Bundesverwaltungsgericht
Bedingter Vorsatz; Abgrenzung Vorsatz und Fahrlässigkeit; Reisekostenbetrug; Abrechnungsbetrug; Zugriff auf Vermögen.
SG §§ 7, 13, 17; WDO § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1, § 99 Abs. 1, § 107 Abs. 1; StGB § 15
1. Bedingter Vorsatz liegt nicht nur dann vor, wenn der Täter mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist, sondern auch dann, wenn er sich mit einem an sich unerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten Zieles willen abfindet.
2. Eine Anschuldigungsschrift muss unter anderem erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt wird.
3. In allen Fällen des Zugriffs eines Soldaten auf Vermögen des Dienstherrn, auch bei unrichtigen oder unvollständigen Reisekostenabrechnungen, ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sowohl der Art als auch der Höhe nach auf die Schwere des konkreten Dienstvergehens abzustellen, und zwar nicht nur nach "oben", sondern auch nach "unten".

BVerwG, Urteil vom 18. 9. 2003 – 2 WD 3.03; Truppendienstgericht Nord (lexetius.com/2003,3178)

[1] Dem früheren Soldaten war durch die Anschuldigungsschrift vorgeworfen worden, in Reisekostenabrechnungen unrichtige Angaben zu den Reisezeiten (Anschuldigungspunkt 1) und zum benutzten Verkehrsmittel (Anschuldigungspunkt 2) gemacht zu haben. Ferner wurde ihm zur Last gelegt, einen Befehl zur Kontrolle einer ABC-Schutzausrüstung auf Vollständigkeit nicht ausgeführt zu haben (Anschuldigungspunkt 3).
[2] Das Truppendienstgericht setzte den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herab und verkürzte die Sperrfrist für eine Wiederbeförderung auf zwei Jahre. Auf die unbeschränkte Berufung des früheren Soldaten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Truppendienstgerichts aufgehoben und eine Kürzung der Übergangsbeihilfe um 500 € verhängt.
[3] Gründe: Der Soldat, der als Stabsunteroffizier eine Vorgesetztenstellung innehatte, hat mit seinem festgestellten Fehlverhalten ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), da er hinsichtlich der Anschuldigungspunkte zu 1 und zu 2 fahrlässig gegen seine Dienstpflichten verstieß. Dagegen ist er hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3 freizustellen.
[4] a) … Nach den vom Senat zum Anschuldigungspunkt 1 getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der frühere Soldat wusste, dass das, was er insoweit in das Antragsformular eintrug, nicht den Tatsachen entsprach. Dennoch handelte er insoweit nicht mit Vorsatz, sondern fahrlässig.
[5] Vorsatz setzt beim Täter nicht nur die Kenntnis der tatsächlichen Umstände voraus, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, also der Tatsachen und Merkmale, mit denen der jeweilige Tatbestand u. a. das Handlungssubjekt, die Tathandlung, die Tatmodalitäten und einen etwa erforderlichen Taterfolg umschreibt. Er erfordert darüber hinaus jedenfalls auch den Willen zur Tatbestandsverwirklichung: Der Täter muss die von ihm erkannte Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung in seinen Willen aufgenommen und sich für sie entschieden haben (vgl. dazu u. a. BGH, Urteil vom 28. April 1994 4 StR 81/94 und Urteil vom 25. November 1987 3 StR 449/87 sowie die Nachweise u. a. bei Cramer/Sternberg-Lieben, a. a. O., § 15 RNrn. 81 a und 83; Tröndle/Fischer, a. a. O., § 15 RNr. 10 a). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Täter mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist, sondern auch dann, wenn er sich mit einem an sich unerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten Zieles willen abfindet (vgl. dazu u. a. BGH, Urteile vom 22. April 1955 g. K. u. a. 5 StR 35/55, vom 4. November 1988 g. B. 1 StR 262/88 und vom 14. Juli 1994 4 StR 335/94; Tröndle/Fischer, a. a. O., § 15 RNr. 10 a m. w. N.). Ausreichend ist, wenn dem Täter der als möglich erkannte Handlungserfolg gleichgültig ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1994 g. M. 2 StR 449/94; Tröndle/Fischer, a. a. O., § 15 RNr. 10 a; Cramer/Sternberg-Lieben, a. a. O., § 15 RNrn. 84, 86 f. m. w. N.). Zur Feststellung dieser Voraussetzungen ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1988 1 StR 262/88). Ist der Täter dagegen mit der als möglich erkannten Folge seines Handelns nicht einverstanden und vertraut er deshalb auf ihren Nichteintritt, liegt lediglich (bewusste) Fahrlässigkeit vor (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung des BGH bei Tröndle/Fischer, a. a. O., § 15 RNr. 9).
[6] Danach hat der frühere Soldat hinsichtlich seines Reisekostenantrags vom November 2001 fahrlässig gehandelt. Durch die unrichtigen Eintragungen in diesen Reisekostenantrag handelte er objektiv pflichtwidrig. Diese Pflichtwidrigkeit hätte er nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden können. Denn ihm war bewusst, dass er nicht wie eingetragen am 17. Oktober 2001 (16. 15 Uhr), sondern bereits am 12. Oktober 2001 von L. abgefahren war, weil er bis zum 17. Oktober 2001 "schichtfrei" hatte und dass er sich seit dem 12. Oktober 2001 in B.-H., wo er mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft wohnte, aufhielt. Da im Formular für die Hinreise lediglich jeweils eine Zeile für "Abfahrt von (Ort)" und "Ankunft in (Ort)", jedoch nichts für die Eintragung einer Unterbrechung der Hinfahrt vorgesehen war, stand er ersichtlich vor der Schwierigkeit, nicht zu wissen, ob er den Ort der Abfahrt am Beginn der schichtfreien Zeit oder aber den Ort anzugeben hatte, vom dem aus er nach Ende der "schichtfreien" Zeit zu dem richtig eingetragenen Dienstort B.-G. abfuhr. Reisekostenrechtlich war dies allerdings ohne Bedeutung. Denn der frühere Soldat hatte die Dienstantrittsreise zu den ab dem 18. Oktober 2001 in B.-G. stattfindenden IT-Lehrgängen mit einer privaten Reise verbunden, nämlich der Heimfahrt nach Schichtende am 12. Oktober 2001 zu seinem Wohnort B.-H. In einem solchen Fall ist die Reisekostenvergütung für die Dienstantrittsreise so zu bemessen, als wäre er unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort in L. zum Geschäftsort in B.-G. gereist (§ 16 Abs. 6 BRKG i. V. m. § 2 Abs. 1 der Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG und Ziff. 2 des Erlasses des BMVg vom 15. Dezember 1999 PSZ V 7 (1) Az 21—01—00). Der frühere Soldat wollte mit seinen in den Reisekostenantrag vom November 2001 eingetragenen Angaben möglicherweise dieser fiktiven reisekostenrechtlichen Behandlung seiner Hinreise von L. nach B.-G., die mit einer privaten Heimfahrt zu seinem Wohnort B.-H. verbunden war, entsprechen. Ihm kam es hinsichtlich seines Reisekostenantrages ersichtlich nicht auf eine Verwirklichung des Tatbestandes, nämlich eine bewusste Verletzung seiner Wahrheitspflicht und des Achtungs- und Vertrauenswahrungsgebotes an. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass er mit dem Taterfolg (Verletzung der Wahrheitspflicht) einverstanden oder diesen als mögliche Folge seines Verhaltens hinzunehmen bereit war oder dass ihm eine als möglich erkannte Verletzung des genannten Tatbestandes gleichgültig war. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus seinen vor allem aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks und seines Aussageverhaltens glaubhaften Einlassungen in der Berufungshauptverhandlung. Unabhängig davon spricht für diese Feststellung und Würdigung auch der Umstand, dass dem früheren Soldaten auch bei Zugrundelegung seiner unrichtigen Angaben im Antragsformular für die Hinreise erkennbar keine höhere Reisekostenvergütung zustand als nach der vorliegend wegen der erfolgten Heimreise ohnehin gebotenen "fiktiven" Berechnung. Der frühere Soldat ging nach seinen Angaben davon aus und vertraute darauf, dass die von ihm im Antrag vom November 2001 vorgenommenen Eintragungen keine ungerechtfertigten Reisekostenerstattungen bewirkten. Diese Einlassung ist ihm nicht zu widerlegen. Eine Tatbestandsverwirklichung wollte er mithin nicht.
[7] b) Dadurch, dass der frühere Soldat in seinem zweiten Reisekostenantrag vom Dezember 2001 (Anschuldigungspunkt 2) der Wahrheit zuwider angab, im November 2001 nach Lehrgangsende als Selbstfahrer mit eigenem Pkw die gesamte Wegstrecke über 130 km von B.-G. zurück nach L. gefahren zu sein, verstieß er objektiv ebenfalls gegen seine Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1, § 10 Abs. 1 SG). …
[8] Auch insoweit handelte der frühere Soldat jedoch nicht mit Vorsatz, sondern fahrlässig. Davon ist auch die Truppendienstkammer im angefochtenen Urteil zu Recht ausgegangen. Es lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der frühere Soldat mit dem Taterfolg (Verletzung der Wahrheitspflicht; Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn) einverstanden oder diesen als mögliche Folge seines Verhaltens hinzunehmen bereit war oder dass er ihm als Folge seines Verhaltens gleichgültig war. (wird ausgeführt)
[9] c) Mit seinem von den Anschuldigungspunkten 1 und 2 erfassten Fehlverhalten verstieß der frühere Soldat ebenfalls fahrlässig auch gegen seine Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 SG). …
[10] d) Dagegen ist der frühere Soldat von dem im Anschuldigungspunkt 3 erhobenen Tatvorwurf freizustellen. Denn zum Gegenstand der Urteilsfindung dürfen gemäß § 123 Satz 3 i. V. m. § 107 Abs. 1 WDO nur diejenigen Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Die Anschuldigungsschrift muss dabei gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 WDO die Tatsachen, in denen ein schuldhaftes Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Der dem Soldaten gegenüber erhobene Vorwurf muss in der Anschuldigungsschrift so deutlich und klar sein, dass sich der Soldat mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann (stRspr.: vgl. u. a. Urteile vom 14. April 1977 BVerwG 2 WD 1.77, vom 19. Juli 1995 BVerwG 2 WD 9.95 und vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02). Der Tatvorwurf muss unter anderem erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt wird. Das bedeutet zwar nicht, dass einer der beiden Begriffe ausdrücklich genannt werden muss. Es genügt, dass sich die angeschuldigte Handlungsweise bzw. "Schuldform" (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) eindeutig aus der Fassung des Tatvorwurfs ergibt (vgl. dazu u. a. Dau, WDO, 4. Aufl. 2003, § 99 RNr. 12 m. w. N.). Eine solche Konkretisierung des Tatvorwurfs ist aus rechtsstaatlichen Gründen unerlässlich, weil sonst nicht ausreichend gewährleistet ist, dass sich der betreffende Soldat hinreichend verteidigen kann.
[11] Im vorliegenden Verfahren mangelt es der Anschuldigungsschrift an jeglicher Angabe dazu, ob dem früheren Soldaten vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln zum Vorwurf gemacht wird. Während in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 ausgeführt wird, der frühere Soldat habe die relevanten Tatsachen gekannt oder habe sie kennen müssen ("… wusste oder zumindest hätte wissen müssen …"), fehlt es an diesbezüglichen Angaben im Anschuldigungspunkt 3 vollständig. … Weder im Anschuldigungssatz noch in der Darlegung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, die zur Auslegung eines unklaren Anschuldigungspunktes herangezogen werden kann (vgl. Urteil vom 12. Oktober 1972 BVerwG 2 WD 62.71), wird auf die Frage der vorsätzlichen oder der fahrlässigen Begehungsweise des angeschuldigten Fehlverhaltens eingegangen. Damit scheidet die Feststellung eines diesbezüglichen Dienstvergehens des früheren Soldaten schon deshalb aus.
[12] e) Das festgestellte Dienstvergehen des früheren Soldaten (§ 23 Abs. 1 SG i. V. m. § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 SG – Anschuldigungspunkte 1 und 2 sowie § 7, § 10 Abs. 1 SG Anschuldigungspunkt 2) erfordert als disziplinare Ahndung nach der Überzeugung des Senats nicht die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers. Bei Art und Maß einer Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO). Danach ist nach Überzeugung des Senats hier eine Kürzung der Übergangsbeihilfe um 500 € angemessen und ausreichend. …
[13] Konkrete Anhaltspunkte für ein den früheren Soldaten teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001 BVerwG 2 WD 9.01, vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02, vom 13. März 2003 BVerwG 1 WD 4.03 und vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02) sind nicht erkennbar. Es war allein Sache des früheren Soldaten, in seinen Reisekostenanträgen zutreffende tatsächliche Angaben zum Reiseverlauf und zu den geforderten weiteren Einzelheiten zu machen. Von welchem Ort aus er seine Hinreise zum IT Lehrgang antrat (Anschuldigungspunkt 1) und welches Verkehrsmittel er nach dem Ende des IT Lehrgangs von B.-G. aus benutzte, namentlich ob er auf der gesamten Strecke nach L. oder aber nur auf einer Teilstrecke mit dem eigenen Pkw fuhr, hatte er zutreffend anzugeben. Er konnte und kann nicht beanspruchen, dass etwa der Rechnungsführer oder seine Vorgesetzten von sich aus diese Daten ermittelten und ihm bei der Ausfüllung der Formulare gleichsam "die Hand führten". Sie standen nach Maßgabe ihrer dienstlichen Pflichten für Rückfragen zur Verfügung, waren jedoch nicht gehalten, ohne eine solche Rückfrage von sich aus den früheren Soldaten nach möglichen Unklarheiten zu befragen oder solche zu unterstellen. Abgesehen davon wurde der frühere Soldat von seinem damaligen Vorgesetzten jedenfalls bei Abgabe des Reisekostenantrages eindringlich auf die Notwendigkeit hingewiesen, vollständige und richtige Angaben zu machen. Außerdem wurde er über die Folgen unrichtiger Eintragungen eindringlich belehrt. Wenn er ungeachtet dessen falsche Eintragungen machte, ohne dass er gegebenenfalls um Beratung und Hilfe des Rechnungsführers oder von Vorgesetzten nachsuchte, muss er sich die daraus resultierenden Folgen zurechnen lassen. …
[14] Unter Würdigung aller dargelegten be- und entlastenden Umstände des Fehlverhaltens des früheren Soldaten hält der Senat eine Herabsetzung des Dienstgrades für nicht geboten, sondern die im Tenor dieses Urteils ausgesprochene Disziplinarmaßnahme für angemessen und ausreichend.
[15] Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung vorsätzlich am Vermögen oder am Eigentum seines Dienstherrn vergriffen hat, als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad angenommen (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 1983 BVerwG 2 WD 3.83, vom 27. Januar 1987 BVerwG 2 WD 11.86, vom 23. Oktober 1990 BVerwG 2 WD 40.90, vom 9. Juli 1991 BVerwG 2 WD 41.90 und vom 27. August 2003 BVerwG 2 WD 5.03 m. w. N.). Erfolgte der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten des Soldaten und wurde dadurch bei der gebotenen objektiven Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn unzumutbar, ist eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten (stRspr.: zuletzt Urteile vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 und vom 27. August 2003 BVerwG 2 WD 5.03 m. w. N.). Auch bei vorsätzlich versuchter oder vollendeter Schädigung bzw. Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn durch einen Reisekosten- oder Trennungsgeldbetrug hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen stets eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad, gegebenenfalls bei erheblichen Erschwerungsgründen auch die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht gezogen (vgl. Urteile vom 27. April 1994 BVerwG 2 WD 38.93, vom 29. Februar 1996 BVerwG 2 WD 35.95, vom 21. Juni 2000 BVerwG 2 WD 19.00 und vom 26. April 2001 BVerwG 2 WD 47.00). Es bedurfte danach in solchen Fällen ganz erheblicher Milderungsgründe in den Umständen der Tat, um von einer Dienstgradherabsetzung im Einzelfalle Abstand nehmen zu können.
[16] In seiner neueren Rechtsprechung hat der Senat allerdings aus Gründen der Gleichbehandlung und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (Art. 3 Abs. 1 GG) in allen Fällen des Zugriffs eines Soldaten auf Vermögen des Dienstherrn, auch in Gestalt unrichtiger oder unvollständiger Reisekostenabrechnungen, bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens differenziert. Denn gerade auch im Disziplinarrecht ist der verfassungsrechtlich gewährleistete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser ist im Soldaten-Disziplinarrecht dadurch konkretisiert, dass die Disziplinarmaßnahme stets in einem angemessenen Verhältnis zum Dienstvergehen und seinem Unrechtsgehalt (vgl. § 38 Abs. 1 WDO "Eigenart und Schwere") stehen muss (vgl. Urteil vom 27. August 2003 BVerwG 2 WD 5.03). Deshalb ist eine Differenzierung nach der Schwere des Dienstvergehens geboten, und zwar nicht nur nach "oben", sondern auch nach "unten".
[17] Erfolgte wie im vorliegenden Falle das unrichtige oder unvollständige Ausfüllen des Reisekostenantrages fahrlässig, so hat der Senat bereits früher eine Dienstgradherabsetzung nicht für zwingend geboten gehalten, sondern eine mildere Maßnahme verhängt, zum Beispiel eine Gehaltskürzung (vgl. etwa Urteil vom 16. März 1989 BVerwG 2 WD 42.88).
[18] Da der frühere Soldat nach den vom Senat getroffenen Feststellungen die in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen fahrlässig begangen hat, scheidet eine Dienstgradherabsetzung schon deshalb aus. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das vom Anschuldigungspunkt 1 erfasste Fehlverhalten objektiv nicht geeignet war, eine Schädigung oder eine Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn zu bewirken. Denn die Reisekostenvergütung für die Hinreise an den Geschäftsort, wo der frühere Soldat an den dort stattfindenden IT-Lehrgängen teilnehmen sollte, war wie dargelegt auf der Grundlage seiner teilweise unrichtigen Eintragungen im Reisekostenantrag nicht anders als im Falle vollständig richtiger Angaben. Hinsichtlich des vom Anschuldigungspunkt 2 erfassten Fehlverhaltens wäre auf der Grundlage der unzutreffenden Angaben des Soldaten ein relativ geringer Vermögensschaden beim Dienstherrn entstanden, nämlich in Höhe von 34,40 DM.
[19] Auch ein Beförderungsverbot als Disziplinarmaßnahme ist ausgeschlossen, da der frühere Soldat mittlerweile aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist. Bei denjenigen früheren Soldaten, die im Sinne von § 1 Abs. 3 WDO als Soldaten im Ruhestand gelten, ist lediglich eine Aberkennung des Ruhegehalts oder eine Dienstgradherabsetzung oder eine Kürzung des Ruhegehalts zulässig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 WDO), und zwar auch dann, wenn diese früheren Soldaten gleichzeitig Angehörige der Reserve sind. Denn auch dann dürfen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 WDO nur die "dort", nämlich in Satz 1 des § 58 Abs. 2 WDO genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.
[20] Der frühere Soldat zählt zu dem von § 1 Abs. 3 WDO erfassten Personenkreis. Denn er hat keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch auf Dienstzeitversorgung, so dass er bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen als Soldat im Ruhestand gilt. Er hat seit der am 30. November 2002 erfolgten Beendigung seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit Anspruch auf Dienstzeitversorgung in Form von Übergangsgebührnissen (§ 11 Abs. 2 SVG) für die Dauer eines Jahres und von Übergangsbeihilfe (§ 12 SVG).
[21] Da aus den dargelegten Gründen eine Aberkennung des Ruhegehalts und eine Dienstgradherabsetzung vorliegend nicht in Betracht zu ziehen sind, ist damit nur eine Kürzung des Ruhegehalts nach §§ 64, 59 WDO zulässig, die hier in Form der Kürzung der Übergangsbeihilfe bzw. der Übergangsgebührnisse (§ 67 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 59 WDO) zu erfolgen hat. Eine solche Maßnahme ist auch vor allem im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) geboten.
[22] Hinsichtlich des Umfangs der Maßnahme hält der Senat unter Abwägung aller für und gegen den früheren Soldaten sprechenden Gesichtpunkte eine Kürzung der Übergangsbeihilfe um 500 € für angemessen. Dafür sprechen namentlich die disziplinare und strafrechtliche Unbescholtenheit des früheren Soldaten, seine ansprechenden dienstlichen Leistungen, sein Mitwirken bei der Aufklärung seines Fehlverhaltens sowie das relativ geringe Ausmaß der erfolgten Vermögensgefährdung.