Verbot des Vereins "AL-AQSA" bestätigt

BVerwG, Mitteilung vom 3. 12. 2004 – 69/04 (lexetius.com/2004,2753)

[1] Der Kläger ist ein im Bundesgebiet eingetragener Verein, der nach seiner Satzung u. a. das Ziel verfolgt, in Palästina soziale Projekte zu unterstützen. Er sammelt Spenden und leitet diese an so genannte Sozialvereine in Palästina weiter. Mit Verfügung vom Juli 2002 stellte das Bundesministerium des Innern fest, dass die Tätigkeit des Klägers Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer, religiöser und sonstiger Belange unterstütze, befürworte und hervorrufe. Außerdem unterstütze er eine Vereinigung außerhalb des Bundesgebiets, die Anschläge gegen Personen und Sachen veranlasse und unterstütze. Die Tätigkeit des Klägers richte sich auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Der Kläger wurde verboten und aufgelöst.
[2] Das Bundesverwaltungsgericht, das über die gegen die Verbotsverfügung erhobene Klage erst- und letztinstanzlich zu entscheiden hatte, hat das Verbot bestätigt: Das Verbot ist rechtmäßig, weil sich der Kläger zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete, sodass er nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG), der mit Art. 9 Abs. 2 GG übereinstimmt, verboten werden kann. Der Kläger hat dadurch gegen die friedliche Verständigung des israelischen und des palästinensischen Volkes verstoßen, dass er über einen langen Zeitraum und in erheblichem Umfang in Palästina ansässige Sozialvereine, die der palästinensischen Widerstandsbewegung HAMAS zuzuordnen sind, finanziell unterstützt hat. Darin lag zugleich eine Unterstützung der von HAMAS gegenüber dem israelischen Volk ausgeübten Gewalttaten. Zwar ist nicht nachzuweisen, dass die den einschlägigen Sozialvereinen zugewandten Gelder unmittelbar der (teilweisen) Finanzierung der militärischen Aktivitäten von HAMAS dienten. HAMAS ist aber als ein einheitliches Gebilde anzusehen, bei dem auch die sozialen Aktivitäten nicht von dem militärischen Bereich geschieden werden können. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass sich der Kläger mit den Zielen von HAMAS identifiziert.
BVerwG, Urteil vom 3. 12. 2004 – 6 A 10.02