Berechtigung erteilt worden, die staatliche Bezeichnung "Ingenieur (grad)" zu führen. Die Einstellung des Klägers erfolgte als Angestellter unter Eingruppierung in die VergGr. IV a BAT in die wissenschaftliche Abteilung des Instituts für Tieflagerung der Beklagten in C mit Dienstsitz Schachtanlage A. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 22. November 1974 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und nach den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Ab 1. März 1977 erhielt der Kläger Vergütung nach VergGr. III BAT. Aufgrund der "Feststellung der Vergütungsgruppe bei Angestellten" vom 4. Juni 1981 erhielt der Kläger Vergütung nach VergGr. II a BAT. Die Beklagte sah ihn als "ab 1. Juli 1981 in BAT II a/9 I eingruppiert". Nach zehnjähriger Bewährung erhielt der Kläger ab 1. Juli 1991 die tariflich vorgesehene Vergütungsgruppenzulage (Fußnote 1 zur VergGr. II a Fallgr. 9 der Anl. 1 zum BAT). Am 28. Juni 1996 bestand der Kläger an der technischen Universität C die Diplomprüfung im Studiengang Markscheidewesen und führt seither den Hochschulgrad Diplom-Ingenieur.
[5] Mit Schreiben vom 9. Mai 1994 verlangte der Kläger erfolglos Vergütung nach VergGr. I b BAT. Mit der am 18. Februar 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger erstinstanzlich zunächst Vergütung nach VergGr. I b BAT ab 1. Januar 1993 begehrt, dann aber nur noch den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag verfolgt, mit dem er Vergütung nach VergGr. I b ab 1. Juli 1996 verlangt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nach 15-jähriger Bewährung in VergGr. II a mit dem 1. Juli 1996 in die VergGr. I b aufgestiegen. Zwar habe er im Jahre 1981 noch nicht über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Er habe aber bereits damals als "sonstiger Angestellter" eine allgemeine akademische Qualifikation gehabt und auch eine Tätigkeit verrichtet, die ein Urteilsvermögen, einen Bildungsstand und ein Allgemeinwissen eines Akademikers erfordert habe. Denn er habe sich neben seiner Tätigkeit bei der Beklagten weitergebildet und das Hochschulstudium an der technischen Universität C im Fachbereich Markscheidewesen absolviert, dabei die Diplomvorprüfung bereits am 23. Februar 1981 mit der Gesamtnote "gut" bestanden. Er habe mit den ihm ab 1. Juli 1981 übertragenen Tätigkeiten "entsprechende Tätigkeiten" iSd. VergGr. II a Fallgr. 1 a der allgemeinen Vergütungsgruppen der Anl. 1 a zum BAT ausgeübt. Die unter 2. 1 und 2. 2 in der Tätigkeitsbeschreibung vom 4. Juni 1981 aufgeführten Arbeiten "Vermessungsarbeiten höchster Präzision für die Beurteilung der Standsicherheit der Schachtanlage A Berechnung und Darstellung der Ergebnisse des Gebirgsbeobachtungsprogrammes zur Beurteilung der Standsicherheit untertägiger Hohlräume" erforderten die Fähigkeit, Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln. Er, der Kläger, verfüge über derartige Fähigkeiten, insbesondere auch durch seine Tätigkeit als Leiter der Markscheiderei bei der Acerias Paz del Rio S. A. Er erfülle außerdem die Heraushebungsmerkmale "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" der Fallgr. 1 a der VergGr. I b der Anl. 1 a zum BAT. Er übe Tätigkeiten aus, die sich mindestens zur Hälfte seiner Gesamttätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. II a Fallgr. 1 a heraushöben. So setzten die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten eine sehr hohe fachliche Qualifikation voraus. Ihm seien mit Wirkung ab dem 28. Januar 1987 die Tätigkeiten des früheren Obersteigers W übertragen worden und die fünf ehemaligen Mitarbeiter des früheren Obersteigers, ein Diplom-Ingenieur (FH), drei Vermessungstechniker und ein Auszubildender unterstellt worden. Seit 1995 seien dem Kläger außerdem eine Diplom-Ingenieurin und ein Diplom-Geologe unterstellt. Der Diplom-Geologe sei dem Kläger nur in markscheiderischer Hinsicht untergeordnet. Dem Kläger obliege bereits von daher eine erhebliche Verantwortung, die eine hohe fachliche Qualifikation und Berufserfahrung voraussetze. Die Tätigkeiten eines Obersteigers erforderten darüber hinaus den Einsatz erhöhter fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der Tätigkeit eines Angestellten, der die Merkmale der VergGr. II a Fallgr. 1 a erfülle. Hierbei seien die Anforderungen und Gegebenheiten im Bergbau zu berücksichtigen. Die Markscheidekunde befasse sich mit den für bergbauliche Zwecke Über- und Untertage notwendigen Vermessungen, Berechnungen und zeichnerischen Darstellungen. Besonders wichtig hierbei seien die vermessungstechnische Festlegung der Grubenräume und ihr Nachweis im Grubenrißwerk, sowie die Erfassung von gebirgsmechanischen Vorgängen und Bewegungen der Erdoberfläche (Bergschäden) als Folge des Bergbaues. Obersteiger seien die für ihre Bereiche verantwortlichen Aufsichtspersonen. Dabei setzte die Tätigkeit des Obersteigers keinen akademischen Titel voraus, weil sie auf die besonderen Belange des Bergbaus abgestellt sei. Vielmehr sei neben der beruflichen Qualifikation insbesondere eine langjährige Erfahrung maßgebend. Der Kläger sei für die Kontrolle und Überwachung sämtlicher Vermessungsarbeiten Über- und Untertage verantwortlich. Zu berücksichtigen sei auch, daß durch die Tätigkeit des Klägers in der Markscheiderei der Schachtanlage A das umfangreiche Gebirgsbeobachtungsprogramm habe entwickelt werden können, mit dem die Standsicherheit des Forschungsbergwerks überwacht werde. Vorher habe es dieses nicht gegeben. So habe der Kläger Meßprogramme für die Lagemessung und Kreisemessung zur Orientierung der Polyganzüge entwickelt. Außerdem habe er für die gebirgsmechanische Beobachtung Programme mit Hohlraumkonvergenzmessungen, Extensometer- und Inklinometermessungen entwickelt. Bei diesen Bereichen habe es sich um gänzlich nicht erforschte und neue Arbeitsgebiete gehandelt, für die die Anforderungen allein wegen des Zweckes der Schachtanlage A als Endlager für radioaktive Stoffe sehr hoch gewesen seien. Insbesondere ohne seine Berufserfahrung als Leiter der zentralen Markscheiderei, wobei er verantwortlich für ein Dolomit-, drei Kohlen- und zwei Eisenerzbergwerke verantwortlich gewesen sei, wäre der Kläger aufgrund mangelnder fachlicher Qualifikation nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeiten des früheren Obersteigers ordnungsgemäß zu erfüllen. Bei der Bestellung des Berufsanfängers H als Markscheider für die Schachtanlage A nach dem Ausscheiden des Markscheiders Z sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß dieses nur wegen der gewährleisteten Anwesenheit eines erfahrenen Obersteigers akzeptiert worden sei. Der Kläger habe mit Ausnahme nebensächlicher Arbeit sämtliche markscheiderischen Planungen erstellt. Er habe zB fünf Planungsvarianten für die Verfüllung der Südflanke ausgearbeitet, von welchen zur Zeit die Variante C verwirklicht werde. Bei diesen Tätigkeiten habe es sich um besonders schwierige Tätigkeiten iSd. VergGr. I b Fallgr. 1 a gehandelt. Die markscheiderischen Tätigkeiten des ehemaligen Obersteigers machten 30, 6 % der Arbeitszeit des Klägers aus.
[6] Die wissenschaftlichen Tätigkeiten des Klägers erforderten auf Seiten des Klägers eine hohe fachliche Qualifikation und Berufserfahrung. Nur durch die Fähigkeit des Klägers habe das umfangreiche Gebirgsbeobachtungsprogramm zur Überwachung der Standsicherheit der Schachtanlage A entwickelt werden können. Es habe auf diesem Bereich keine anerkannten Verfahren oder Erfahrungen gegeben, auf die habe zurückgegriffen werden können. Auch diese Tätigkeiten seien deshalb als besonders schwierig iSd. VergGr. I b Fallgr. 1 a zu bewerten. Da die wissenschaftlichen Tätigkeiten 62, 9 % der Arbeitszeit des Klägers ausmachten, erfülle der Kläger somit insgesamt zu 93, 5 % besonders schwierige Tätigkeiten iSd. genannten Vergütungsgruppe. Die geforderte Bedeutung der Tätigkeit iSd. VergGr. I Fallgr. 1 a ergebe sich ebenfalls aus dem Zweck der Schachtanlage A als Endlager für radioaktive Stoffe und aus der Tatsache, daß es sich um ein Forschungsbergwerk handele.
[7] Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Juli 1996 Vergütung nach der VergGr. I b BAT zu zahlen und die rückständigen Nettodifferenzbeträge zwischen der VergGr. II a und der VergGr. I b BAT ab Klagezustellung jeweils mit 4 % zu verzinsen.
[8] Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg nach VergGr. I b. Die tarifgerechte Eingruppierung in die VergGr. II a Fallgr. 1 a habe der Kläger nicht dargelegt. Er sei nicht zu mehr als 50 % mit entsprechenden Tätigkeiten betraut. Der Kläger habe nicht durch die Übertragung von Tätigkeiten des früheren Obersteigers W höherwertige Tätigkeiten übertragen erhalten. An dem Tätigkeitsfeld des Klägers habe sich nach Ausscheiden des Obersteigers W nichts wesentliches geändert. Soweit der Kläger auf den Zeitpunkt 1981 abstelle, trage er auch nicht vor, daß sich im Zeitpunkt der Höhergruppierung im Jahr 1981 seine bis dahin übertragene Tätigkeit verändert habe. Das sei auch im wesentlichen nicht der Fall gewesen. Welche Tätigkeiten der Kläger im Jahre 1967 bei der Firma Acerias Paz del Rio S. A. ausgeübt habe, wisse die Beklagte nicht.
[9] Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die auf den Hilfsantrag beschränkte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Mit der aufgrund der hiergegen eingelegten Beschwerde vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluß vom 18. November 1999 – 2 AZN 652/99 – zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Hilfsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
[10] Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage, soweit sie noch anhängig ist, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
[11] I. Die Klage ist zulässig.
[12] Es handelt sich der Sache nach um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes – die Beklagte ist privatrechtlich organisiert, die Gesellschaftsanteile befinden sich in öffentlicher Hand – allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Bedenken bestehen (vgl. zB Senatsurteil 4. August 1993 – 4 AZR 511/92 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 38 = EzA ZPO § 518 Nr. 36).
[13] II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. I b BAT ab 1. Juli 1996.
[14] 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
[15] 2. Die Klage hat nur Erfolg, wenn die die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten Umfang die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihm für sich in Anspruch genommenen VergGr. I b erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1, Unterabs. 4 BAT). Das ist nicht der Fall.
[16] a) Der Kläger beruft sich auf das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. II a Fallgr. 1 a der Anl. 1 a zum BAT. Aus der VergGr. II a will er im Wege des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. I b aufgestiegen sein.
[17] Die Tätigkeitsmerkmale lauten: "VergGr. II a. 1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. * (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)"
[18] Diese Protokollnotiz lautet: "Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) einer philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, daß die Abschlußprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluß eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester oä. – vorgeschrieben ist."
[19] "VergGr. I b. 2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmale in der VergGr. II a eingruppiert sind, nach elfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der VergGr. II a, wenn sie eine zweite Staatsprüfung abgelegt haben, im übrigen nach 15-jähriger Bewährung in einer Tätigkeit der VergGr. II a. …"
[20] aa) Der Kläger fällt unter die "allgemeinen" Vergütungsgruppen für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, wenn er mit "entsprechender Tätigkeit" betraut ist oder wenn er als "sonstiger Angestellter" unter diese Vergütungsgruppen fällt.
[21] bb) Das Landesarbeitsgericht hat offengelassen, ob der Kläger die Voraussetzungen der AusgangsvergGr. II a BAT bei Ablauf der 15-jährigen Bewährungszeit erfüllt hat. Es hat vielmehr darauf abgestellt, daß der Kläger nicht dargelegt habe, daß er bereits 1981 die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines "sonstigen Angestellten" der VergGr. II a Fallgr. 1 a erfüllt habe mit der Folge, daß er nicht im Wege der 15-jährigen Bewährung aus der VergGr. II a in die VergGr. I b ab 1. Juli 1996 aufgestiegen sei. Dem ist nur im Ergebnis zu folgen.
[22] cc) Das Landesarbeitsgericht hat unterstellt, daß dem Kläger 1987 durch die Übertragung von Tätigkeiten des früheren Obersteigers W Tätigkeiten iSd. Fallgr. 1 a der VergGr. II a übertragen worden sind. 1996 und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – 9. Juni 1999 – seien die erforderlichen 15 Jahre, die sich der Kläger in VergGr. II a befunden haben müsse, noch nicht abgelaufen. Es hat weiter ausgeführt, dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, daß er bereits 1981 das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. II a Fallgr. 1 a erfüllt habe. Zumindest die subjektiven Voraussetzungen, also die erforderlichen, einem Hochschulabsolventen gleichwertigen Fähigkeiten und die geforderten Erfahrungen fänden sich in einer einer Beweisaufnahme zugänglichen Weise in dem klägerischen Vortrag nicht. Die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten nach seiner Rückkehr nach Kolumbien im Jahr 1967 bei der Acerias Paz del Rio S. A., zuletzt als Leiter der zentralen Markscheiderei, bei der der Kläger für ein Dolomit-, drei Kohlen- und zwei Eisenerzbergwerke verantwortlich gewesen sei, sei kein unwiderlegliches Indiz für die erforderliche tarifliche Qualifikation. Es fehle insoweit an einem exakten Vortrag, wie die Tätigkeiten dort ausgestaltet gewesen seien. Die Ableistung des Hochschulstudiums an der technischen Universität C im Fachbereich Markscheidewesen und die Ablegung der Diplomvorprüfung am 23. Februar 1981 belege nicht, daß der Kläger bereits seinerzeit über "gleichwertige Fähigkeiten" verfügt habe. Gleichwertige Fähigkeiten stellten sich nicht bereits in einem frühen Stadium des Hochschulstudiums und nach einer Diplomvorprüfung ein, sondern erst dann, wenn die subjektiven Voraussetzungen für das Bestehen des Hochschulstudiums geschaffen seien. Da die subjektiven Voraussetzungen für eine Eingruppierung in VergGr. II a Fallgr. 1 a seit wenigstens 15 Jahren nicht nachgewiesen seien, komme es auf die Art der Tätigkeit des Klägers nicht an, und zwar weder im Jahr 1981 noch nach der zusätzlichen Aufgabenübertragung im Zuge des Ausscheidens des Obersteigers W im Jahre 1987 noch 1993 aufgrund des Vortrages des Klägers, er habe zumindest ab 1993 zu mehr als 50 % wissenschaftliche Tätigkeiten ausgeführt, noch zum jetzigen Zeitpunkt.
[23] dd) Daran ist richtig, daß das Ablegen der Diplomvorprüfung ab 23. Februar 1981 die "gleichwertigen Fähigkeiten" nicht belegen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die gleichwertigen Fähigkeiten nicht bereits in einem frühen Stadium des Hochschulstudiums und nach einer Diplomprüfung einstellen, sondern erst dann, wenn die subjektiven Voraussetzungen für das Bestehen des Hochschulstudiums geschaffen sind.
[24] ee) Das greift die Revision auch nicht an. Sie stellt vielmehr – im Ansatz – zutreffend darauf ab, daß nach der Rechtsprechung des Senats aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf Fähigkeiten und Erfahrungen möglich sind. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Es hat die "Art der Tätigkeit des Klägers" für unerheblich gehalten.
[25] Die in der zweiten Alternative des Tätigkeitsmerkmals bei den "sonstigen Angestellten" vorausgesetzten gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen bedeuten nicht die gleichen Fähigkeiten, wie sie durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium vermittelt werden, sondern nur eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes. Die Tätigkeit muß dem entsprechen, was bei ihnen, den sonstigen Angestellten, an Wissen und Können vorausgesetzt wird, nämlich im Vergleich zur abgeschlossenen Hochschulbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes (vgl. Senat 25. Juni 1969 – 4 AZR 456/68 – AP BAT §§ 22, 23 Nr. 26). Übt der Angestellte eine "entsprechende Tätigkeit" aus, also eine Tätigkeit mit akademischem Zuschnitt, so ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtlich möglich, aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen dieses Angestellten zu ziehen (vgl. Senat 29. September 1982 – 4 AZR 1161/79 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 66; 23. April 1986 – 4 AZR 90/85 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 118).
[26] Diese Möglichkeit hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht außer Betracht gelassen. Gleichwohl war das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht aufzuheben, denn es erweist sich im Ergebnis als richtig.
[27] b) Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe liegen aus anderen Erwägungen nicht vor.
[28] aa) Die unter II 2 a ee genannten Entscheidungen besagen zwar, daß aus der Verrichtung einer "entsprechenden Tätigkeit" auf die Erfüllung auch der subjektiven Anforderungen der gleichwertigen Fähigkeiten und der erforderlichen Erfahrungen geschlossen werden kann, nicht aber, daß ein solcher Schluß zwingend zu ziehen ist (Senat 26. November 1980 – 4 AZR 809/78 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 37). Vielmehr muß ungeachtet der Möglichkeit der Gerichte für Arbeitssachen, aus der Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine subjektive Qualifikation zu ziehen, der Kläger eines entsprechenden Eingruppierungsprozesses die Voraussetzungen der tariflichen Anforderungen der gleichwertigen Fähigkeiten und der erforderlichen Erfahrungen im Einzelfalle darlegen und im Bestreitensfalle beweisen. Für das Vorliegen gleichwertiger Fähigkeiten und der erforderlichen Erfahrungen spricht zwar insbesondere eine breite Verwendungsmöglichkeit des Angestellten, die ihn ähnlich vielfältig einsatzfähig macht wie einen diplomierten Ingenieur seines Fachbereiches (vgl. Senat 24. Oktober 1984 – 4 AZR 386/82 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 96). Auch wenn ein "sonstiger Angestellter" eindeutig Tätigkeit mit akademischem Zuschnitt ausübt, kann hieraus aber nicht zwingend geschlossen werden, daß er über die einem Hochschulabsolventen gleichwertigen Fähigkeiten verfügt.
[29] bb) Dem Vorbringen des Klägers läßt sich nicht entnehmen, daß er über gleichwertige Fähigkeiten und über Erfahrungen iSd. Tarifmerkmals verfügt. Der Kläger trägt vor, hätte das Landesarbeitsgericht die ausgeübte Tätigkeit des Klägers, der zudem stellvertretender Markscheider sei, näher betrachtet, hätte es daraus im Zusammenhang mit den Ausführungen zum fachlichen Können auf die subjektiven Voraussetzungen für das Vorhandensein gleichwertiger Fähigkeiten schließen können, ohne zu sagen, welche er in diesem Zusammenhang meint. Er, der Kläger, habe entsprechende Tätigkeiten vorgetragen und verweist insoweit auf seine Ausführungen, ohne zu erklären, welche gemeint sind. Er bezieht sich weiter auf die "Feststellung der Vergütungsgruppe" vom 4. Juli 1981, in der es heiße, die vom Kläger ausgeführten Arbeiten bildeten die Grundlage für die Entscheidung von großer Tragweite. Er sei beispielsweise mit der Übertragung des geologischen Gruppenbildes, der Entwicklung eines Modells zur Beschreibung der gebirgsmechanischen Vorgänge im Grubengelände der Schachtanlage A und mit der Planung für die Verfüllung der Südflanke befaßt gewesen. Aus den früheren und 1981 aktuellen Tätigkeiten und Aufgaben habe auf die erforderlichen Fähigkeiten des Klägers geschlossen werden können.
[30] aaa) Der Kläger verkennt, daß es der Darlegung bedurft hätte, daß und warum die Überarbeitung des geologischen Grubenbildes, der Entwicklung eines Modells zur Beschreibung der gebirgsmechanischen Vorgänge im Grubengelände der Schachtanlage Asse und daß die Planung für die Verfüllung der Südflanke akademischen Zuschnitt gehabt habe und welche Fachkenntnisse insoweit erforderlich gewesen seien, die den Schluß auf eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes zulassen, wie sie ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Studiengang Markscheidewesen vermittelt. Entsprechendes gilt für die vor 1981 liegenden Tätigkeiten. Es ist nicht vorgetragen, inwiefern seine Tätigkeit als Leiter der Markscheiderei der Acerias Paz del Rio S. A. akademischen Zuschnitt im Sinne des Tarifvertrages hatte und welche Fachkenntnisse dazu erforderlich waren und daß diese den Schluß auf die Beherrschung eines ähnlich umfangreichen Wissensgebietes zulassen, wie es durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium zum Diplomingenieur im Bereich des Markscheidewesens vermittelt wird. Das gilt um so mehr, als der Kläger im Schriftsatz vom 8. Juni 1999 selbst vorgetragen hat, daß er zumindest ab 1993 zu mehr als 50 % wissenschaftliche Tätigkeit ausübe.
[31] bbb) Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht. Er trägt vor, hätte das Landesarbeitsgericht den Kläger aufgefordert, die gleichwertigen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitstätigkeit als Leiter der zentralen Markscheiderei für sechs Bergwerke in Kolumbien, den Entwicklungsstand seines Studiums und weitere fachliche Ausbildungen und Erfahrungen darzulegen, hätte er noch vorgetragen, die Arbeit in Kolumbien wäre in Deutschland mit einem Hochschulabsolventen besetzt worden und hätte weitere Sachkenntnisse belegt. Schließlich sei er bereits seit 1967 Ingenieur für Bergwesen gewesen. Daneben habe er sich beständig fortgebildet. Das reicht nicht aus. Denn es fehlt die Darstellung, daß und warum diese Tätigkeit akademischen Zuschnitt hatte und welche Fachkenntnisse erforderlich waren, die ihrerseits den Schluß auf einen einem Akademiker mit Hochschulabschluß ähnlichen Kenntnis- und Wissenstand schließen lassen.
[32] Außerdem hat es eines solchen Hinweises nicht bedurft, nachdem die Beklagte stets darauf verwiesen hatte, ihr seien die Tätigkeiten des Klägers in Kolumbien und ihre Wertigkeit nicht bekannt.
[33] ccc) Soweit der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe angebotene Beweise nicht erhoben, so verkennt er, daß das Angebot eines Sachverständigengutachtens lediglich eine Anregung an das Gericht ist, im übrigen schlüssigen Sachvortrag nicht ersetzt (vgl. Senat 21. Oktober 1998 – 4 AZR 629/97 – BAGE 90, 53, 63 f.). Der Kläger verweist insoweit auf Bl. 5 der Berufungsbegründung. Dort ist lediglich die Behauptung aufgestellt, der Kläger habe nach seiner Rückkehr nach Kolumbien im Jahre 1967 bei der Acerias Paz del Rio S. A. gearbeitet, zuletzt als Leiter der zentralen Markscheiderei. Hier sei der Kläger verantwortlich gewesen für ein Dolomit-, drei Kohlen- und zwei Eisenerzbergwerke. Diese Tätigkeit habe nicht nur ein sehr hohes Maß an Verantwortung, sondern auch an fachlichen Qualifikationen erfordert, ohne das zu erläutern, also darzulegen, daß diese Tätigkeit warum akademischen Zuschnitt hatte und welche Fachkenntnisse eines Hochschulabsolventen erforderten, die den Schluß auf das Beherrschen eines ähnlich weiten Spektrums wie bei einem Hochschulabsolventen zulassen. Der Kläger schlußfolgert aus seiner Behauptung, "damit" verfüge der Kläger außer den "gleichwertigen Fähigkeiten" auch über "Erfahrungen" iSd. Tätigkeitsmerkmals. Es sei selbstverständlich, daß der Kläger durch diese Tätigkeit Erfahrung erworben habe, die den akademisch ausgebildeten Angestellten gleichwertig seien. Die Leitung der zentralen Markscheiderei von sechs Bergwerken habe ein Urteilsvermögen erfordert, einen Bildungsstand und ein Allgemeinwissen eines gleich in welchem Fachgebiet oder in welchen Fachgebieten ausgebildeten Akademikers, ohne einen wertenden Vergleich vorzunehmen, warum sich diese Tätigkeit von der eines Fachschulingenieurs unterscheidet und inwiefern Kenntnisse eines Hochschulabsolventen verlangt wurden, die ihrerseits den Schluß auf das Beherrschen eines Wissensgebietes zulassen, das bei einem Hochschulabsolventen vorhanden ist.
[34] Der Kläger hat weiter nicht dargetan, welche Kenntnisse einer Hochschulbildung es bei ihm ausgemacht haben sollen, daß als Nachfolger des Markscheiders ein Berufsanfänger habe eingesetzt werden können. Entsprechendes gilt für die angebliche Übertragung der Tätigkeiten des ausgeschiedenen Obersteigers an ihn.
[35] cc) Daraus folgt, daß der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht aus der VergGr. II a in die VergGr. I b im Wege der Bewährung aufgestiegen ist. Ein dementsprechender Vergütungsanspruch besteht sonach nicht.
[36] c) Der Kläger beruft sich zu Unrecht außerdem auf das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. I b Fallgr. 1 a.
[37] Dieses lautet: "VergGr. I b. 1 a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. II a Fallgr. 1 a heraushebt. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)"
[38] Da das Tätigkeitsmerkmal der von dem Kläger für sich in Anspruch genommenen VergGr. I b Fallgr. 1 a auf dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. II Fallgr. 1 a aufbaut, ist zunächst das Vorliegen der Merkmale der AusgangsvergGr. II Fallgr. 1 a und danach das Vorliegen des qualifizierenden Tätigkeitsmerkmals zu überprüfen.
[39] aa) Das Landesarbeitsgericht geht insoweit ersichtlich davon aus, daß der Kläger die Voraussetzungen der VergGr. II Fallgr. 1 a erfüllt, ohne das ausdrücklich zu prüfen. Das ist im vorliegenden Fall unschädlich. Unterstellt man, daß die Voraussetzungen der VergGr. II a Fallgr. 1 a für die Zeit ab 1. Juli 1996 – der Kläger ist Diplomingenieur im Studiengang Markscheidewesen – vorliegen und daß er entsprechende Tätigkeit ausübt, ist die Klage im Ergebnis gleichwohl unbegründet.
[40] bb) Nach VergGr. I b Fallgr. 1 a muß sich die Tätigkeit des Klägers durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung seines Aufgabenkreises aus der VergGr. II a Fallgr. 1 a herausheben. Beide Qualifikationsmerkmale – besondere Schwierigkeit, Bedeutung – müssen gegeben sein.
[41] cc) Unter besonders schwierigen Tätigkeiten iSd. VergGr. I b Fallgr. 1 a BAT sind Tätigkeiten zu verstehen, die in besonders herausgehobener und über die entsprechenden Erfordernisse der niedrigeren Fallgruppe hinausreichender Weise fachliche Anforderungen stellen, die beispielsweise in der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, den geforderten Spezialkenntnissen, außergewöhnlichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit bestehen können (Senat 10. Februar 1982 – 4 AZR 466/79 – BAGE 38, 17).
[42] dd) Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Deshalb unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es den zutreffend umschriebenen Rechtsbegriff bei der Subsumtion wieder aufgegeben hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Senat 17. Dezember 1980 – 4 AZR 259/78 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 39).
[43] ee) Eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit iSd. VergGr. I b Fallgr. 1 a hat das Landesarbeitsgericht verneint. Insbesondere könne der Kläger mit seinen vorgelegten Arbeitsplatzaufzeichnungen die Höhergruppierung in diese Vergütungs- und Fallgruppe nicht belegen. Zumindest sei das Heraushebungsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit" nicht ersichtlich. Die Schwierigkeit betreffe die Anforderungen an das fachliche Können. Mit der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit werde ein Schwierigkeitsgrad gefordert, der den einer Tätigkeit iSd. Merkmale der VergGr. II a Fallgr. 1 a beträchtlich übersteige; eine nur deutliche oder nur wahrnehmbare Heraushebung genüge nicht. Die "entsprechende Tätigkeit" eines Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung sei durch hohe Schwierigkeit charakterisiert, sonst wäre sie nicht entsprechende Tätigkeit. Andererseits sei das dem Kläger übertragene Aufgabengebiet, wie es in seinen Aufzeichnungen dokumentiert sei, von einem Zuschnitt, den Hochschulabsolventen des klägerischen Fachgebiets nach einer überschaubaren Einarbeitungszeit allemal bewältigten. Ein beträchtliches Übersteigen der klägerischen Tätigkeiten sei nicht erkennbar, zumindest nicht bei mindestens der Hälfte der Arbeitsvorgänge.
[44] ff) Damit hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff der besonderen Schwierigkeit iSd. VergGr. I b Fallgr. 1 a verkannt. Es hat lediglich auf Fachkenntnisse und auf das übertragene Aufgabengebiet abgestellt. Indessen war das Urteil des Landesarbeitsgerichts auch trotz dieses Fehlers nicht aufzuheben, weil es sich auch insoweit im Ergebnis als richtig erweist. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern er in Anbetracht der ihm nach seinem Vortrag zusätzlich übertragenen Aufgaben – die Tätigkeiten des früheren Obersteigers – vergleichsweise erhöhte fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten einzusetzen habe, damit er seinen Aufgaben gerecht werden könne. Aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich nicht, inwiefern er Kenntnisse und Fähigkeiten einsetzen muß, die die Kenntnisse oder Fähigkeiten eines Angestellten mit abgeschlossener Hochschulbildung übersteigen. Entsprechendes gilt für andere Tatsachen, die das Merkmal der besonderen Schwierigkeit iSd. Tätigkeitsmerkmals auszumachen vermögen. Der Kläger hat nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts diejenigen Tatsachen vorzutragen, aus denen der rechtliche Schluß möglich ist, daß das von ihm in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal erfüllt ist, also die Voraussetzung der besonderen Schwierigkeit gegeben ist. Das ist durch einen wertenden Vergleich zwischen einem Diplomingenieur des Studienganges Markscheidewesen mit entsprechenden Aufgaben zur Tätigkeit des Klägers vorzunehmen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich das nicht. Tatsachen, die einen wertenden Vergleich ermöglichen, sind weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger vorgetragen. Darauf hat die Beklagte der Sache nach zutreffend hingewiesen. Der Vortrag des Klägers vor allem im Hinblick auf die von ihm vom früheren Obersteiger übernommenen Aufgaben und auf seine Vermessungen, Berechnungen und zeichnerische Festlegung der Grubenräume und ihr Nachweis im Grubenrißwerk sowie die Erfassung gebirgsmechanischer Vorgänge und Bewegungen der Erdoberfläche (Bergschäden) als Folge des Bergbaus läßt einen solchen wertenden Vergleich nicht zu. Mit dem Hinweis darauf, die umfangreichen Spezialkenntnisse und die Bedeutung der Anforderungen und Gegebenheiten im Bergbau seien besonders zu berücksichtigen, ist es insoweit nicht getan. Es fehlt an der Darstellung, weshalb sich die Tätigkeit des Klägers im Vergleich zu der eines Angestellten iSd. VergGr. II a Fallgr. 1 a – Diplomingenieur im Studiengang Markscheidewesen – herausheben soll.
[45] Die Revision wirft dem Landesarbeitsgericht vor, das Landesarbeitsgericht habe nicht die Kompliziertheit der Materie, die notwendigen Spezialkenntnisse, die nur wenige Personen auf diesem Gebiet hätten, berücksichtigt. Auch das besagt nicht, inwiefern und aus welchem Grunde sich die Tätigkeit des Klägers aus derjenigen eines Diplomingenieurs im Studiengang Markscheidewesen mit entsprechender Tätigkeit herausheben soll, sondern nur, daß die Kenntnisse nicht sehr verbreitet sind.
[46] gg) Fehlt es bereits an der besonderen Schwierigkeit im Tarifsinne, kommt es auf das Merkmal der "Bedeutung" nicht mehr an, dessen Vorliegen das Landesarbeitsgericht als gegeben unterstellt hat.
[47] 3. Nachdem sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis als richtig erwiesen hat, war die Revision des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. I b BAT ab 1. Juli 1996.