Bundesgerichtshof
a) Das Erlöschen einer im Jahre 1925 begebenen, in den Vereinigten Staaten von Amerika und den Niederlanden vertriebenen Golddollaranleihe der Stadt D. ist nach deutschem Recht zu beurteilen.
b) Die dreißigjährige Vorlegungsfrist für die im Jahr 1945 fällige Anleihe ist im Jahre 1975 abgelaufen, ohne unterbrochen oder gehemmt worden zu sein.
c) Die heutige Landeshauptstadt D. wäre auch nicht Schuldnerin dieser Anleihe, weil sie rechtlich nicht identisch mit der im Jahre 1925 bestehenden Stadt ist und die Anleiheschuld nicht auf sie übergegangen ist.
BGH, Urteil vom 25. 10. 2005 – XI ZR 353/04; OLG Dresden (lexetius.com/2005,2602)
[1] Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt für Recht erkannt:
[2] Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. September 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
[3] Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Landeshauptstadt D. aus einer 1925 von der damaligen Stadt D. emittierten Teilschuldverschreibung nebst Zinscoupons in Anspruch.
[4] Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsbürger, ist Inhaber einer Teilschuldverschreibung über 1. 000 US-Dollar nebst Zinscoupons in Höhe von jeweils 35 US-Dollar für die Zeit von November 1934 bis November 1945. Diese ist Teil einer von der damaligen Stadt D. (im Folgenden: Emittentin) im Jahre 1925 begebenen, am 1. November 1945 fälligen Golddollaranleihe über insgesamt 5 Millionen US-Dollar, von der 3, 75 Millionen in New York und 1, 25 Millionen in den Niederlanden – zu Nennwerten in Höhe von 500 US-Dollar und 1. 000 US-Dollar – vertrieben wurden. Die Emittentin hatte sich verpflichtet, den Nennwert in Goldmünzen der Vereinigten Staaten von Amerika oder den Gegenwert in Gold entsprechend dem am 1. November 1925 bestehenden Gewicht und Feingehalt zu zahlen. Von den erlösten Geldmitteln in Höhe von umgerechnet 18, 4 Millionen Reichsmark wurden 9 Millionen Reichsmark für den Ausbau des dem Betriebsamt zugehörigen städtischen Elektrizitätswerks und 9, 4 Millionen Reichsmark für den Ausbau der Straßenbahn verwendet.
[5] Der Kläger meint, die Beklagte sei Schuldnerin seines Zahlungsanspruchs, da sie mit der Emittentin identisch oder zumindest deren Rechtsnachfolgerin sei. Sein Anspruch sei weder verjährt noch erloschen. § 801 Abs. 1 BGB sei nicht anwendbar, da die Anleihe amerikanischem Recht unterliege.
[6] Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
[7] Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.
[8] I. Das Berufungsgericht (WM 2005, 1837) hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt:
[9] Die Beklagte sei nicht passiv legitimiert. Sie sei zwar tatsächlich, aber nicht rechtlich mit der Emittentin der Teilschuldverschreibung identisch. Die frühere Stadt D. als Rechtsperson sei in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts im Zuge der Neuorganisation des Staatsaufbaus der DDR, in der es keine rechtsfähigen Gebietskörperschaften gegeben habe, untergegangen. Dementsprechend sei der Gesetzgeber der DDR beim Erlass des Kommunalverfassungs- und des Kommunalvermögensgesetzes im Jahr 1990 nicht von einer neben der Staatsmacht existierenden Rechtspersönlichkeit der nachgeordneten Staatsverwaltungseinheiten ausgegangen, sondern habe die Beklagte originär geschaffen. Die Rechtfertigung der Zuordnung von Vermögenswerten liege in der tatsächlichen, nicht in der rechtlichen Identität der früheren und der neuen Gebietskörperschaften. Dementsprechend sei der Begriff der Rechtsnachfolge in Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages, wie sich auch aus der Begründung zu § 11 VZOG ergebe, nicht im rechtlichen Sinne zu verstehen. Die Beklagte sei daher nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Emittentin der Schuldverschreibung.
[10] Eine Eintrittspflicht der Beklagten lasse sich ferner nicht damit begründen, dass sie in Form von Anteilen an den durch Umwandlung der früheren volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe entstandenen Kapitalgesellschaften Vermögen übernommen habe, auf dem die Rückzahlungsverpflichtung aus der Anleihe gelastet habe. Die bei der Emission der Anleihe als Eigenbetriebe der Emittentin geführten Wirtschaftseinheiten, in die die Mittel aus der Anleihe investiert worden seien, hätten bei ihrer rechtlichen Verselbständigung in Aktiengesellschaften im Jahr 1930 lediglich eine Darlehensverpflichtung gegenüber der Emittentin, nicht aber deren Rückzahlungsverpflichtung gegenüber den Inhabern der Teilschuldverschreibung übernommen. Die Schuld aus der Anleihe sei bei der Emittentin verblieben und nach deren Auflösung – sofern nicht erloschen – auf die DDR übergegangen. Im Übrigen fehle es am unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Vermögensgegenständen dieser Betriebe und der Anleiheschuld, da der Anleiheerlös keinen Vermögenswert darstelle, der unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben gedient habe.
[11] In jedem Fall sei der Rückzahlungsanspruch aus der Teilschuldverschreibung nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Ablauf der 30-jährigen Vorlegungsfrist am 1. November 1975 und aus den zwischen 1934 bis 1945 fällig gewordenen Zinscoupons nach Ablauf einer Vorlegungsfrist von jeweils vier Jahren erloschen. Obwohl der Anspruch nach dem Rechtsverständnis in der SBZ und der DDR nicht durchsetzbar gewesen sei, scheide eine analoge Anwendung des lediglich für Verjährungsfristen geltenden Hemmungstatbestandes des § 202 Abs. 1 BGB a. F. aus.
[12] Der Beklagten sei auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf § 801 Abs. 1 BGB zu berufen, da sie nicht verantwortlich dafür sei, dass die Urkunde nicht innerhalb der Einlösungsfrist vorgelegt werden konnte, und beim Fortbestand der Verpflichtung ihre öffentlichen Aufgaben nur unter schwierigsten Bedingungen erfüllen könne. Jedenfalls habe der mit der Einlösungsfrist bezweckte Schutz des Ausstellers an einer verlässlichen zeitlichen Einschränkung seiner Leistungspflicht eine alsbaldige Vorlage nach der Wiedervereinigung, spätestens bis zum 31. Dezember 1993, erfordert.
[13] Ob die Frage, welchen Einfluss der Zeitablauf bis zur Vorlage der Urkunde auf das Bestehen der Forderung hat, nach dem Recht des Bundesstaates New York anders zu beurteilen wäre, könne dahinstehen.
[15] Nach der damaligen Rechtsprechung und Literatur sei davon auszugehen, dass weder ein Staat noch eine Stadtgemeinde die schuldrechtlichen Beziehungen zu ihren Anleihegläubigern einem anderen Recht habe unterwerfen wollen, als dem des eigenen Landes. Zwar stelle die Wahl der Zahlstelle New York neben der Abfassung der Urkunde in englischer Sprache, der Vereinbarung der ausländischen Währung und dem Zuschnitt der Anleihebedingungen auf den amerikanischen Kapitalmarkt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Emittentin sich stillschweigend dem amerikanischen Recht habe unterwerfen wollen. Dieser Wille habe sich jedoch nach dem objektiv zu bestimmenden Anliegen der Emittentin nur auf die Bestimmungen der Anleihe bezogen, die das Zahlungsgeschäft, nicht jedoch die Substanz der Forderung betrafen. Die sich daraus ergebende Teilverweisung sei nach der damaligen Rechtsauffassung möglich und zulässig gewesen.
[16] II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
[17] 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Anspruch des Klägers aus § 793 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung des sich aus der Teilschuldverschreibung ergebenden Betrages gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie der aus den vorgelegten Coupons folgenden Zinsen gemäß § 801 Abs. 2 BGB erloschen ist.
[18] a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht das Erlöschen des Anspruchs aus der Teilschuldverschreibung durch Zeitablauf zutreffend nach deutschem Recht beurteilt.
[19] aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auf das streitige Rechtsverhältnis die erst 1986 in das EGBGB eingefügten Vorschriften der Art. 27 ff. EGBGB keine Anwendung finden (Art. 220 Abs. 1 EGBGB) und sich die Frage des anwendbaren Rechts nach den richter- und gewohnheitsrechtlich maßgeblichen Grundsätzen zum Zeitpunkt der Begebung der Anleihe bestimmt (Spickhoff, in: Bamberger/Roth, EGBGB Vor Art. 27 Rdn. 2; MünchKommBGB/Martiny, 3. Aufl. EGBGB Vor Art. 27 Rdn. 29 ff.). Soweit eine ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl der Parteien (dazu RGZ 103, 259, 261; 126, 196, 200 f.; 145, 121, 122 ff.) nicht vorliegt, kommt es darauf an, was die Vertragsparteien bei vernünftiger und billiger Berücksichtigung aller Umstände mutmaßlich über das anzuwendende Recht bestimmt hätten (RGZ 68, 203, 205 ff.; 126, 196, 206 f.; 161, 296, 298).
[20] bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine nach der damaligen Rechtsauffassung mögliche und zulässige (RGZ 118, 370, 371; 126, 196, 206) begrenzte Teilverweisung auf das amerikanische Recht 15 nur hinsichtlich des Zahlungsgeschäfts, nicht jedoch hinsichtlich der Substanz der Forderungen und der damit zusammenhängenden Erlöschenstatbestände angenommen.
[21] (1) Die Rechtswahlvereinbarung unterliegt uneingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung, da es um die Auslegung von Anleihebedingungen geht, diese nur einheitlich erfolgen kann (RGZ 152, 166, 169) und die Revision gegen Urteile verschiedener Berufungsgerichte eröffnet ist (Senat BGHZ 144, 245, 248; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 – X ZR 60/04, WM 2005, 1768, 1769, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
[22] (2) Den Anleihebedingungen ist, anders als die Revision meint, keine vollständige, auch die Substanz der Forderung erfassende Unterwerfung unter das amerikanische Recht zu entnehmen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die für eine Anwendung des amerikanischen Rechts sprechenden Indizien wie die Wahl der Zahlstelle New York, die Abfassung der Urkunde in englischer Sprache, die Vereinbarung der US-amerikanischen Währung und der Zuschnitt der Anleihebedingungen auf den amerikanischen Kapitalmarkt lediglich das Zahlungsgeschäft, nicht hingegen die schuldrechtliche Begründung und Existenz der Forderung selbst betreffen. Insoweit heißt es in der Schuldverschreibung vielmehr, dass alle Handlungen, die zur Gültigkeit der Obligation notwendig sind, in Beachtung der Verfassung und der Gesetze des Deutschen Reiches erfolgt sind.
[23] Der Einwand der Revision, dass die gesamten Anleihebedingungen nur vor dem Hintergrund der Usancen verständlich sind, die in den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts für den Bankenplatz New York gegolten und ausschließlich auf dem damaligen Recht des Staates New York oder dem damaligen Bundesrecht der Vereinigten Staaten beruht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Allein der Umstand, dass der Schuldner den Gläubigern in verschiedenen Punkten (Währung, Zahlstelle, Sprache, Vertragstechnik) entgegengekommen ist und sich ihren Wünschen und Gepflogenheiten angepasst hat, vermag zumindest bei öffentlich-rechtlichen Schuldnern keine allgemeine Unterwerfungsvermutung zu begründen. Denn nach dem damaligen Verständnis in Rechtsprechung und Literatur war grundsätzlich davon auszugehen, dass weder der Staat noch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft den Inhalt der Schuld und die Gültigkeit der deswegen übernommenen Verpflichtung einem anderen als dem Recht des eigenen Landes unterwerfen wollte (RGZ 126, 196, 207; Ständiger Internationaler Gerichtshof i m Haag, Urteil vom 12. Juli 1929, Teilabdruck in: Plesch, Die Goldklausel, 1936, S. 8, 11; im Ergebnis auch RGZ 118, 370, 371; Duden RabelsZ 1936, 615, 631; kritisch: Rabel RabelsZ 1936, 492, 498). Es kann dahinstehen, ob etwas anderes gelten würde, wenn die Banken dem Schuldner die Anleihebedingungen bis in die kleinsten Einzelheiten diktiert hätten und die Anleihe lediglich in einem Gläubigerland herausgegeben worden wäre (vgl. dazu Lochner, Darlehen und Anleihe im internationalen Privatrecht, 1954, S. 46 f.). Das ist für die einheitliche, in den Vereinigten Staaten von Amerika und den Niederlanden platzierte Anleihe der Emittentin weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von dem Kläger vorgetragen worden.
[24] Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision herausgestellten Verpflichtung, während der gesamten Laufzeit der Anleihe einen Finanzvertreter in New York zu unterhalten. Diese Regelung sollte lediglich die reibungslose Abwicklung des dem amerikanischen Recht unterfallenden Zahlungsverkehrs durch den von der Emittentin damit beauftragten Zahlungsagenten gewährleisten. Dass dieser die Rechte und Pflichten aus der Anleihe nach eigenem Ermessen wahrzunehmen hatte, ist entgegen der Ansicht der Revision den Anleihebedingungen nicht zu entnehmen. In der Klausel 1 ist lediglich vorgesehen, dass die Auslosung der vorzeitig zurückzuzahlenden Schuldverschreibungen durch die Zahlungsagentur in handelsüblicher Art in deren eigenem Ermessen durchgeführt werden soll.
[25] b) Nach dem danach maßgeblichen deutschen Recht war die dreißigjährige Frist zur Einlösung für die Teilschuldverschreibung (§ 801 Abs. 1 Satz 1 BGB) am 1. November 1975 und die vierjährige Frist für die Vorlegung der Zinscoupons (§ 801 Abs. 2 BGB) spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1949 verstrichen.
[26] aa) Der Ablauf der Vorlegungsfristen ist weder unterbrochen noch gehemmt worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtsverfolgung der Klageforderung in der DDR, die unstreitig nicht versucht worden ist (siehe allgemein zur Unterlassung eines solchen Versuchs: Sayatz, Das Schicksal der Reichsmark-Wertpapiere und auf ausländische Währungen lautenden Deutschen Schuldverschreibungen nach 1945 S. 225 Fn. 134), unmöglich gewesen wäre (vgl. dazu: Staudinger/Peters, BGB Neubearbeitung 2004 § 206 Rdn. 8, 12; siehe auch OG, Neue Justiz 1952, 222, 224 und 552 f.) und ob die Unmöglichkeit als Hemmungsgrund nach §§ 202, 203 BGB a. F. angesehen werden könnte. Denn eine analoge Anwendung der Hemmungsvorschriften auf die Ausschlussfrist des § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet mangels planwidriger Gesetzeslücke aus.
[27] Der Gesetzgeber hat das Erlöschen des verbrieften Anspruchs ausdrücklich mit dem Ziel angeordnet, im Interesse des Ausstellers die Anwendbarkeit von Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen auszuschließen (Motive Bd. II S. 704; Gehrlein, in: Bamberger/Roth, BGB § 801 Rdn. 2; MünchKommBGB/Hüffer, 4. Aufl. § 801 Rdn. 3).
[28] bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass es der Beklagten nicht verwehrt ist, sich auf den Ablauf der Vorlegungsfrist zu berufen. Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) ist bei der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 801 BGB nur ausnahmsweise in engen Grenzen Raum, wenn das Erlöschen des Anspruchs mit Treu und Glauben schlechthin nicht vereinbar ist und der Aussteller durch den Fortbestand des Anspruchs nicht unbillig belastet wird (RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 801 BGB Rdn. 8; Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl. § 801 Rdn. 4; differenzierend nach dem Zweck der Ausschlussfrist: BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 – II ZR 131/73, NJW 1975, 793, 794).
[29] Ob diese Voraussetzungen angesichts des Umstandes, dass die Beklagte für die nicht erfolgte Vorlage der Urkunde nicht verantwortlich ist und der Fortbestand sämtlicher noch offener Ansprüche aus der Anleihe, die mit insgesamt etwa 800 Millionen € zu beziffern sind, die Beklagte hinsichtlich der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben unbillig belasten würde, gegeben sind, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung.
[30] Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht nämlich ausgeführt, dass die Schuldurkunde alsbald nach der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 vorzulegen war. Nach dem Wegfall der die Unzulässigkeit der Rechtsausübung begründenden Umstände bestimmt sich die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs und den Umständen des einzelnen Falles, wobei die dem Gläubiger zuzubilligende Frist im Hinblick auf den Zweck der Vorlegungsfrist knapp zu bemessen ist (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 1958 – VI ZR 183/57, NJW 1959, 96, vom 5. Juni 1975 – II ZR 131/73, WM 1975, 793, 794, vom 14. Februar 1978 – VI ZR 78/77, WM 1978, 415, 416 und vom 6. Dezember 1990 – VII ZR 126/90, WM 1991, 738, 739). Die erst mehr als elf Jahre nach der Wiedervereinigung erfolgte Geltendmachung des klägerischen Anspruchs vermag den Einwand unzulässiger Rechtsausübung jedenfalls nicht mehr zu rechtfertigen.
[31] 2. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auch wegen der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten verneint hat.
[32] a) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt, dass die beklagte Landeshauptstadt D. nicht mit der Emittentin identisch ist.
[33] aa) Die früheren Gemeinden der DDR existierten spätestens seit dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. I S. 65) nicht mehr als rechtlich selbständige Gebietskörperschaften, die als eigene Rechtssubjekte am Rechtsverkehr teilnehmen konnten (OLG Dresden VIZ 2003, 585, 586). Die ehemals kommunalen Aufgaben wurden gemäß § 4 dieses Gesetzes durch die jeweiligen Räte der Gemeinden als vollziehende und verfügende Organe der örtlichen Volksvertretung wahrgenommen. Diese Räte waren keine Organe der Gemeinden, sondern örtliche Organe der zentralen Staatsgewalt. Die DDR war ein Einheitsstaat, dessen Aufbau keinen Platz für selbständige Träger öffentlicher Verwaltung ließ. Das System der eigenverantwortlichen kommunalen Selbstverwaltung durch entsprechende Gebietskörperschaften war aufgelöst und der Staatsrechtslehre der DDR völlig fremd (BGHZ 127, 285, 288 f.; OLG Rostock DtZ 1993, 376; Autorenkollektiv, Staatsrecht der DDR 2. Aufl. S. 258 f. und 268; Mampel, Die sozialistische Verfassung der DDR 2. Aufl. Präambel Rdn. 47, Art. 2 Rdn. 7, Art. 41 Rdn. 2, Art. 43 Rdn. 10 und Art. 81 Rdn. 3, 7; Roggemann, Die DDR-Verfassungen 4. Aufl. S. 215 f.).
[34] bb) Die Beklagte ist nach dem Zusammenbruch des sozialistischen Staatsregimes der DDR durch § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) als Gebietskörperschaft originär neu errichtet worden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 – III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493). Gleichzeitig wurde durch die Aufhebung der Art. 41, 43 sowie 81 bis 85 der DDR-Verfassung sowie des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen der DDR vom 4. Juli 1985 (GBl. I S. 213) das gesamte System der örtlichen Staatsorgane beseitigt und die Kommunalverfassung auf eine völlig neue Grundlage gestellt (BGHZ 127, 285, 289; 127, 297, 301; BGH, Urteile vom 28. Juni 1995 – VIII ZR 250/94, WM 1995, 1724, 1725).
[35] cc) In Anbetracht der grundlegenden Wesensunterschiede zwischen dem früheren System der Räte als unselbständige Teile der zentralen Staatsgewalt und den mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht ausgestatteten neuen Gebietskörperschaften kann von einer rechtlichen Identität der Beklagten mit der Emittentin der streitigen Schuldverschreibung keine Rede sein (BGHZ 127, 285, 289; 132, 245, 249 f.). Das belegen auch die Regelungen des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz – KVG) vom 6. Juli 1990 (GBl. I S. 660), durch das die kommunalen Körperschaften nach dem Zusammenbruch des sozialistischen Systems in der DDR mit eigenem Vermögen ausgestattet worden sind (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 – III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493).
[36] b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Emittentin geworden ist.
[37] aa) Gegen eine Gesamtrechtsnachfolge spricht entscheidend die Existenz des Kommunalvermögensgesetzes, das weitgehend nicht erforderlich gewesen wäre, wenn sich der Kommunalverfassung eine Gesamtrechtsnachfolge entnehmen ließe (BGHZ 127, 285, 290). Zudem wird in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren ausdrücklich ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Umbau der Staatsstruktur in den Neuen Bundesländern die öffentlichen Körperschaften neu gegründet und nicht als Rechtsnachfolger im wörtlich-technischen Sinne des Wortes eingerichtet worden seien (BT-Drucks. 12/6228 S. 110; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 – III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493).
[38] bb) Eine Gesamtrechtsnachfolge lässt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages entnehmen. Der dort normierte Restitutionsanspruch korrigiert die nach Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages gesetzlich vorgenommene Zuordnung des Verwaltungs- und Finanzvermögens, um unrechtmäßige Vermögensveränderungen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach dem 8. Mai 1945 rückgängig zu machen (Denkschrift zum Einigungsvertrag BT-Drucks. 11/7760 S. 355, 365; Schmidt/Leitschuh, in: RVI Stand Juni 2005 B 20 Einigungsvertrag Art. 21 Rdn. 29; Schmitt-Habersack, in: Kimme, Offene Vermögensfragen Stand November 2004 Einigungsvertrag Art. 21 Rdn. 23). Die Restitution gemäß Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages sieht dabei allenfalls eine gegenständlich beschränkte Rechtsnachfolge, nicht aber eine Gesamtrechtsnachfolge vor (Bundesministerium der Justiz, in: Infodienst Kommunal Nr. 65 S. 17 ff.; OLG Dresden VIZ 2003, 585, 587).
[39] c) Auch eine Einzelrechtsnachfolge der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten hat nicht stattgefunden. Art. 21 und 22 Einigungsvertrag, die den Übergang von Verwaltungs- und Finanzvermögen der DDR regeln, bilden keine Grundlage für die Einstandspflicht gegenüber dem Kläger, weil die Beklagte nicht Inhaberin von Vermögenswerten geworden ist, die mit einer Verbindlichkeit in Form des vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs aus der Teilschuldverschreibung belastet sind.
[40] aa) Entgegen der Auffassung der Revision gehören das städtische Elektrizitätswerk und die Straßenbahn, zu deren Ausbau der Anleiheerlös eingesetzt wurde, nicht zum Vermögen der Beklagten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind aus den ehemaligen volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben privatrechtliche Kapitalgesellschaften hervorgegangen. Lediglich die von der Beklagten an diesen Gesellschaften gehaltenen Anteile sind ihrem Finanzvermögen zuzurechnen. Da sich der Rückzahlungsanspruch des Klägers aus der Teilschuldverschreibung nur gegen denjenigen richten kann, dem der damit verbundene Vermögenswert zugewiesen ist (BGHZ 145, 145, 148), scheidet eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten aus der Anleihe aus.
[41] bb) Eine Haftung der Beklagten wäre auch dann nicht gegeben, wenn auf ihren Vermögensstatus vor der von ihr durchgeführten Privatisierung abgestellt würde. Auch zu diesem Zeitpunkt lastete auf den ehemaligen volkseigenen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben keine Verbindlichkeit aus den 1925 emittierten Teilschuldverschreibungen nebst Zinscoupons.
[42] (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zum Vermögen i. S. des Art. 21 Einigungsvertrag nur die Passiva, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen (BGHZ 128, 393, 399; 145, 145, 148; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 – III ZR 248/03, VIZ 2004, 492, 493). Das ist nur der Fall, wenn die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultierte, der sich auf den Erwerb, die Erstellung oder die Nutzung eines konkreten, einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes richtete (vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 – VII ZR 21/96, WM 1997, 792, 793).
[43] (2) Eine solche enge unmittelbare Verknüpfung zwischen der Rückzahlungsverpflichtung aus den Teilschuldverschreibungen und mit dem Anleiheerlös finanzierten Vermögenswerten war hier nie gegeben.
[44] Der Anleiheerlös wurde dem allgemeinen Finanzvermögen der Emittentin zugeführt und stand ihr zur freien Verfügung. Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Emittentin sich gegenüber den Erwerbern der Teilschuldverschreibungen zu einer bestimmten Verwendung des Anleiheerlöses zur Schaffung eines konkreten Vermögenswertes verpflichtet hätte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn dem Text der Teilschuldverschreibung sowie den dazugehörigen Anleihebedingungen lässt sich eine solche Zweckbindung nicht entnehmen.
[45] Im Übrigen wäre der nach Auffassung der Revision gegebene Zusammenhang zwischen der Rückzahlungspflicht aus der Teilschuldverschreibung und dem mit dem Anleiheerlös erfolgten Ausbau des Elektrizitätswerks und der Straßenbahn durch die Gründung der D. Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke AG und der D. Straßenbahn AG zum 1. Januar 1930 aufgehoben worden. Damit gingen nämlich die mit Hilfe des Anleiheerlöses geschaffenen Vermögenswerte auf die beiden neu gegründeten juristischen Personen des Privatrechts über, während die Rückzahlungsverpflichtung aus der Anleihe bei der Emittentin verblieb. Der streitgegenständliche Klageanspruch stellte somit keine Verbindlichkeit der im Jahr 1930 gegründeten Aktiengesellschaften dar. Deren weiteres rechtliches Schicksal ist deshalb für die Entscheidung der Klage bedeutungslos.
[46] c) Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch keine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge, weil diese Rechtsfigur eine Hilfskonstruktion mit subsidiärem Charakter darstellt, die dazu dienen soll dringende Ansprüche durchzusetzen, deren Befriedigung wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht bis zum Erlass eines Gesetzes aufgeschoben werden kann, ohne dass der Berechtigte oder die Rechtsordnung Schaden erleiden (BGHZ 8, 169, 177 ff.; 16, 184, 188; 128, 140, 147; BGH, Urteil vom 28. Juni 1995 – VIII ZR 250/94, WM 1995, 1724, 1726). Davon kann bei einem Anspruch aus einer Schuldverschreibung aus dem Jahre 1925 schon wegen seines zivilrechtlichen Charakters keine Rede sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1995 – VIII ZR 165/94, WM 1996, 267, 269). Außerdem enthält der Einigungsvertrag eine abschließende Regelung, welche Verpflichtungen der ehemaligen DDR übernommen werden sollten (BGHZ 128, 140, 148).
[47] d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts führe zu einer systemwidrigen Besserstellung der Inhaber von Restitutionsansprüchen in Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte gegenüber den Inhabern von Forderungen. Beide Sachverhalte sind nicht miteinander vergleichbar. Während der frühere Eigentümer eines Grundstücks zu Zeiten der DDR durch Enteignung aus seiner Eigentumsposition verdrängt wurde, hat sich die rechtliche Zuordnung der aus der Teilschuldverschreibung folgenden Ansprüche nicht geändert.
[48] Der Kläger ist weiterhin Gläubiger der Teilschuldverschreibung und Inhaber der daraus resultierenden Rechte geblieben. Im Gegensatz zu dem enteigneten Grundstückseigentümer stand ihm auch zu Zeiten der DDR die rechtliche Befugnis zu, über die Teilschuldverschreibung zu verfügen.
[49] e) Auch mit den von der Revision angeführten völkerrechtlichen Erwägungen lässt sich eine Passivlegitimation der Beklagten nicht begründen.
[50] aa) Das Londoner Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (BGBl. II 333), das die vor dem 8. Mai 1945 begründeten Auslandsverbindlichkeiten unter anderem auch der Gebietskörperschaften der Bundesrepublik Deutschland vor der Wiedervereinigung regelte, ist, wie auch die Revision nicht verkennt, auf Auslandsschulden der Gebietskörperschaften aus den Neuen Bundesländern nicht unmittelbar anwendbar. Eine entsprechende Anwendung des völkerrechtlichen Vertrages auf solche Schulden überschreitet die Befugnisse der Rechtsprechung. Außerdem könnte sie die Passivlegitimation der nach 1990 entstandenen Beklagten nicht begründen. Nach Art. 6 b i. V. mit Anlage I B 7 des Abkommens waren die sich nach den dortigen Rückzahlungsmodalitäten ergebenden Beträge für von Gebietskörperschaften ausgegebenen Auslandsschuldverschreibungen von der Bundesregierung zu transferieren.
[51] bb) Entgegen der Auffassung der Revision vermag auch das von ihr unter Berufung auf Art. 25 GG angeführte völkerrechtliche Verbot einer entschädigungslosen Enteignung von Ausländern eine Haftung der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob der durch das sozialistische Regime der DDR durchgeführte Systemwandel, der zum Wegfall der Emittentin als Rechtspersönlichkeit und damit als Schuldnerin führte, als eine völkerrechtlich unzulässige Enteignung der ausländischen Anleihegläubiger angesehen werden könnte. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht aufzeigt, aus welchem Grund die erst nach der Wiedervereinigung neu geschaffene Beklagte für einen völkerrechtlichen Verstoß der früheren DDR haften sollte.
[52] III. Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.