Bundesarbeitsgericht
Eingruppierung Schulsekretärin

BAG, Urteil vom 14. 3. 2001 – 4 AZR 172/00 (lexetius.com/2001,2293)

[1] 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 1999 – 14 Sa 367/96 E – aufgehoben.
[2] 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 14. November 1995 – 3 Ca 785/94 E – wird zurückgewiesen.
[3] 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
[4] Tatbestand: Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung.
[5] Die am 2. August 1941 geborene Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ÖTV ist, ist seit dem 2. Mai 1978 bei dem beklagten Landkreis als einzige Schulsekretärin der Realschule D mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28, 5 Stunden beschäftigt. Die Realschule D hat ca. 452 Schüler. Die Klägerin, die eine Vergütung nach VergGr. VII BAT/VKA erhält, machte mit dem Schreiben vom 20. Dezember 1991 vergeblich die höhere Vergütung nach VergGr. VI b BAT/VKA geltend.
[6] Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung vom 20. Juni 1997 erstellt. Die Parteien haben dazu übereinstimmend erklärt, daß die darin aufgeführten Tätigkeiten und Zeitanteile für den gesamten für die Beurteilung der Klage zugrunde zu legenden Zeitraum maßgeblich seien. Nach dieser Tätigkeitsbeschreibung sind der Klägerin die folgenden Arbeiten übertragen: Tätigkeit zeitl. Anteil % Allgemeine Schulsekretariatsaufgaben – Telefonvermittlung 0, 5 – Telefonische Auskünfte 0, 5 – Umläufe 2 – Besucherverkehr 3 – Terminangelegenheiten 0, 5 – Vordrucke/Zeugnisformulare/Informationsmateria 10 l – Registraturarbeiten und Aktenverwaltung 3 – Loseblattsammlungen führen 0, 5 – Postverkehr 3 – Materialbeschaffung 3 – Lehrmittel 1 – Sonstige Sachmittel 1 – Haushalts-/Kassen- und Rechnungswesen 2 – Private Telefongespräche, Gebühren, 2 Handvorschuss/Portokasse – Rechnungen prüfen und weiterleiten 1 – Schulkonto verwalten 1 Spezielle Schulsekretariatsaufgaben – Unterstützung der Schulleitung und 5 Statistiken – Sonstige Auswertungen 7 – Konferenzen, Schulelternrat 2 – Schreibarbeiten für die Schulleitung 9 – Vervielfältigungsarbeiten 0, 5 – Schulfahrten/-wanderungen 1, 5 – Überprüfung und Mitteilung über 1 Nichtversetzung Angelegenheiten der Schüler – Anmeldungen entgegennehmen, Auskünfte erteilen 12 und Schulträger bzw. andere Schulen unterrichten – Schulbuchlisten und Listen für die 1 Schülerbücherei – Schülerdatei/-kartei 10 – Schulbescheinigungen und Schülerausweise 1 – Unfallmeldungen, Diebstahlmeldungen, Meldungen 4 über Sachbeschädigung und Krankmeldungen – Schülerbeförderung 2 – Vorläufige Fahrberechtigungen 0, 5 – Zeugnisabschriften 0, 5 – Anträge auf zusätzliche soziale Leistungen 0, 5 – Erste Hilfe 1 – Listen erstellen 0, 5 – Beendigung des Schulverhältnisses, 5 Bescheinigung über Schullaufbahn – Lehrpersonal (Meldungen, Personalnebenakte, 2 Listen ua.).
[7] Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Vergütung nach VergGr. VI b BAT/VKA weiter. Sie hat vorgetragen, daß sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gründliche Kenntnisse hinsichtlich der einschlägigen Vorschriften benötige und daß diese Kenntnisse jedenfalls bei zusammenfassender Betrachtung als vielseitig anzusehen seien. Insoweit führt sie ua. die folgenden Vorschriften an: -Verordnung über Versetzungen, Aufrücken, Übergänge und Überweisungen an allgemeinbildenden Schulen vom 19. Juni 1995 (Versetzungsverordnung Nds. GVBl. S 184) -Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I vom 7. April 1994 (AVO-S I Nds. GVBl. S 197) -Erlaß "Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft" vom 3. Februar 1993 (Erlaß für ausländische Schüler SVBl. S 27, 132) -Richtlinien für den selbständigen Einkauf von Geschäfts- und Unterrichtsbedarf sowie sonstigen Gebrauchsgegenständen durch die in der Trägerschaft des Landkreises Göttingen stehenden Schulen vom 25. Januar 1995 (Einkaufsrichtlinien) -Datenschutzregelungen, ua. Nds. Datenschutzgesetz vom 17. Juni 1993 (GVBl. S 141) -Regelungen über Konferenzen ua., Erlaß vom 29. März 1995 (SVBl. S 90) – Erlaß "Schulfahrten" vom 30. Juni 1997 (SVBl. S 226) -Regelungen über Unterrichtsausfall (Erlaß vom 16. Juni 1997 SVBl. S 265), Unterrichtsbefreiung aus Anlaß kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen (Erlaß vom 24. März 1982 SVBl. S 53) sowie Schulferien und unterrichtsfreie Tage (Erlaß vom 4. August 1996 SVBl. S 374) -Richtlinien für die Schülerbeförderung des Landkreises Göttingen -Sonderurlaubsverordnung idF vom 22. Juli 1983 (Nds. GVBl. S 173).
[8] Bei der Erteilung von Auskünften und bei Beratungen habe sie über Einzelfragen der Versetzungsverordnung vom 19. Juni 1995 Auskunft zu geben. Dies beziehe sich für Versetzungen auf Fragen der Ausgleichsregelung und der Anforderungen an Ausgleichsfächer gem. §§ 4, 5 der Verordnung sowie auf die Fragen einer Überweisung an die Hauptschule gem. § 15 der Verordnung. Beratung habe sie auch bei ausländischen Schülern im Bereich der Fremdsprachenregelung zu leisten. Ferner benötige sie erhebliche Kenntnisse des Erlasses über Unterrichtsbefreiung. Bei der Verwaltung und Anpassung von Vordrucken und Formularen habe sie Regelungen des Erlasses über Zeugnisse und Regelungen des Datenschutzgesetzes zu beachten. In den Bereichen Materialbeschaffung, Lehrmittel sowie Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen habe sie die Richtlinien des beklagten Landkreises zum Beschaffungswesen im einzelnen zu beachten. Bei der Unterstützung des Schulleiters habe sie die Vorschriften über Elternratswahlen und die Regelungen der Konferenzordnung zu berücksichtigen. Für ihre Tätigkeit bei Schulfahrten seien nähere Kenntnisse des einschlägigen Erlasses erforderlich. In Lehrerangelegenheiten seien für ihre Tätigkeit Kenntnisse der Sonderurlaubsverordnung und des Verfahrens bei Krankmeldung von Lehrern nötig. Zur Durchführung ihrer Tätigkeit bei den Schülerangelegenheiten seien zusätzlich zu den bereits bei der Auskunftserteilung und Beratung aufgeführten Vorschriften insbesondere die Regelungen der Schülerbeförderung anzuwenden, wobei insoweit auch die Regelungen zur Festlegung der Schulbezirke zu beachten seien. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Schulverhältnisses seien die Einzelheiten der Verordnung über Abschlüsse und Übergänge zu anderen Schulen anzuwenden.
[9] Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 1. Juli 1991 eine Vergütung nach den Sätzen der VergGr. VI b BAT zu zahlen und die sich daraus jeweils ergebenden Nettodifferenzbeträge jeweils ab Fälligkeit der Vergütungsdifferenz, frühestens ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen.
[10] Der beklagte Landkreis beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Meinung vertreten, daß die Klägerin tarifgerecht in der VergGr. VII BAT eingruppiert sei. Nur für einen Teil der Aufgaben seien entsprechend der von ihr in der eingereichten Anlage vorgenommenen Bewertung der Aufgaben von Schulsekretärinnen gründliche Fachkenntnisse erforderlich. Die einzusetzenden Fachkenntnisse seien jedenfalls nicht vielseitig im tariflichen Sinne. Bei der Erteilung von Auskünften sei es nicht Aufgabe der Klägerin, über Versetzungen, Aufrücken, Übergänge und Überweisungen im einzelnen Auskünfte zu erteilen, sie benötige allenfalls Kenntnisse des § 2 der Versetzungsverordnung. Aus Ziff. 8. 6 der Fremdsprachenregelung für ausländische Schüler ergebe sich, daß die insoweit evtl. erforderliche Beratung nicht der Klägerin obliege. Kenntnisse der Regelungen über Unterrichtsbefreiung benötige die Klägerin nach der Tätigkeitsdarstellung nicht. Im Bereich Vordruckwesen seien nähere Kenntnisse des Datenschutzgesetzes und des Zeugniserlasses nicht erforderlich, diese Regelungen richteten sich an den Schulleiter und nicht an die Klägerin. Im Beschaffungswesen würden Bedarf und Festlegung auf ein bestimmtes Angebot regelmäßig durch die zuständigen Lehrer vorgegeben. Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen bestehe lediglich eine Feststellungsbefugnis der Klägerin gem. § 11 I Gemeindekassenverordnung. Bei der Unterstützung des Schulleiters seien Kenntnisse der Konferenzordnung wie auch der Vorschriften für Elternratswahlen nicht erforderlich. Die Organisation von Schulfahrten obliege den jeweils zuständigen Lehrern. Im Bereich der Schülerbeförderung obliege die Antragsbearbeitung dem Schulverwaltungsamt des Landkreises, bei den einzelnen Schulen würden lediglich die Anträge abgegeben.
[11] Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen. Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[12] Entscheidungsgründe: Die Revision des beklagten Landkreises ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts.
[13] I. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt ab dem 1. Juli 1991 nicht die Anforderungen der von ihr begehrten VergGr. VI b BAT/VKA.
[14] 1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt auf Grund beiderseitiger Tarifbindung der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA).
[15] 2. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT ist die Klägerin in der VergGr. VI b BAT/VKA eingruppiert, wenn die die Gesamttätigkeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang die Anforderungen zumindest eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
[16] 3. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach den folgenden Tarifbestimmungen der Anl. 1 a Allgemeiner Teil zum BAT/VKA: Vergütungsgruppe VI b 1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Vergütungsgruppe VII 1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1).
[17] Die benannte Protokollerklärung ist vorliegend ohne Bedeutung.
[18] 4. Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, daß die Klägerin die Anforderungen der VergGr. VII Fallgr. 1 b BAT/VKA erfüllt habe und auf Grund der langjährigen Bewährung während des Klagezeitraums in der VergGr. VI b Fallgr. 1 b BAT/VKA eingruppiert sei.
[19] Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von der Tätigkeitsbeschreibung vom 20. Juni 1997, die hinsichtlich der beschriebenen Tätigkeiten und deren Zeitanteile für den gesamten maßgeblichen Zeitraum unstreitig ist, sieben Arbeitsvorgänge gebildet, dh. die allgemeinen Schulsekretariatsaufgaben (23 %), die Materialbeschaffung (5 %), das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (6 %), die Unterstützung des Schulleiters (17 %), die Schülerangelegenheiten (38 %), die Lehrerangelegenheiten (2 %) und die Schreibarbeiten (9 %). Es hat für vier der von ihm bestimmten Arbeitsvorgänge die Voraussetzung der Erforderlichkeit von "gründlichen Fachkenntnissen" angenommen, und zwar für die "allgemeinen Schulsekretariatsaufgaben", die "Schülerangelegenheiten", die "Materialbeschaffung" und die "Lehrerangelegenheiten". Das Landesarbeitsgericht hat diesen vier Arbeitsvorgängen mit einem Zeitanteil von 68 % im Sinne einer zusammenfassenden Betrachtung auch die beiden Arbeitsvorgänge "Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen" und "Unterstützung des Schulleiters" mit einem Zeitanteil von zusammen 23 % hinzugerechnet und somit für die ersten sechs der von ihm bestimmten Arbeitsvorgänge die Voraussetzung der "gründlichen Fachkenntnisse" angenommen. Auf Grund einer zusammenfassenden Betrachtung hat es für diese Arbeitsvorgänge auch die "Vielseitigkeit" der erforderlichen Fachkenntnisse bejaht. Dieser tariflichen Bewertung der Tätigkeit der Klägerin kann nicht gefolgt werden.
[20] a) Das gilt bereits für die Bestimmung der sieben Arbeitsvorgänge.
[21] aa) Das Landesarbeitsgericht ist zwar in seinen ausführlichen abstrakten Darlegungen von dem Begriff des Arbeitsvorganges ausgegangen, wie er in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT definiert und erläutert und von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert worden ist und hat insoweit auf mehrere einschlägige Urteile verwiesen.
[22] bb) Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung lediglich ausgeführt, diese Aufteilung sei hinsichtlich der jeweiligen Arbeitsergebnisse geboten und würde einer sinnvollen Verwaltungsübung entsprechen, wenn die von der Klägerin auszuführenden Tätigkeiten in einem solchen Umfang anfallen würden, daß sie auf mehrere Angestellte aufzuteilen wären, wie es an größeren Schulen mit mehreren Schulsekretärinnen auch der Fall sei. Die Aufgabe "Besucherverkehr" sei dem Arbeitsvorgang "allgemeine Schulsekretariatsaufgaben" zugeordnet und die "Schreibarbeiten" bildeten einen eigenen Arbeitsvorgang.
[23] cc) Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es nicht darauf an, ob es verwaltungstechnisch möglich wäre, die Einzelaufgaben verschiedenen Angestellten zuzuweisen. Maßgeblich sind vielmehr die Arbeitsergebnisse der übertragenen Aufgaben, wobei der enge innere Zusammenhang einzelner Arbeitsleistungen für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorganges sprechen kann (ua. BAG 9. Juli 1997 – 4 AZR 177/96 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 7 mwN). Die Zusammenfassung von Aufgaben mit einem inneren Zusammenhang in einer Person macht es entbehrlich, sich in die Arbeitsergebnisse der einzelnen Aufgaben einzuarbeiten und bei Unklarheiten ggf. Rückfragen stellen zu müssen. Nur wenn dieser enge innere Zusammenhang der Arbeitsleistungen bzw. Arbeitsergebnisse gegeben ist, rechtfertigt das die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorganges im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise. Dies hat mit der organisatorisch als sinnvoll denkbaren Zusammenfassung bzw. Aufteilung von Aufgaben auf einen oder mehrere Angestellte nichts zu tun. Sie richtet sich nicht primär nach dem tarifvertraglichen Begriff des Arbeitsvorgangs iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, sondern erfolgt unter dem Gesichtspunkt der sinnvollen Aufgabenerledigung der Verwaltungseinheit oder -untereinheit insgesamt unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe und -techniken. Unter diesem Gesichtspunkt werden Aufgaben organisatorisch getrennt oder gebündelt. Derselbe Angestellte hat ggf. nicht nur eine einzige, sondern mehrere Aufgaben zu erfüllen und demgemäß nicht nur einen, sondern mehr als einen Arbeitsvorgang zu erledigen. Aus jener Bündelung von Aufgaben kann jedoch nicht geschlossen werden, daß es sich schon deshalb um einen einzigen Arbeitsvorgang handelt. Umgekehrt kann aus der Aufteilbarkeit von Aufgaben nicht zwingend geschlossen werden, daß die aufgeteilten Teile jedenfalls einen einzigen Arbeitsvorgang iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT bilden. Vielmehr kommt es hierfür auf das Ergebnis der jeweiligen Tätigkeit an.
[24] Das Landesarbeitsgericht hat die Bestimmung von Arbeitsvorgängen nicht nach diesen Maßstäben vorgenommen, sondern auf die organisatorisch sinnvolle Aufteilbarkeit der Aufgaben bei größeren Schulen mit mehr als nur einer Schulsekretärin abgestellt. Seine Ansicht, die von ihm vorgenommene Bestimmung der Arbeitsvorgänge sei hinsichtlich der jeweiligen Arbeitsergebnisse geboten, vermag der Senat mangels näherer Ausführungen nicht nachzuvollziehen. Sie ergibt sich vor allem nicht schon aus der Tätigkeitsbeschreibung und dem Klagevortrag. Vielmehr zeigen die Tätigkeitsbeschreibung und die dazu gegebenen Erläuterungen, daß – wie unter Ziff. I 5 a näher ausgeführt – die einzelnen Tätigkeiten der Klägerin nur in sehr begrenztem Maße zu größeren Arbeitsvorgängen zusammenfaßbar sind.
[25] b) Rechtsfehlerhaft ist auch die vom Landesarbeitsgericht vertretene Auffassung, die Tätigkeiten der von ihm bestimmten Arbeitsvorgänge 1 bis 6 mit 91 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin erforderten auch auf der Grundlage des Vorbringens des beklagten Landkreises gründliche Fachkenntnisse.
[26] aa) Zu dem von ihm bestimmten Arbeitsvorgang "allgemeine Schulsekretariatsaufgaben" hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß die Klägerin bei der Aufgabe Besucherverkehr hinsichtlich der Regelungen über Versetzungen und Überweisungen sachliche Auskünfte über die einschlägigen Vorschriften geben müsse, wozu gründliche Fachkenntnisse der §§ 2, 4, 5 und ggf. 15 der Versetzungsordnung erforderlich seien, weil es um die Anwendung auf konkrete Fragestellungen gehe. Das gelte auch für die erforderlichen Kenntnisse zu Ziff. 8. 1 bis 8. 4 der Fremdsprachenregelung, auch wenn die Klägerin insoweit nur eine erste Information geben müsse und die Beratung und Entscheidung nach Ziff. 8. 6 der Fremdsprachenregelung der Schulleitung obliege. Dem kann nicht gefolgt werden.
[27] (1) Bei dem Tatbestandsmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dabei ist die revisionsrechtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (st. Rspr. zB BAG 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84BAGE 51, 59). Das Landesarbeitsgericht ist zwar von der tariflichen Definition der "gründlichen Fachkenntnisse" und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen. Die Anwendung dieser Grundsätze durch das Landesarbeitsgericht hält aber einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
[28] (2) Nach dem vom Landesarbeitsgericht seiner tariflichen Bewertung zugrunde gelegten Vorbringen des beklagten Landkreises kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin für die Bewältigung ihrer Aufgaben beim "Besucherverkehr" gründliche Fachkenntnisse benötigt. Der beklagte Landkreis hat die Erforderlichkeit von gründlichen Fachkenntnissen vielmehr ausdrücklich verneint, und zwar in der von ihm eingereichten Anlage zur Bewertung der einzelnen Aufgaben der Tätigkeitsbeschreibung ebenso wie in den schriftlichen Darlegungen. Die Klägerin könne allenfalls über die formellen Voraussetzungen einer Versetzung, eines Aufrückens, eines Übergangs oder einer Überweisung im Sinne der Versetzungsordnung Auskunft erteilen. Eine qualitative und inhaltliche pädagogische Beratung sei nicht Aufgabe der Klägerin, sondern der Lehrkräfte. Der Klägerin wurden allenfalls Kenntnisse über § 2 der Versetzungsordnung zugestanden.
[29] Diese Darlegungen des Beklagten rechtfertigen entgegen der Meinung des Landesarbeitsgerichts nicht die Annahme, daß gründliche Kenntnisse der Versetzungsordnung erforderlich seien. § 2 der Versetzungsordnung regelt lediglich, daß in der Realschule nach dem 7. bis 9. Schuljahrgang Versetzungen, dh. durch Konferenzbeschluß ausgesprochene Zuweisungen in den nächst höheren Schuljahrgang der besuchten Schulform stattfinden. Außerdem ist darin bestimmt, daß ein Schüler zu versetzen ist, wenn die Leistungen in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind, im übrigen wird auf die Ausgleichsregelungen in §§ 4 und 5 verwiesen. Aus den Darlegungen des Beklagten ergibt sich keinesfalls, daß die Klägerin bei der Auskunftserteilung gründliche Fachkenntnisse über diese Regelungen einbringen muß. Der Beklagte hat weder zugestanden, daß die Klägerin im Rahmen der Auskunftserteilung beim Besucherverkehr diese Regeln auf den Einzelfall anwendet, insbesondere nicht, daß sie zu einer entsprechenden einzelfallbezogenen Anwendung und Beratung verpflichtet ist.
[30] (3) Unzutreffend ist ebenfalls die Annahme des Landesarbeitsgerichts, auch nach dem Vorbringen des Beklagten ergebe sich, daß die Klägerin gründliche Fachkenntnisse hinsichtlich der Fremdsprachenregelung für ausländische Schüler benötige, nämlich genaue Kenntnisse der Vorschriften Ziff. 8. 1 bis 8. 4. Der Beklagte hat vielmehr, auch nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die Erforderlichkeit solcher Kenntnisse bestritten, weil die Beratung der ausländischen Schüler insoweit nach Ziff. 8. 6 nicht der Klägerin obliege. Die Klägerin könne – wenn überhaupt – wie bei der Versetzungsordnung nur über die formellen Voraussetzungen Auskunft erteilen. Daraus ergibt sich jedenfalls nicht, daß die Klägerin zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Besucherverkehrs gründliche Fachkenntnisse über die Fremdsprachenregelung haben muß; darauf, ob sie tatsächlich auf Grund ihres Engagements bzw. ihrer Erfahrung solche Kenntnisse hat und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einbringt, kommt es für die tarifliche Bewertung ihrer Tätigkeit nicht an.
[31] bb) Aus vergleichbaren Erwägungen kann der Senat auch der tariflichen Bewertung des Landesarbeitsgericht für den von ihm angenommenen Arbeitsvorgang "Schülerangelegenheiten" nicht folgen. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht unter Verweisung auf seine Darlegungen zur tariflichen Bewertung der Auskunftserteilung beim Besucherverkehr auch für den Aufgabenbereich "Anmeldungen entgegennehmen, Auskünfte erteilen ua." die Erforderlichkeit gründlicher Fachkenntnisse bejaht.
[32] cc) Selbst wenn man mit dem Landesarbeitsgericht davon ausgeht, daß die Klägerin für die Auskunftserteilung im Rahmen des Besucherverkehrs gründliche Fachkenntnisse benötigt, ist damit die Voraussetzung der gründlichen Fachkenntnisse für den vom Landesarbeitsgericht angenommenen Arbeitsvorgang "allgemeine Schulsekretariatsaufgaben" nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese qualifizierte Aufgabe in diesem Arbeitsvorgang in rechtserheblichem Umfang anfällt. Die entgegengesetzte Auffassung des Landesarbeitsgerichts beruht auf einem Denkfehler. Das Landesarbeitsgericht hat dargelegt, daß diese Auskunftstätigkeit mit über 10 % in einem rechtserheblichen Umfang (dh. "3 % von 23 % jeweils bezogen auf die gesamte Arbeitszeit") anfalle. Es hat dabei den in der Tätigkeitsbeschreibung ausgewiesenen Zeitanteil für den Besucherverkehr von 3 % in Bezug gesetzt zu dem Zeitanteil von 23 % für den von ihm bestimmten Arbeitsvorgang "allgemeine Schulsekretariatsaufgaben". Dabei hat es verkannt, daß die Erteilung der Auskünfte, für die das Landesarbeitsgericht das Qualifizierungsmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" annimmt, ihrerseits zeitlich nur einen (geringen) Teil der Tätigkeit im Rahmen der Aufgabe "Besucherverkehr" ausmacht. Weder aus den Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts noch aus den Darlegungen der Klägerin ist ersichtlich, daß unter Berücksichtigung dieses Umstandes die qualifizierte, dh. gründliche Fachkenntnisse voraussetzende, Auskunftserteilung im Rahmen des vom Landesarbeitsgericht bestimmten Arbeitsvorganges "allgemeine Schulsekretariatsaufgaben" in rechtserheblichem Umfang anfällt.
[33] dd) Entgegen dem Landesarbeitsgericht fallen auch in dem vom ihm rechtsfehlerhaft bestimmten Arbeitsvorgang "Schülerangelegenheiten" nicht in rechtserheblichem Umfang Aufgaben an, die gründliche Fachkenntnisse erfordern. Auch insoweit setzt das Landesarbeitsgericht irrtümlich den Zeitanteil von 12 % der Aufgabe "Anmeldungen entgegennehmen, Auskünfte erteilen und Schulträger bzw. andere Schulen unterrichten" in Beziehung zu dem Zeitanteil des von ihm bestimmten Arbeitsvorgangs "Schülerangelegenheiten", ohne darzulegen, in welchem Umfang bei dieser umfassenden Aufgabe tatsächlich qualifizierte Auskünfte gegeben werden, die gründliche Fachkenntnisse erfordern.
[34] 5. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage somit nicht stattgegeben werden. Der Rechtsstreit ist vielmehr im Sinne der Klageabweisung zu entscheiden, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, daß zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, für deren Erfüllung gründliche Fachkenntnisse iSd. VergGr. VII Fallgr. 1 b BAT/VKA erforderlich sind.
[35] a) Das gilt bereits für den zeitlichen Anteil der Arbeitsvorgänge, für die die Klägerin das tarifliche Erfordernis der gründlichen Fachkenntnisse behauptet. Die Klägerin hat ausgehend von der Tätigkeitsbeschreibung – soweit nachvollziehbar – lediglich für mehrere Aufgaben, die zusammen einen Zeitanteil von allenfalls 38, 5 % ausmachen, die Erforderlichkeit gründlicher Fachkenntnisse behauptet, dh. für die Auskunftserteilung im Rahmen des Besucherverkehrs (3 % bzw. mit den telefonischen Auskünften von 3, 5 %), für die Aufgaben "Vordrucke/Zeugnisformulare/Informationsmaterial" (10 %), für die Aufgaben "Materialbeschaffung", "Lehrmittel" und "sonstigen Sachmittel" (zusammen 5 % bzw. unter Einbeziehung der Aufgabe Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen von zusammen 7 %), für die Aufgaben "Konferenzen, Schulelternrat" (2 %), für die Aufgabe "Schulfahrten, -wanderungen" (1, 5 %), wohl auch für die Aufgabe "Überprüfung und Mitteilung über die Nichtversetzung" (1 %), für die Aufgabe "Lehrpersonal" (2 %) und für die Aufgabe "Anmeldungen entgegennehmen, Auskünfte erteilen" bei den Schülerangelegenheiten (12 %). Weder aus diesen Darlegungen noch aus dem sonstigen Sachvortrag der Parteien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß die von der Klägerin genannten Aufgaben mit anderen Aufgaben zu einheitlichen Arbeitsvorgängen zusammengefaßt werden müssen. Die einzelnen von der Klägerin aufgeführten Aufgaben aus der Tätigkeitsbeschreibung sind dort, soweit erkennbar, auf getrennt zu bewertende Arbeitsergebnisse hin abgegrenzt worden. Auch die Klägerin geht offensichtlich davon aus, daß es sich bei den von ihr ausgeführten Aufgaben, für deren Erfüllung gründliche Fachkenntnisse erforderlich seien, um einzelne Arbeitsvorgänge handelt. Sie hat allerdings die Auffassung vertreten, daß die "Schreibarbeiten für die Schulleitung" (9 %) und die "Vervielfältigungsarbeiten" (0, 5 %) als Zusammenhangstätigkeiten den übrigen Tätigkeiten zuzuordnen seien, ohne zu spezifizieren, mit welchen konkreten anderen Aufgaben, bei denen gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind, die Schreib- und Vervielfältigungsarbeiten als Zusammenhangsarbeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden sollen. Ob eine Zuordnung der Schreib- oder der Vervielfältigungsarbeiten als Zusammenhangstätigkeiten zu bestimmten der von der Klägerin benannten Aufgaben zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang möglich ist, kann dahinstehen. Auch unter Einbeziehung dieser Aufgaben würde nur ein Zeitanteil von 48 % erreicht werden.
[36] b) Die Klägerin hat im übrigen nicht hinreichend dargelegt, daß die von ihr behaupteten "gründlichen Fachkenntnisse" im tariflichen Sinne für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Dafür ist erforderlich, daß diese Kenntnisse für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben notwendig sind und von der Beklagten verlangt werden. Angesichts des wiederholten Bestreitens dieser Voraussetzung durch den Beklagten hätte die Klägerin konkret darlegen müssen, woraus sich dem Beklagten zurechenbar ergibt, daß von ihr entsprechende gründliche Fachkenntnisse verlangt werden. Daran fehlt es in den Darlegungen der Klägerin. Es erfüllt nicht die tariflichen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Eingruppierung, wenn die Klägerin tatsächlich im Laufe der Jahre entsprechende Kenntnisse erworben hat und sie freiwillig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einbringt.
[37] 6. Auf das weitere Erfordernis der vielseitigen Fachkenntnisse iSd. VergGr. VII Fallgr. 1 b BAT/VKA kommt es nicht mehr an, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, daß die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben gründliche Fachkenntnisse erfordert. Der Bewährungsaufstieg in VergGr. VI b Fallgr. 1 b BAT/VKA kommt in jedem Fall nicht in Betracht.
[38] II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.