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BVerwG Lexetius.com/2006,4022: drucken
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Bundesverwaltungsgericht

Erlass; Befehl; Haar- und Barttracht der Soldaten.

GG Art. 65a; WBO § 19 Abs. 1 Satz 2

Die Zentrale Dienstvorschrift 10/ 5 "Leben in der militärischen Gemeinschaft", in deren Anlage 1/ 1 Nr. 103 "Die Haar- und Barttracht der Soldaten" geregelt ist, stellt keinen Befehl dar.

BVerwG, Beschluss vom 30. 11. 2006 - 1 WB 59. 05 (Lexetius.com/2006,4022)

Der Antragsteller verweigerte während der Ableistung seines Grundwehrdienstes wiederholt die Befehle seines Kompaniechefs, seine langen Haare kürzen zu lassen.

Gegen zwei verhängte Disziplinararreste legte er jeweils Beschwerde ein. Das Truppendienstgericht Nord verwies den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht, weil es die Beschwerden auch auf die Anfechtung des sogenannten "Haar- und Barttrachterlasses" bezog. Der Antragsteller hat nach dem Ende seiner Dienstzeit weiterhin die Aufhebung dieses Erlasses beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen.

Aus den Gründen: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

Das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Wehrdienstverhältnis steht der Fortführung des Verfahrens nicht entgegen (§ 15 WBO i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 WPflG). § 15 WBO stellt klar, dass ein Wehrbeschwerdeverfahren nicht allein deshalb beendet wird, weil der Beschwerdeführer durch Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Bundeswehr seine Soldateneigenschaft verliert (Beschlüsse vom 17. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 89. 72 - BVerwGE 46, 220 [225] und vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 41. 03 - DokBer 2005, 239).

Der Antragsteller hat sein Rechtsschutzanliegen im Schreiben an das Truppendienstgericht (TDG) Nord vom 14. November 2005 als "gegen den Haar- und Barterlass im Allgemeinen" gerichtet bezeichnet und diese - generelle - Anfechtung des genannten Erlasses mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2006 ausdrücklich bekräftigt. Der Senat kann offenlassen, ob sich aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 23. April 2006 eine Einschränkung dieses umfassenden Anfechtungsbegehrens allein auf die Anordnung in Nr. 2 des genannten Erlasses ergibt.

Denn sowohl der gegen den Erlass über "Die Haar- und Barttracht der Soldaten" generell als auch der nur gegen die Nr. 2 dieses Erlasses gerichtete Antrag ist unzulässig.

Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit und der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des TDG Nord vom 22. November 2005 - gemäß § 21 Abs. 1 WBO für den Antrag instanziell zuständig. Denn mit seinem Antrag im Schreiben vom 8. Oktober 2006 beanstandet der Antragsteller einen Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung als "Maßnahme" im Sinne des § 21 Abs. 1 WBO. Zu den Maßnahmen "des Bundesministers der Verteidigung" gehören auch alle Anordnungen des Bundesministeriums der Verteidigung, die der Minister nicht selbst unterzeichnet hat; sie sind ihm zuzurechnen (Böttcher/ Dau, WBO, 4. Aufl., § 21 Rn. 8).

Das Anfechtungs- und Aufhebungsbegehren hat sich indessen mit dem Ausscheiden des Antragstellers aus der Bundeswehr am 30. Juni 2006 durch Zeitablauf erledigt.

Bei dieser Konstellation könnte das Verfahren nur mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag fortgesetzt werden. Eine Umstellung des Aufhebungs- in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat der Antragsteller jedoch nicht vorgenommen. Derartiges ist auch dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21 8. Oktober 2006 nicht zu entnehmen. Vielmehr ist darin gerade der Aufhebungsantrag in ausdrücklicher Verbindung mit dem Dienstzeitende des Antragstellers aufrechterhalten worden.

Selbst wenn eine derartige Antragsumstellung stattgefunden hätte, wäre ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren des Antragstellers unzulässig, weil er ein Feststellungsinteresse weder dargetan hat noch ein solches für den Senat erkennbar ist.

Der Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses ist der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO enthoben. Diese Norm entbindet einen Beschwerdeführer bei der Anfechtung eines durch Ausführung oder Zeitablauf erledigten Befehls von der Notwendigkeit, ein besonderes Feststellungsinteresse darzulegen. Bei der Anordnung in Nr. 2 des Haar- und Barttrachterlasses wie bei dem Erlass insgesamt handelt es sich indessen nicht um einen Befehl im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO. Ein Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung stellt nur dann einen "Befehl" im Sinne des § 2 Nr. 2 WStG dar, wenn die Anordnung aufgrund der Befehls- und Kommandogewalt nach Art. 65a GG entweder vom Minister selbst oder von dessen Vertreter im Amt erlassen worden ist. Im Bundesministerium der Verteidigung tätige Beamte und Soldaten haben hingegen keine Befugnis zum Erteilen von Befehlen in diesem Sinne. Sie sind lediglich berechtigt, im Rahmen ihres vom Minister abgeleiteten "innerbehördlichen Mandats", welches durch die Zeichnung "im Auftrag" kundgetan wird, verbindliche Anordnungen (auch im Außenverhältnis) zu treffen; ihre Befugnis reicht jedoch nicht aus, jene unmittelbare Vorgesetzten-Untergebenen-Beziehung herzustellen, die § 2 Nr. 2 WStG voraussetzt (Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2. 06 -; vgl. auch Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 2 WD 31. 04 - DÖV 2006, 913). Die ZDv 10/ 5 "Leben in der militärischen Gemeinschaft", in deren Anlage 1/ 1 Nr. 103 der streitbefangene Haar- und Barttrachterlass geregelt ist, ist in der Fassung vom 22. Dezember 1993 wie auch in der Gestalt des Neudrucks vom September 2005 (unter der Federführung des Führungsstabes der Streitkräfte I 3) weder vom Minister selbst noch von dessen Vertreter im Amt erlassen worden. Die ZDv 10/ 5 ist vielmehr unter der Bezeichnung "Bundesministerium der Verteidigung" von einem Bediensteten des Ministeriums "im Auftrag" unterzeichnet worden. In dieser dienstlichen Stellung kann einem Soldaten kein Befehl erteilt werden.

Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag mit der Darlegung des notwendigen Fortsetzungsfeststellungsinteresses kommt deshalb nur nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht, der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet (stRspr, Beschluss vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15. 01 - Buchholz 442. 40 § 30 LuftVG Nr. 6 = NZWehrr 2001, 165).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf ein Rehabilitierungsinteresse, auf eine Wiederholungsgefahr oder auf die Absicht gestützt werden, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; zusätzlich kann sich - unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - ein berechtigtes Feststellungsinteresse daraus ergeben, dass die erledigte Maßnahme - hier der Erlass - eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (grundlegend: Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14. 03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163). Ein Rehabilitierungsinteresse unter dem Aspekt einer Diskriminierung durch den Haar- und Barttrachterlass ist für den Senat nicht erkennbar. Als diskriminierend könnte sich zu Lasten des Antragstellers lediglich die Verhängung der von ihm angefochtenen Disziplinarmaßnahmen als individuelle Beeinträchtigung auswirken. Die Regelung (insbesondere in Nr. 2) des Haar- und Barttrachterlasses als nicht konkret auf den Antragsteller bezogene Bestimmung kann eine derartige individuell diskriminierende Wirkung nicht entfalten. Anhaltspunkte für einen möglichen Schadenersatzanspruch sind für den Senat ebenfalls nicht erkennbar. Auch die Voraussetzungen für eine Wiederholungsgefahr liegen nicht vor. Mit dem Ende seiner Dienstzeit am 30. Juni 2006 hat der Antragsteller den Status des aktiven Soldaten verloren, für den Nr. 2 des Haar- und Barttrachterlasses eine spezielle Regelung enthält. Er ist nicht erneut in die Bundeswehr aufgenommen worden.

(…) Auch eine faktisch nachwirkende Grundrechtsbeeinträchtigung ist ausgeschlossen, da der Antragsteller den Befehl, seine Haare zu kürzen, nicht befolgt hat.

Angesichts dieser Sachlage erschöpft sich das Begehren des Antragstellers darin, vom Senat ein abstraktes Rechtsgutachten über die Rechtmäßigkeit des Haar- und Barttrachterlasses zu erhalten. Dies ist jedoch nicht Aufgabe der wehrdienstgerichtlichen Prüfung in einem Wehrbeschwerdeverfahren. Der Senat weist darauf hin, dass die zuständige Kammer des TDG Nord die Frage der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Erlasses in den bei ihr noch anhängigen Disziplinararrestbeschwerdeverfahren selbst überprüfen kann und vor diesem Hintergrund auch nicht auf eine abstrakte Klärung dieser Frage durch den Senat angewiesen ist. Die Beschwerden des Antragstellers vom 24. und 27. Oktober 2005 richteten sich unmissverständlich gegen die Disziplinararreste des Kompaniechefs seiner Einheit vom 20. und 27. Oktober 2005. Eine gesonderte Anfechtung des Haar- und Barttrachterlasses war diesen Beschwerden nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Antragsteller ausdrücklich diesen Erlass lediglich als Grundlage für den ihm erteilten Befehl, die Haare zu kürzen, inhaltlich angegriffen. Damit konnte das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers allenfalls dahin ausgelegt werden, dass er sich nicht nur gegen den jeweiligen Disziplinararrest, sondern auch gegen den zuvor erteilten Befehl zum Haarekürzen wenden wollte. Bei dieser Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers wäre eine instanzielle Zuständigkeit des Senats schon deshalb nicht in Frage gekommen, weil bezüglich einer Anfechtung der erteilten Befehle das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Über die Beschwerden des Antragstellers gegen die erlassenen Disziplinarmaßnahmen entscheidet gemäß § 42 Nr. 3 Satz 1 WBO allein das Truppendienstgericht.

Denn hierbei geht es nicht um Entscheidungen des BMVg (§ 42 Nr. 3 Satz 2 WDO), die eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründen könnten. Das Verfahren über die Beschwerde vor dem Truppendienstgericht richtet sich nach § 42 Satz 1 WDO nach der Wehrbeschwerdeordnung. Insoweit lag es im Ermessen des TDG Nord, wenn es die Rechtswirksamkeit des Haar- und Barttrachterlasses als grundsätzlich bedeutsam für die anhängigen Beschwerdeverfahren einstuft, die Möglichkeit einer Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung zu ziehen. Von einer solchen - zu begründenden - Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht hat das TDG Nord jedoch abgesehen.