Bundesverwaltungsgericht
Handschriftliche negative Bemerkungen über Mitarbeiter in einer Tagebuchkladde des Vorgesetzten; Aufbewahrung der Kladde im Dienstschreibtisch; unbefugte Herstellung von Kopien der Bemerkungen und Weiterleitung an die betroffenen Mitarbeiter durch einen Unbekannten; dadurch ausgelöste Störung des Betriebsfriedens; fahrlässiger Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten; fehlende disziplinarrechtliche Relevanz für die Annahme eines Dienstvergehens; Freispruch.
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BBG § 54 Satz 3, § 61 Abs. 3 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1, § 79; BDO § 76 Abs. 2; BGB § 276 Abs. 2
Ein Vorgesetzter, der in seiner im Dienstschreibtisch aufbewahrten Tagebuchkladde negative Bemerkungen über Mitarbeiter niedergeschrieben hat, begeht allein durch die Tagebucheinträge noch kein Dienstvergehen. Besteht von vornherein nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dienstlichen Vorgängen und auch kein Grund zu diesbezüglichem Misstrauen muss er im Regelfall auch nicht damit rechnen, dass diese Bemerkungen den Betroffenen von dritter Seite unbefugt zur Kenntnis gebracht werden, um ihn und die Betroffenen zu schädigen.
Einzelfall einer fahrlässigen Dienstpflichtverletzung, die die Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG noch nicht überschreitet.
BVerwG, Urteil vom 19. 10. 2005 – 1 D 14.04 (lexetius.com/2005,3124)
[1] In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Ministerialdirigenten … hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat, in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 19. Oktober 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r, Richterin am Bundesverwaltungsgericht H e e r e n, Bundesbankdirektor P a c h e und Amtsinspektor Wu n d e r als ehrenamtliche Richter sowie Ministerialrat … als Vertreter der Einleitungsbehörde, Ministerialrat … als Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, Rechtsanwalt … als Verteidiger und Protokollführerin … als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
[2] Die Berufung der Einleitungsbehörde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts … vom 29. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
[3] Auf die Berufung des Ministerialdirigenten … wird das Urteil aufgehoben. Der Beamte wird freigesprochen.
[4] Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
[5] Gründe: I. 1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit einer am 4. November 2003 beim Bundesdisziplinargericht eingegangenen Anschuldigungsschrift dem im Jahre … geborenen Beamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er 1. vor dem 21. August 2001 jahrelang innerhalb der Dienstzeit in diensteigenen Kladden personenbezogene Daten und ehrverletzende, herabwürdigende und geringschätzige Bemerkungen über ihm unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzeichnete 2. und diese unverschlossen aufbewahrte, sodass diese davon Kenntnis erlangten.
[6] 2. Das Verwaltungsgericht … hat durch Urteil vom 29. Juli 2004 entschieden, dass die Dienstbezüge des Beamten wegen eines Dienstvergehens auf die Dauer von zwei Jahren um 10 v. H. gekürzt werden. Die Hauptverhandlung habe folgenden Sachverhalt ergeben:
[7] Der Beamte habe als Leiter einer Unterabteilung eines Bundesministeriums jahrelang innerhalb der Dienstzeit handschriftliche Aufzeichnungen in diensteigenen Kladden angefertigt, die dienstliche Ereignisse und ihm unterstellte Mitarbeiter betroffen hätten. Jeweils eine der Kladden habe der Beamte in seinem Schreibtisch in einer Schublade zwischen mehreren anderen unbeschriebenen Kladden aufbewahrt.
[8] Tagsüber sei der Schreibtisch nicht verschlossen gewesen; ob er abends immer abgeschlossen gewesen sei, habe der Beamte nicht zu sagen vermocht. Im Urlaub habe er die Kladden in der Regel im Schreibtisch gelassen. Dann sei der Schreibtisch verschlossen gewesen. Aufbruchspuren seien am Schreibtisch nicht festgestellt worden. Das Büro des Beamten sei durch ein Vorzimmer erreichbar gewesen, in dem eine Sekretärin gesessen habe.
[9] Am 21. August 2001 hätten Mitarbeiter der Unterabteilung jeweils sie betreffende kopierte Auszüge von handschriftlichen Aufzeichnungen des Beamten aus den Monaten Februar und März 2000 anonym zugeleitet erhalten mit dem Aufdruck: "So sieht Sie MinDirig. …". – Im Urteil werden die umstrittenen Aufzeichnungen sodann wörtlich wiedergegeben. – Diese Aufzeichnungen hätten zu Empörung bei den betroffenen Mitarbeitern des Beamten geführt. Mit mehreren inhaltsgleichen Schreiben vom 25. August 2001 habe sich der Beamte an einige der von den Aufzeichnungen betroffenen Mitarbeiter gewandt. Hierin habe er das Geschehene bedauert und alles, was er aufgezeichnet habe, als "falsch, unrichtig, verletzend und in einem der Sache unangemessenen Ton geschrieben" genannt. Nach einem Gespräch der Personalverwaltung mit den betroffenen Beschäftigten am 17. September 2001 sei von einem Coaching-Verfahren zum Ausloten einer möglichen weiteren Zusammenarbeit zwischen dem Beamten und den Mitarbeitern als nicht aussichtsreich abgesehen worden. Der Beamte habe das ihm zur Last gelegte Verhalten eingeräumt.
[10] Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung – so die Vorinstanz weiter – habe der Beamte seine Dienstpflichten gemäß § 54 Satz 3 BBG verletzt und dadurch ein Dienstvergehen begangen. Das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes müsse der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordere. Dies habe der Beamte nicht beachtet. Eine Dienstpflichtverletzung komme allerdings nicht in Betracht, soweit der Beamte in diensteigenen Kladden personenbezogene Daten und ehrverletzende, herabwürdigende und geringschätzige Bemerkungen über ihm unterstellte Mitarbeiter aufgezeichnet habe. Diese Aufzeichnungen seien ihrem Inhalt nach nicht zur Kundgabe gegenüber Dritten bestimmt gewesen.
[11] Hingegen habe der Beamte bei der Aufbewahrung der Aufzeichnungen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, die Unterlagen so aufzubewahren, dass kein Dritter Zugriff auf sie nehmen könne, verletzt.
[12] Wegen ihres Inhalts hätten die Aufzeichnungen besonders sicher aufbewahrt werden müssen. Sie stellten sich gegenüber den Mitarbeitern des Beamten als ehrverletzend und herabwürdigend dar. Zudem seien sie nicht als Fiktion erkennbar, da der Beamte aus tatsächlich vorhandenen äußeren Gegebenheiten negative Wertungen über die Persönlichkeit der Betroffenen ableite. Zudem beträfen die Bemerkungen nicht nur eine einzelne Person, sondern mehrere Mitarbeiter. Das Maß der Anforderungen an die Aufbewahrung werde auch durch die Funktion des Beamten bestimmt. Die schriftlich fixierten Wertungen beträfen ihm unterstellte Mitarbeiter. Die Folgen des Bekanntwerdens der Aufzeichnungen hätten von vornherein auf der Hand gelegen.
[13] Auch für einen unbefangenen Leser sei offensichtlich, dass der Inhalt dazu geeignet gewesen sei, auf die eine oder andere Weise in die von dem Beamten abzugebenden dienstlichen Beurteilungen einzufließen. Dadurch sei eine gravierende Störung des Dienstfriedens vorhersehbar gewesen. Schließlich stelle sich aus der Sicht der Betroffenen die Bekanntgabe der Aufzeichnungen als Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 79 BBG dar. Der Dienstherr habe im Rahmen seiner Fürsorgepflicht alles ihm Zumutbare zu unternehmen, Mitarbeiter vor der Bekanntgabe von ehrverletzenden und herabwürdigenden Bemerkungen zu schützen.
[14] Diese hohen Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung der Aufzeichnungen habe der Beamte nicht erfüllt. Die Kladde habe während, aber auch außerhalb der Dienstzeit in einer unverschlossenen Schublade gelegen. Der Standort des Schreibtisches in einem nur durch das mit einer Sekretärin besetzte Vorzimmer zugänglichen Büro schränke zwar den Kreis derjenigen Personen ein, die ohne weiteres einen unbeobachteten Zugang zum Schreibtisch des Beamten gehabt hätten. Der Beamte habe aber keine Vorkehrungen dagegen getroffen, dass seine Mitarbeiter im Falle der Öffnung der Schreibtischschublade aus Gründen dienstlicher Notwendigkeit Einblick in die Kladde, die nicht als privat gekennzeichnet gewesen sei, hätten nehmen können. Nach Dienstschluss sei der in Betracht kommende Personenkreis noch weniger überschaubar gewesen, da der Beamte nicht sicher anzugeben vermocht habe, ob der Schreibtisch abends stets verschlossen gewesen sei oder nicht. Die Sorglosigkeit bei der Aufbewahrung zeige sich schließlich auch darin, dass sich im Nachhinein diejenige Person, die sich die Unterlagen verschafft habe, trotz intensiver Bemühungen nicht habe ermitteln lassen.
[15] Der Beamte habe seine Dienstpflichten auch schuldhaft, nämlich fahrlässig verletzt.
[16] Die Folgen seines sorglosen Umgangs mit den Aufzeichnungen seien für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen. Ein Verwertungsverbot stehe der Annahme eines Dienstvergehens nicht entgegen. Der Beamte habe die Aufzeichnungen während der Dienstzeit zu dienstlichen Zwecken gefertigt und sie in diensteigenen Kladden in seinem im Dienstzimmer stehenden Schreibtisch aufbewahrt. Daher könne von rein privaten Aufzeichnungen keine Rede sein.
[17] Wegen des festgestellten Dienstvergehens müsse gegen den Beamten eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei eine Gehaltskürzung im mittleren Bereich zur Pflichtenmahnung erforderlich, aber auch ausreichend.
[18] 3. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Einleitungsbehörde als auch der Beamte Berufung eingelegt.
[19] a) Die Einleitungsbehörde begehrt eine Degradierung des Beamten mindestens in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3. Zur Begründung führt sie aus, die Herstellung der Aufzeichnungen durch den Beamten sei zu Unrecht nicht als Dienstpflichtverletzung gewertet worden; das Disziplinarmaß werde auch im Hinblick auf die gravierende Störung des Dienstfriedens der Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht.
[20] Bereits in der schriftlichen Niederlegung ehrverletzender Bemerkungen im dienstlichen Zusammenhang sei eine Dienstpflichtverletzung zu sehen. Der Beamte habe diese Aufzeichnungen in seinem Dienstzimmer im Schreibtisch aufbewahrt; damit habe es sich um dienstliche und nicht um private Aufzeichnungen gehandelt. Von ihrem Charakter her seien diese Aufzeichnungen nicht geeignet gewesen, einem irgendwie sachlich gearteten Zweck zu dienen. Das gelte umso mehr, als sie jeder sachlich belegbaren Grundlage entbehrten. Durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter habe der Beamte als Vorgesetzter seine ihm gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegende Anstands- und Fürsorgepflicht verletzt.
[21] Durch die Aufzeichnungen habe sich dieser Pflichtenverstoß in einem nach außen wirkenden Vorgang manifestiert. Der Beamte habe damit rechnen müssen, dass diese Aufzeichnungen ohne sein Zutun im Dienst bekannt würden. Diese Möglichkeit hätte der Beamte in seiner Funktion und Verantwortung eines Unterabteilungsleiters zumindest sehen müssen, so dass er schuldhaft gehandelt habe. Die Feststellung des Gerichts, dass die Aufzeichnungen nicht zur Kundgabe gegenüber Dritten bestimmt gewesen seien, könne daher für die Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung nicht maßgeblich sein.
[22] Unabhängig von der Frage, ob das Anfertigen der ehrverletzenden Aufzeichnungen bereits für sich genommen eine Dienstpflichtverletzung darstelle, seien der hiermit verbundene innerdienstliche Vertrauensschaden und die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb nicht ausreichend berücksichtigt worden. Durch sein Fehlverhalten habe der Beamte als Unterabteilungsleiter innerdienstlich jegliche Vertrauenswürdigkeit verloren. Er werde in seiner herausgehobenen Dienststellung der dieser Funktion innewohnenden besonderen Verantwortung und dem Vorbild nicht mehr gerecht. Er sei künftig nicht mehr in der mit seinem Amt verbundenen herausgehobenen Vorgesetztenfunktion verwendbar. Zu berücksichtigen sei auch, dass die bisherigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren in dieser Angelegenheit nicht geeignet gewesen seien, das Persönlichkeitsbild des Beamten positiv zu beeinflussen. Ihm fehle die innere Einsicht in die Schwere seiner Dienstpflichtverletzung und eine Auseinandersetzung damit. Durch sein Fehlverhalten habe er nicht nur den Betriebsfrieden erheblich gestört, sondern auch seine Vertrauenswürdigkeit als Vorgesetzter verloren. Jedenfalls sei er in herausgehobener Führungsfunktion nicht mehr tragbar.
[23] b) Der Beamte begehrt mit seiner Berufung einen Freispruch und lässt durch seinen Verteidiger vortragen:
[24] Das angefochtene Urteil sei sachlich und rechtlich fehlerhaft; in Wahrheit liege gar keine Dienstpflichtverletzung vor.
[25] Die Aufzeichnungen des Beamten seien nicht zur Kundgabe gegenüber Dritten bestimmt gewesen und von ihm selbst auch nicht verbreitet worden. Das Gericht habe daher auch die Aufzeichnungen als solche unbeschadet ihres Inhalts nicht als Dienstpflichtverletzung gewürdigt. Nicht haltbar sei aber die verbleibende Feststellung, er habe durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen bezüglich seiner Aufzeichnungen Sorgfaltspflichten verletzt, die den geschehenen Missbrauch der ihm entwendeten Aufzeichnungen erst ermöglicht hätten. Der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt sei in entscheidenden Teilen unrichtig gewürdigt worden. Ausgangspunkt des Verfahrens seien Fotokopien von handschriftlichen Notizen des Beamten, von denen ohne Einwilligung des Autors maschinenschriftliche Abschriften gemacht worden seien. Im Zeitpunkt der Versendung dieser Aufzeichnungen habe deren Fertigung schon eineinhalb Jahre zurückgelegen und sei "einer spezifischen, ganz peripheren Stimmung" geschuldet gewesen. Zudem habe es sich um einen kleinen und für den Beamten unbedeutenden Bruchteil seines sehr viel umfangreicheren Tagebuchwerks gehandelt. Der umstrittene Zeitraum mit den inkriminierten Aufzeichnungen habe genau zwei Wochen umfasst, nämlich vom 8. Februar 2000 (Dienstag) bis zum 25. Februar 2000 (Freitag). Weder aus dem Zeitraum davor noch danach seien Aufzeichnungen verbreitet worden; weitere Aufzeichnungen mit einem diskriminierenden Inhalt existierten auch nicht. Es verstoße gegen die Grundsätze einer redlichen Interpretation, wenn ein Werk von 192 Seiten nach dem isoliert betrachteten Inhalt einzelner Sätze beurteilt werde. Bei einer Gesamtbetrachtung hätte sich ergeben, dass die genannten Personen unbeschadet der inkriminierten Einzelaussagen im Querschnitt betrachtet durchaus differenziert und insgesamt gerecht beurteilt worden seien.
[26] Der Beamte habe zu jener Zeit mehrere Kladden gleichzeitig beschrieben und einen kleinen Vorrat von etwa sechs bis acht unbeschriebenen Kladden in seinem Schreibtisch verwahrt. Die Tagebuchkladde habe zuunterst gelegen. Er habe niemals irgend jemandem von der Existenz dieser Tagebuchkladde, geschweige denn von deren Inhalt, Kenntnis gegeben. Die Aufzeichnungen seien nur für ihn allein bestimmt gewesen. Das Urteil verkenne den fundamentalen Unterschied zwischen dem Haben einer Meinung und deren Äußerung. Seinen Schreibtisch habe er gewöhnlich abends abgeschlossen. Während längerer Abwesenheit, etwa bei Dienstreisen oder im Urlaub, habe er seinen Schreibtisch stets abgeschlossen und sein Tagebuch immer mitgenommen.
[27] Die kopierten Notizen hätten sich ganz am Ende der 192-seitigen Kladde befunden, die der Beamte spätestens am 14. April 2000 mit in seinen Osterurlaub genommen habe. Ein Zugriff auf die Aufzeichnungen habe demgemäß nur in den sieben Wochen davor erfolgen können. In dieser Zeit habe er ununterbrochen an Überlegungen zu einem speziellen Thema gearbeitet. Die von dem Beamten als unzureichend empfundenen Ausarbeitungen seiner Mitarbeiter hierzu seien im Übrigen der Grund für die "galligen" Notizen in seinem Tagebuch gewesen.
[28] Es sei bekannt gewesen, dass der Beamte sämtliche dienstlichen Vorgänge immer auf seinem Schreibtisch aufbewahrt und es keinen Grund gegeben habe, auf den Inhalt seines Schreibtisches zuzugreifen. Nur bei unrechtmäßiger Dienstausübung, also im Rahmen eines "Schnüffelns", habe man auf diese Aufzeichnungen stoßen können.
[29] Der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden. Das Urteil gehe davon aus, dass Unterlagen so aufzubewahren seien, dass kein Dritter auf sie Zugriff nehmen könne. Nach dem Verständnis des Gerichts sei dies nur dann gegeben, wenn der physische Zugriff auf die Unterlagen ohne Gewaltanwendung praktisch unmöglich sei. Dies beinhalte jedoch eine deutliche Überspannung der hier in Betracht kommenden Sorgfaltspflicht.
[30] Das Urteil verletze zudem das Persönlichkeitsrecht des Beamten. Denn es stelle kurzerhand fest, bei den Aufzeichnungen handele es sich um eine dienstliche Angelegenheit und nicht um eine private. Auch der Inhaber eines öffentlichen Amts habe innerhalb der Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung und des Beamtenrechts ein Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit und genieße Persönlichkeitsrechtsschutz. Der Schutz der Privatsphäre umfasse auch den Inhalt "privater" Aufzeichnungen wie etwa eine Auseinandersetzung mit sich selbst in eigenen Tagebüchern. Ein überwiegendes Allgemeininteresse liege nicht vor. Unter Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht erlangte Informationen dürften nicht verwertet werden.
[31] Er bedauere das Geschehene außerordentlich; insbesondere bedauere er, dass Mitarbeiter durch die Kenntnisnahme von ihm verfasster Texte verletzt worden seien. Er sei nur insoweit "ohne Sorge" gewesen, als er mit einer Verletzung seiner persönlichen Sphäre, die das von ihm allein genutzte Dienstzimmer und sein Schreibtisch verkörpert hätten, nicht gerechnet habe.
[32] Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und ist der Auffassung, der Beamte sei im Anschuldigungspunkt 1 zu Unrecht vom Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens freigestellt worden.
[33] Gleichwohl komme im Ergebnis eine Degradierung nicht in Betracht, da die weitere Einsetzbarkeit des Beamten als solche disziplinarrechtlich keine Bedeutung habe. Es sei nicht Aufgabe des Disziplinarrechts, organisatorische Belange des Dienstherrn zu berücksichtigen. Der Beamte habe zudem nicht zwingend mit einem Bekanntwerden seiner Aufzeichnungen rechnen müssen.
[34] II. Während die Berufung der Einleitungsbehörde zurückzuweisen ist, hat die Berufung des Beamten Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat gegen den Beamten zu Unrecht eine Gehaltskürzung verhängt. Mangels Vorliegens eines Dienstvergehens hätte es ihn gemäß § 76 Abs. 2 BDO freisprechen müssen. Diese Vorschrift und ganz allgemein die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind hier maßgeblich; denn das Disziplinarverfahren ist am 19. Dezember 2001 und damit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 eingeleitet worden und daher nach bisherigem Recht, d. h. nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z. B. Urteil vom 20. Februar 2002 – BVerwG 1 D 19.01 – NVwZ 2002, 1515).
[35] Beide Rechtsmittel sind unbeschränkt eingelegt. Während sich die Einleitungsbehörde u. a. gegen die Freistellung des Beamten im Anschuldigungspunkt 1 wendet, greift der Beamte die Würdigung der Vorinstanz insgesamt an und macht geltend, er habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein vorsätzliches Dienstvergehen begangen. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
[36] 1. Der Senat hat aufgrund der Einlassungen des Beamten und der Zeugenaussagen, soweit ihnen jeweils gefolgt werden konnte, folgenden Geschehensablauf ermittelt:
[37] Der Beamte führte als Leiter einer Unterabteilung eines Bundesministeriums über Jahre hin mehrere Kladden mit handschriftlichen Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge. Die Zeugen haben teils mehrere Kladden auf seinem Schreibtisch gesehen. Er selbst hat unwidersprochen bekundet, dass er zeitweise mindestens vier verschiedene Kladden geführt habe, u. a. über Dienstreisen, Referatsleiterbesprechungen – dies wurde von Zeugen, die Teilnehmer derartiger Besprechungen waren, bestätigt, von der Zeugin B., die im Vorzimmer des Beamten arbeitete, jedoch an derartigen Besprechungen nicht teilnahm, bestritten – und über dienstliche Telefongespräche. Eine weitere Kladde nutzte er zu persönlichen, tagebuchartigen Aufzeichnungen über Wahrnehmungen, Eindrücke, Beobachtungen und Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Dienstgeschehen. Da das darin mit einer unleserlichen Handschrift Geschriebene nicht für jedermanns Kenntnis bestimmt war, bewahrte er diese Kladde, wenn er sie nicht aktuell benutzte, in einer Schreibtischschublade auf. Dort lag sie unter einer guten Hand voll unbenutzter Reservekladden oder aktuell nicht benötigter Kladden. Die Kladden hatten das Format DIN A 5 und umfassten etwa 192 Seiten. Ansonsten befanden sich in der Schublade nur noch einige Formulare im Format DIN A 4. Der Schreibtisch war verschließbar. Der Beamte hatte ihn seinen Einlassungen zufolge bei Dienstende zumeist – wenn er es nicht "gedankenverloren" vergaß – und insbesondere bei längerer Abwesenheit mit Regelmäßigkeit verschlossen.
[38] Diese Einlassungen können dem Beamten nicht widerlegt werden. Die Zeugin B. hat zwar bekundet, dass sie in den Schränken und auch im Schreibtischcontainer regelmäßig Schlüssel habe stecken sehen, manchmal hätten die Kladden auch tagelang auf dem Schreibtisch gelegen. Da die Schränke absprachegemäß unverschlossen blieben, um Mitarbeitern Zugriff zu den dort verwahrten Büchern usw. zu ermöglichen, lassen die dort steckenden Schlüssel keine Rückschlüsse auf die Benutzung des Schreibtischschlüssels zu; die auf dem Schreibtisch gesehenen Kladden mussten mit der Tagebuchkladde nicht identisch sein. Dass der Beamte verschiedene Kladden führte, wird außerdem von der Zeugin mit Blick auf die Beobachtungen der übrigen Zeugen zu Unrecht bestritten. Auch sonst weist das Aussageverhalten der Zeugin noch darzulegende Ungereimtheiten auf, so dass der Senat wegen der sich daraus ergebenden Zweifel ihre Aussage für sich gesehen – d. h. soweit nicht durch andere Beweismittel und Indizien untermauert – nicht zur Grundlage nehmen konnte, die Einlassung des Beamten zum "Umgang mit dem Schreibtischschlüssel" als widerlegt anzusehen.
[39] Dienstliche Vorgänge wurden nach den Aussagen sämtlicher dazu gehörten Zeugen im Schreibtisch nie gesucht; sie lagen gegebenenfalls im Dienstzimmer offen auf dem Schreibtisch oder in einem Regal. Das Innere des Schreibtisches galt bei den Mitarbeitern als Tabu. Das Dienstzimmer des Beamten war nach dessen Angaben, wie auch die vertretungsweise dort tätige Zeugin Z. bestätigt hat, regelmäßig nur über das Vorzimmer zu betreten. Die zweite Tür, die vom Dienstzimmer zum Flur führte, war ständig – jedenfalls in aller Regel – verschlossen. Waren die in Rede stehenden Kladden vollgeschrieben, nahm sie der Beamte alsbald mit nach Hause.
[40] In der Zeit vom 8. bis zum 25. Februar 2000 trug der Beamte in die Tagebuchkladde Bemerkungen über 6 ihm unterstellte Mitarbeiter ein, die – abgesehen von eher belanglosen Bemerkungen über das Äußere der Zeugin B. nach deren Rückkehr aus einem Urlaub – bei einer entsprechenden Äußerung gegenüber Dritten geeignet gewesen wären, die Mitarbeiter herabzuwürdigen und zu kränken, teils auch durch Unwahrheiten zu verleumden. Der Beamte hat später selbst gegenüber einigen dieser Mitarbeiter eingeräumt, dass die Einträge Annahmen und Wertungen enthalten, die bei näherer Betrachtung "den betroffenen Mitarbeitern gegenüber falsch, unrichtig, verletzend und in einem der Sache unangemessenen Ton gehalten sind". Bemerkungen vergleichbaren Inhalts, d. h. solche mit personenbezogenen negativen Anmerkungen, trug der Beamte sonst nicht in die Tagebuchkladde ein – weder vor noch nach den hier streitigen Aufzeichnungen. Diese waren, wie er sich eingelassen hat, "einer peripheren Stimmung in einer besonderen Situation" geschuldet. Die Tagebuchkladde war zu diesem Zeitpunkt schon weitgehend vollgeschrieben. Als dies vollends der Fall war, spätestens am 14. April 2000, nahm der Beamte sie aus Anlass seines bevorstehenden Osterurlaubs mit nach Hause.
[41] Etwa 16 Monate später, am 21. August 2001, fanden die betroffenen Mitarbeiter der Unterabteilung bei ihren Posteingängen anonyme Briefe mit Kopien jeweils der sie betreffenden handschriftlichen Aufzeichnungen des Beamten und dem Aufdruck "So sieht Sie MinDirig. …". Einen solchen Brief erhielt auch die Zeugin B., die darüber "verwundert" war und eigentlich den Beamten bei dessen Erscheinen im Dienst auf das ihr zugegangene Schreiben ansprechen wollte, dies dann aber doch nicht tat; eine Erklärung dafür hat sie nicht gegeben. Die übrigen Mitarbeiter nahmen den Inhalt der anonymen Eingänge zur Kenntnis und waren hell empört. Alle sechs Mitarbeiter weigerten sich, mit dem Beamten weiter zusammenzuarbeiten. Der Versuch einer Mediation scheiterte. Die Zeugin Z. sah sich wegen der erlittenen Kränkung auch noch im Untersuchungsverfahren psychisch nicht in der Lage, dem Beamten bei der Zeugenvernehmung gegenüberzutreten. Sie legte ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vor und musste in Abwesenheit des Beamten vernommen werden. Ebenso verhielt sich die Zeugin B. bei ihrer einige Tage später folgenden Vernehmung, obwohl sie sich über die ihr zugegangene Kopie nur "verwundert" gezeigt hatte und deren Inhalt ihr weniger Veranlassung zu einer heftigen Kränkung geben konnte, als eine ihr kurz vor dem 21. August 2001 vom Beamten eröffnete Beurteilung mit potentieller Auswirkung auf die Beibehaltung einer Zulage. In dieser Beurteilung war sie weniger gut beurteilt worden als ihre beiden Vertreterinnen. Das Verhältnis zwischen dem Beamten und ihr war nicht frei von Spannungen, und zwar, wie der Beamte vor dem Senat – seine mündliche Einlassung vor dem Verwaltungsgericht erläuternd – darlegte, nicht erst seit der Eröffnung der letzten Beurteilung, sondern auch schon vorher. Dies sei nicht das Ergebnis einer retrospektiven Würdigung, sondern er habe dafür auch schon früher konkrete Anhaltspunkte gehabt.
[42] Während des Untersuchungsverfahrens gab der Beamte in einem Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Dezember 2001 folgende Erklärung ab: "Ich kann sehr gut verstehen, dass die betroffenen Mitarbeiter empfindlich verletzt und allein meine Aufzeichnungen dafür ursächlich sind. Ich entschuldige mich dafür."
[43] 2. Das Anfertigen der hier in Rede stehenden Aufzeichnungen mit negativen Bemerkungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter war für sich betrachtet nicht dienstpflichtwidrig. Der Beamte ist daher vom Verwaltungsgericht im ersten Anschuldigungspunkt zu Recht freigestellt worden.
[44] Die "falschen, unrichtigen, verletzenden und in einem der Sache unangemessenen Ton" gehaltenen Formulierungen des Beamten wären zwar, wenn sie gegenüber Dritten geäußert worden wären, in der Mehrzahl der in Rede stehenden Fälle geeignet gewesen, die betroffenen Mitarbeiter zu beleidigen oder zu verleumden. Wären die Aufzeichnungen darauf angelegt, würde der Beamte damit sowohl gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht aus § 79 BBG als auch gegen die Verpflichtung zu innerdienstlichem Wohlverhalten aus § 54 Satz 3 BBG verstoßen. Es handelte sich jedoch zumindest bei den hier in Rede stehenden Eintragungen um tagebuchartige persönliche Aufzeichnungen, die nicht zur Bekanntgabe an Dritte bestimmt waren, und deshalb dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) unterlagen (vgl. BVerfGE 80, 367 [373 ff.]). Das ergibt sich schon aus ihrem personenbezogenen und insoweit eingestandenermaßen falschen, unrichtigen und empfindlich verletzenden Inhalt sowie dem der Sache unangemessenen Ton der Formulierungen. Es folgt aber auch aus der dem Zugriff Dritter entgegenwirkenden Art und Weise der Aufbewahrung der Tagebuchkladde. Auf eine Kundgabe waren die darin enthaltenen Aufzeichnungen nicht nur nicht angelegt, sie war eindeutig nicht gewollt. Es gibt auch keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beamte eine Entdeckung und Verbreitung durch Dritte als möglich bedacht und sodann billigend in Kauf genommen hätte; denn wenn er dies in Rechnung gestellt hätte, wäre für ihn auch von vornherein vorhersehbar gewesen, dass durch eine derartige Verbreitung niemand hätte mehr geschädigt werden können als er selbst. Nach allem müssen die Aufzeichnungen dem persönlichen forum internum zugeordnet bleiben, auch wenn der Beamte seinen Gedanken und Empfindungen schriftliche Gestalt verliehen hat. Ihre Verbreitung entgegen seiner Zweckbestimmung unter gleichzeitiger Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte muss sich der Beamte nicht als eigene Meinungskundgabe zurechnen lassen (vgl. Urteil des Senats vom 20. Juni 2000 – BVerwG 1 D 7.99 –; RGSt 71, 159; BayObLG JZ 1951, 786; OLG Hamburg, NJW 1967, 2314 [2316]; VGH BW, Urteil vom 17. Mai 1979 – X 639/78 –, zitiert nach juris).
[45] Dienstliche Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Würdigung. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Aufzeichnungen um eine "Materialsammlung" für dienstliche Beurteilungen der betroffenen Personen handeln könnte, die womöglich in einem Rechtsstreit um eine darauf gestützte Beurteilung offen zu legen wären (vgl. dazu einschränkend BVerwGE 60, 245 [250 f.]), sind nicht ersichtlich. Zu diesem Zweck sind Aufzeichnungen des umschriebenen Inhalts und Tonfalls schon rein objektiv betrachtet als ungeeignet anzusehen. Im konkreten Fall waren sie nach den unwiderleglichen Einlassungen des Beamten dazu auch nicht bestimmt. Die individuelle Bestimmung für den ausschließlich persönlichen Gebrauch geht auch nicht etwa deshalb ins Leere, weil nach dem Gesamtinhalt der Tagebuchkladde, so wie der Beamte ihn zusammenfassend schildert, ein Zusammenhang mit dienstlichen Angelegenheiten nicht zu leugnen ist. Es mag zwar nicht auszuschließen sein, dass der Dienstherr die Herausgabe der Tagebuchkladde vor deren Vernichtung hätte beanspruchen können (§ 61 Abs. 3 Satz 1 BBG). Der Beamte hätte dann jedoch die hier inkriminierten Bemerkungen unkenntlich machen dürfen. Der Herausgabeanspruch bezweckt lediglich, dass Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge nicht für den außerdienstlichen Gebrauch bereitgehalten werden, weil, wenn und soweit die dienstlichen Interna der Geheimhaltung bedürfen. Er dient hingegen nicht der Durchsetzung eines nicht gegebenen Anspruchs auf Offenbarung persönlicher Eindrücke, Wertungen und Stimmungen, die der Beamte für sich selbst niedergeschrieben hat.
[46] Derartige Aufzeichnungen haben mit einer Dokumentation geheimhaltungsbedürftiger dienstinterner Vorgänge nichts zu tun.
[47] 3. Durch die Art und Weise der Aufbewahrung der Tagebuchkladde hat der Beamte zwar nicht unter allgemeingültigen Gesichtspunkten, wohl aber nach der besonderen Situation, wie sie in seiner Unterabteilung im Jahr 2000 gegeben war, fahrlässig die Fürsorgepflicht verletzt, die ihm als Vorgesetztem gegenüber den von seinen Bemerkungen mit persönlich abwertendem Inhalt betroffenen Mitarbeitern oblag (§ 79 BBG). Das tangiert auch seine Wohlverhaltenspflicht (§ 54 Satz 3 BBG). Der Pflichtverstoß überschreitet jedoch nicht die Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war daher der Beamte auch in diesem Punkt freizustellen.
[48] a) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet in Personalangelegenheiten der Beschäftigten, dass Vertrauliches entsprechend dem Vertraulichkeitsgrad unter Vorkehrungen, die eine tatsächliche Wirksamkeit gewährleisten, vertraulich zu behandeln ist (vgl. zum Umgang mit Personalakten: BVerwGE 75, 17; BAGE 54, 365). Ein Beamter hat daher – auch mit Rücksicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht – beispielsweise Anspruch darauf, dass unzutreffende und abwertende Äußerungen aus den Personalakten entfernt werden; diese Akten dürfen ihrerseits nicht allgemein zugänglich sein, sondern müssen sorgfältig verwahrt werden. Die damit zusammenhängenden Pflichten haben für den Dienstherrn nicht nur die Mitarbeiter der Personalabteilung wahrzunehmen; auch die Vorgesetzten sind zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeiter in die Pflicht genommen. Dafür haben sie auch beim Umgang mit selbst angefertigten Vermerken persönlich wertenden Inhalts über ihre Mitarbeiter einzustehen.
[49] b) Die Aufbewahrung der Tagebuchkladde im Schreibtisch des Beamten trug diesen Anforderungen auch unter Berücksichtigung der darin enthaltenen persönlich abwertenden Bemerkungen in objektiver Hinsicht noch hinreichend Rechnung:
[50] Entgegen der Anschuldigungsschrift trifft es nicht zu, dass der Beamte "jahrelang innerhalb der Dienstzeit … personenbezogene Daten und ehrverletzende, herabwürdigende und geringschätzige Bemerkungen über ihm unterstellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufzeichnete und diese unverschlossen aufbewahrte, so dass diese davon Kenntnis erlangten". Wie festgestellt, fanden derartige Aufzeichnungen nur in einer bestimmten Phase über einen Zeitraum von zweieinhalb Wochen statt; anschließend bewahrte der Beamte die Tagebuchkladde mit den Aufzeichnungen noch eineinhalb Monate in der Schreibtischschublade auf, bis er sie spätestens am 14. April 2000 aus Anlass seines bevorstehenden Osterurlaubs mit nach Hause nahm. Diese Einlassungen des Beamten sind nicht zu widerlegen. Für den singulären Charakter der in Rede stehenden Aufzeichnungen spricht, dass den betroffenen Mitarbeitern nur Kopien zugesandt wurden, die ausschließlich aus dieser kurzen Zeitspanne, weder aus früheren noch aus späteren Zeiten, herrührten. Da ihre anonyme Versendung erst 16 Monate später erfolgte, spricht einiges dafür, dass dem Täter oder der Täterin in der Folgezeit nichts Aktuelleres in die Hände gefallen ist, was sonst noch gegen den Beamten hätte verwendet werden können. Ansatzweise nachvollziehbar erscheint auch die Darstellung des Beamten, dass er die inkriminierten Bemerkungen unter besonderen Umständen in einer "peripheren Stimmung" geschrieben habe. Legt man die Einlassungen durch seinen Verteidiger zugrunde, könnten diese – bei allen verbliebenen Unklarheiten, die sich aus den sich im Kreise drehenden mündlichen Darlegungen des Beamten selbst in der Hauptverhandlung vor dem Senat ergaben – dahin zu verstehen sein, dass der Beamte nach einem von ihm so empfundenen Qualitätsverlust, der durch den Weggang des seiner Meinung nach besten, jedoch bei einer Beförderung übergangenen Mitarbeiters entstanden war, sich an den verbliebenen Mitarbeitern, weil sie die verloren gegangene Qualität aus seiner Sicht nicht befriedigend ersetzen konnten und weil dadurch für ihn beträchtliche Mehrarbeit anfiel, durch einen nur virtuellen, d. h. rein gedanklichen Rufmord rächte, mag ihm dies auch nicht in allen Zusammenhängen bewusst gewesen sein. Allein ein derartiger Akt emotionaler Spannungsabfuhr bietet noch am ehesten eine Erklärung für die Aufzeichnungen; denn einem logischen Zweck im Rahmen eines sinnvollen Eigengebrauchs konnten die von ihm selbst schon bei der Aufzeichnung erkannten Unwahrheiten und unangemessenen Übertreibungen nicht dienen.
[51] Das alles spricht jedenfalls für ein Handeln in einer nur vorübergehenden Stimmungslage und nicht für ein Standardverhalten.
[52] Trotz des – in erster Linie für ihn selbst – gefährdenden Inhalts war die Art und Weise der Aufbewahrung nach den gegebenen äußeren Umständen für den eher kurzen Zeitraum noch nicht zu beanstanden. Es gab eine Reihe von Barrieren, die ein Auffinden und Verbreiten durch Dritte nicht erwarten ließen; ein Zufallsfund war praktisch ausgeschlossen. Dagegen schützten bereits die ausgesprochen unleserliche Handschrift des Beamten und der Umstand, dass die 192 Seiten umfassende Kladde durchgängig nur mit dieser Handschrift beschrieben war, und zwar dies damals schon fast vollständig, ferner das vom Standard abweichende Format der Kladden, das auf den ersten Blick eine Verwechslung mit dienstlichen Vorgängen ausschloss.
[53] Dienstliche Vorgänge befanden sich ohnehin immer entweder auf dem Schreibtisch oder im Regal, wurden also nicht im Schreibtisch gesucht. Die Mitarbeiter sprachen bei ihren Zeugenaussagen auch von einem unausgesprochenen Tabu, im Schreibtisch irgendetwas zu suchen. Darüber hinaus war das Zimmer des Beamten nur über das zu den gängigen Dienstzeiten mit einer Sekretärin besetzte Vorzimmer zu betreten. Sie hätte jederzeit Auskunft geben können, wo was sinnvollerweise zu suchen sei. Schließlich ist – wie dargelegt – dem Beamten auch nicht zu widerlegen, dass er gegen Dienstende zumeist – wenn er es nicht "gedankenverloren" vergaß – den Schreibtisch abschloss, auf jeden Fall bei längerer Abwesenheit wegen Dienstreisen, Urlaubs usw.
[54] Aber auch gegen eine bewusste Indiskretion durch Mitarbeiter oder Dritte bestanden Barrieren, die für den kurzen Zeitraum als noch vertretbar sicher angesehen werden können: Der Schreibtisch war zumeist abgeschlossen und das Zimmer war nur über das Vorzimmer zu betreten. Längere Verweilzeiten eines blindlings Suchenden hätten hier auffallen müssen. Durch kurzen Zugriff fündig zu werden, war hingegen angesichts mehrerer handbeschriebener und vom Äußeren her nicht unterscheidbarer Kladden und insbesondere mit Rücksicht auf die unleserliche Handschrift des Beamten nur wenig wahrscheinlich. Das Risiko einer bewussten Indiskretion war außerdem nicht besonders groß. In einer Umgebung vertrauensvoller Zusammenarbeit musste nicht erwartet werden, dass der oder die Indiskrete durch den neugierigen Einblick und eine dabei vielleicht erfahrene individuelle Kränkung veranlasst auch noch auf vielfache Kränkung der Kollegen durch Verbreitung des Vorgefundenen ausgehen würde, nur um sich am Beamten für etwas zu rächen, was man ihm gegenüber sonst nicht zur Sprache bringen konnte.
[55] c) Keine hinreichende Sicherheit bestand allerdings gegen einen gezielten Anschlag, bei dem, sei es aus Missgunst, sei es aus Rache, systematisch nach etwas gesucht wurde, um dem Beamten "am Zeuge zu flicken", und bei dem unter Inkaufnahme der Kränkung gleich einer ganzen Hand voll von Kollegen vor allem der Beamte geschädigt werden sollte – und zwar dies deutlich heftiger und nachhaltiger. Ein derartiges Verhalten mag rein theoretisch nie vollends auszuschließen sein. Gleichwohl muss es nicht jederzeit und unabhängig von jedem Anlass auch bei der vorübergehenden, nur kurzfristigen Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Rechnung gestellt werden.
[56] Hier indessen bestand aus der subjektiven Sicht des Beamten ein solcher Anlass.
[57] Wie der Beamte eingeräumt hat, bestanden zwischen ihm und der Sekretärin in seinem Vorzimmer Spannungen, und zwar dies auch schon seit längerer Zeit und nicht erst seit August 2001. Anzeichen hierfür hatte er schon vor der Anfertigung der in Rede stehenden Aufzeichnungen gesehen. Er traute ihr schon damals – auf ausdrückliches Befragen nicht etwa retrospektiv aus seiner heutigen Sicht – eine gewisse "Bockigkeit" und bei entsprechendem Anlass auch eine gewisse Bereitschaft zu einem Revancheverhalten zu. Wenn er sich aber nicht uneingeschränkt auf die Sekretärin in seinem Vorzimmer verlassen konnte, er ihr nicht voll und ganz traute, so durfte er es angesichts des dienstlich relevanten Gefährdungspotentials, das seine Aufzeichnungen in den Händen Dritter bedeuteten, und angesichts der Handlungsmöglichkeiten einer Sekretärin in seinem Vorzimmer nicht auf das Risiko ankommen lassen. Er durfte daher die Tagebuchkladde mit diesen Eintragungen auch nicht für einen Augenblick ungesichert in seinem Schreibtisch lassen. Auch gegen ein Vergessen musste er insoweit ausreichende Vorkehrungen treffen. Notfalls musste er die Kladde sofort mit nach Hause nehmen und eine neue Tagebuchkladde anlegen. Tat er dies nicht, so handelte der Beamte fahrlässig; denn bestand Grund zu persönlichem Misstrauen, so durfte er die danach erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht lassen (vgl. § 276 Abs. 2 BGB).
[58] 4. Der allein unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt festzustellende fahrlässige Verstoß des Beamten gegen die Verpflichtungen aus §§ 79 und 54 Satz 3 BBG überschreitet aber nicht die Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz. Der Fahrlässigkeitsvorwurf gegen ihn wiegt nicht schwer; insbesondere ist dem Beamten keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, im Gegenteil: Der Beamte sah seinerzeit zwar Spannungen und auch einen Grund zu einem gewissen Misstrauen gegenüber seiner Sekretärin. Er hat ihr jedoch eindeutig nicht zugetraut, dass sie so weit gehen würde, wie der Täter oder die Täterin später tatsächlich gegangen ist. Diese Einschätzung mag sich möglicherweise – nämlich dann, wenn seine Sekretärin die Täterin gewesen sein sollte – als eine Fehleinschätzung erwiesen haben. Insoweit kann dem Beamten aber kein gravierender Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Wäre ihm auch nur im Entferntesten der Gedanke gekommen, dass sie so weit gehen könnte, hätte ihm sogleich auch klar sein müssen, dass er selbst von allen am meisten gefährdet war.
[59] Es war vorhersehbar, dass sein beruflicher Erfolg und sein berufliches Ansehen in einem solchen Falle unweigerlich auf dem Spiel stehen würden. Wenn er dies nicht gefährdet sah, kann der Grund zum Misstrauen subjektiv nicht so schwerwiegend gewesen sein, dass der Beamte sich wegen dessen Nichtbeachtung einen schweren Fahrlässigkeitsvorwurf gefallen lassen müsste.
[60] Der für die Bestimmung der disziplinarrechtlichen Relevanz weiterhin zu beachtende Schaden, der durch die Verbreitung der Aufzeichnungen angerichtet worden ist, wiegt zwar beträchtlich. Jedoch ist er dem Beamten, auch wenn er dafür eine Ursache im Sinne der conditio sine qua non gesetzt hat, nicht erschwerend zuzurechnen.
[61] Wer auch immer die Aufzeichnungen des Beamten kopiert und anonym verbreitet hat, hat mit diesem absichtsvollen, rechtswidrigen Handeln nicht nur die persönliche Integrität der betroffenen Mitarbeiter verletzt und den Dienstfrieden empfindlich gestört, sondern seine Kollegen damit letztlich nur instrumentalisiert, um in der Hauptstoßrichtung seines Angriffs den Beamten zu verletzen. Darin liegt die bei weitem wirkungsmächtigste Ursache für den angerichteten Schaden. Schon das verbietet es, dem Beamten als Hauptopfer der Attacke diesen Schaden auch noch erschwerend anzulasten. Hinzu kommt, dass eine schadensausfüllende Kausalität der Verletzung der Sorgfaltspflicht insoweit nicht erwiesen ist. Es mag zwar nach den Umständen wahrscheinlich oder gar sehr wahrscheinlich sein, dass der Verdacht, den der Beamte selbst auf seine Sekretärin lenkt, berechtigt ist. Nicht ohne Grund sieht der Senat sich nicht in der Lage, ihrer Aussage, soweit sie den Beamten entgegen dessen Einlassungen belastet und dafür weitere Indizien nicht ersichtlich sind, zu folgen. Erwiesen ist ihre Täterschaft damit jedoch noch nicht.
[62] Die Annahme einer disziplinarrechtlichen Relevanz des Pflichtverstoßes des Beamten muss schließlich auch daran scheitern, dass ein Bedürfnis nach einem pflichtenmahnenden Einwirken auf den Beamten durch eine Disziplinarmaßnahme nicht ersichtlich ist. Infolge der mit der Anschuldigung im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe ist der Beamte seit nunmehr vier Jahren faktisch seines Dienstpostens als Unterabteilungsleiter enthoben und mit Sonderaufträgen betraut worden. Unter dieser Interimsregelung, ihrer Außenwirkung und unter dem Verdacht, ein Dienstvergehen begangen zu haben, hat der Beamte sichtlich schwer gelitten. Die ständige Konfrontation mit dem Disziplinarvorwurf scheint ihre Wirkung auf die Psyche und sonstige Konstitution des Beamten nicht verfehlt zu haben. Die diesbezügliche Schilderung seines Verteidigers im Schriftsatz vom 25. November 2003 sah der Senat auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den unmittelbaren Eindruck in der Berufungsverhandlung bestätigt. Bei dieser Sachlage verbietet es sich, in der Erklärung, die der Beamte durch seinen Verteidiger schon frühzeitig mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2001 hat abgeben lassen, dass er nämlich aus allem die eine Lehre gezogen habe, "niemals wieder solche Aufzeichnungen zu fertigen, besonders nicht, wenn sie andere bei Kenntnisnahme verletzen könnten, und zukünftig Schreibtisch und Dienstzimmer stets abzuschließen, wenn er nicht anwesend" sei, mehr als nur ein Lippenbekenntnis zu sehen. Dass er dazu nicht weiter angehalten werden muss, ist ihm nicht nur abzunehmen, sondern dies liegt nach dem Dargelegten geradezu auf der Hand. Dazu bedarf es keines weiteren disziplinarischen Einwirkens.
[63] 5. Ein Dienstvergehen ist mithin unter keinem Gesichtspunkt festzustellen. Der Beamte war daher von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizustellen und insgesamt freizusprechen.
[64] Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2 BDO.