Bundesgerichtshof
ZPO § 91a Abs. 1
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO kann das Gericht berücksichtigen, daß sich die beklagte Partei durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und Erklärung zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (Anschluß an BAG, Urteil vom 2. November 1959 – 2 AZR 479/56 – AP Nr. 7 zu § 91a ZPO).

BGH, Beschluss vom 10. 2. 2004 – VI ZR 110/03; LG Bremen (lexetius.com/2004,428)

[1] Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
[2] Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
[3] Streitwert: 1.756,80 €
[4] Gründe: Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die geltend gemachte Forderung beglichen und sich mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 durch ihre Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz gegenüber dem erkennenden Senat zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits bereit erklärt haben.
[5] Die im selben Schriftsatz enthaltene Erledigungserklärung der Beklagten war wirksam. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zweiter Instanz sind zwar grundsätzlich mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), doch ergeht die Entscheidung im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266).
[6] Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung (§ 91a Abs. 1 ZPO) ist zu berücksichtigen, daß sich die Beklagten durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben haben (vgl. BAG, Urteil vom 2. November 1959 – 2 AZR 479/56 – AP Nr. 7 zu § 91a ZPO). Hiernach hat der erkennende Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Juni 1985 – II ZR 248/84MDR 1985, 914).