Bundesgerichtshof
GenG § 73 Abs. 2 Satz 3 a. F. (§ 73 Abs. 2 Satz 4 n. F.)
a) Für die Feststellung und Berechnung einer Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n. F.) ist die Handelsbilanz maßgeblich (vgl. Sen. Urt. v. 26. Mai 2003 – II ZR 169/02, ZIP 2003, 1498).
b) Die Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds einer Genossenschaft nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 n. F.) setzt keine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn voraus; bei dem vorzunehmenden Vergleich des Vermögens der Genossenschaft mit den vorhandenen Schulden bleiben die stillen Reserven außer Betracht.

BGH, Urteil vom 13. 10. 2008 – II ZR 229/07; LG Berlin (lexetius.com/2008,2988)

[1] Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher für Recht erkannt:
[2] Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 16. August 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[3] Tatbestand: Der Beklagte trat im Januar 1991 der klagenden Baugenossenschaft unter Übernahme von 10 Geschäftsanteilen zu je 400,00 DM bei. Zum 31. Dezember 2002 schied er aufgrund eigener Kündigung aus der Genossenschaft aus.
[4] In dem Inhaltsverzeichnis der Satzung der Klägerin heißt es unter der Überschrift "V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme" … "§ 19 Ausschluss der Nachschusspflicht".
[5] § 19 der Satzung lautet:
"Nachschußpflicht
(1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt 205 EURO für den Geschäftsanteil. Bei Übernahme weiterer Anteile erhöht sich die Haftsumme auf den Gesamtbetrag der übernommenen Geschäftsanteile.
(2) …".
[6] Der – entsprechend den Bewertungsvorschriften des Handels- und Steuerrechts aufgestellte und durch die Generalversammlung am 30. Juni 2003 genehmigte – Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2002 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von mehr als 13 Millionen € aus.
[7] Eine – insolvenzrechtlich erhebliche – Überschuldung lag nach einem zum 31. Dezember 2002 erstellten Vermögensstatus, in dem das – im Wesentlichen aus Immobilien bestehende – Vermögen der Klägerin mit dem Verkehrswert angesetzt wurde, zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
[8] Die Klägerin nimmt – gestützt auf § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 19 Abs. 1 ihrer Satzung – den Beklagten in Höhe der Haftsumme von 205,00 € je Geschäftsanteil auf anteiligen Ausgleich des bilanziellen Fehlbetrags zum 31. Dezember 2002 in Anspruch.
[9] Das Amtsgericht hat der Klage (205,00 €) stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
[10] Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.
[11] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
[12] Der Beklagte sei nach seinem Ausscheiden verpflichtet, auf den zum 31. Dezember 2002 in der Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrag 205,00 € je Geschäftsanteil zu zahlen. Grundlage der Auseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Mitglied sei die zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellende Handelsbilanz. Der Begriff der Rücklagen i. S. von § 73 Abs. 2 Satz 2 und 3 GenG a. F. umfasse ebenso wenig wie der Begriff des Vermögens die stillen Reserven. Eine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn sei nicht Voraussetzung einer Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Genossen. Die Nachschusspflicht der Mitglieder in der Insolvenz sei durch die Satzung der Klägerin nicht ausgeschlossen. Die Belehrung über eine mögliche Nachschusspflicht in der Beitrittserklärung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Selbst wenn der Aufsichtratsbeschluss, wonach sich jeder Genosse mit mindestens zehn Anteilen an der Klägerin beteiligen müsse, mangels Kompetenz des Aufsichtsrates unwirksam gewesen sein sollte, ändere dies an der – für die Höhe der Nachschusspflicht allein maßgeblichen – tatsächlichen Beteiligungshöhe des Beklagten nichts, da er von dem ihm in diesem Fall zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Schließlich sei der Anspruch der Klägerin auch nicht verjährt.
[13] II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
[14] Der Beklagte ist der Klägerin in der geforderten Höhe zum Ausgleich des Fehlbetrags in der Bilanz verpflichtet. Die Pflicht des ausgeschiedenen Mitglieds zum anteiligen Verlustausgleich gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. setzt – ebenso wie nach § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n. F. – eine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn nicht voraus; die stillen Reserven bleiben bei dem gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n. F.) vorzunehmenden Vergleich des Vermögens mit den vorhandenen Schulden außer Betracht.
[15] 1. Das hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Entgegen der Auffassung der Revision umfassen die in § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. – bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n. F. – verwendeten Begriffe des Vermögens und der Rücklagen nur die bilanzrechtlich auszuweisenden Werte, nicht jedoch auch die – in der Handelsbilanz nicht aktivierten – stillen Reserven.
[16] a) Wortlaut, Regelungsgegenstand und Systematik des § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. lassen keinen Zweifel daran zu, dass die in Satz 3 ebenso wie in Satz 2 dieser Vorschrift verwendeten Begriffe "Vermögen" und "Rücklagen" im bilanzrechtlichen Sinn zu verstehen sind (vgl. § 272 HGB). § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. regelt die Pflicht des Mitglieds zum anteiligen Ausgleich eines in der Bilanz verbleibenden Fehlbetrags im Zuge der Beendigung der Mitgliedschaft. Die in diesem Fall nach § 73 GenG a. F. durchzuführende Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied findet nach § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG a. F. auf der Grundlage der (Handels-) Bilanz statt (Sen. Urt. v. 26. Mai 2003 – II ZR 169/02, ZIP 2003, 1498, 1499 f.). Die Handelsbilanz ist nach der Systematik des § 73 GenG a. F. und dem bestehenden Zusammenhang zwischen § 73 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GenG a. F. ebenso für die Feststellung und Berechnung einer etwaigen Nachschusspflicht des Ausgeschiedenen nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. maßgeblich (vgl. Sen. Urt. v. 26. Mai 2003 aaO S. 1498; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 73 Rdn. 8; Müller, GenG 2. Aufl. § 73 Rdn. 33; Keßler in Hillebrand/Keßler, Berliner Kommentar zum GenG 1. Aufl. § 73 Rdn. 13; Schulte in Lang/Weidmüller, GenG 35. Aufl. § 73 Rdn. 12; Bauer, Genossenschaftshandbuch § 73 GenG Rdn. 20). Danach ist kein Raum für die Annahme der Revision, ein ehemaliges Mitglied könne nur dann zur Zahlung eines Nachschusses nach dieser Vorschrift verpflichtet sein, wenn das mit den tatsächlichen Werten erfasste Vermögen der Genossenschaft unter Einschluss sämtlicher, also auch der "stillen" Rücklagen zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht ausreiche. Die Handelsbilanz erfasst die stillen Reserven gerade nicht.
[17] Wären auch stille Reserven im Rahmen der Auseinandersetzung zu berücksichtigen, würde dies außerdem dazu führen, dass neben der Jahresbilanz für die Auseinandersetzung zusätzlich eine besondere Auseinandersetzungsbilanz (wie bei § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) aufgestellt werden müsste. Dies widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG, nach der die Auseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Mitglied (nur) auf Grund der Handelsbilanz stattfindet.
[18] Wollte man der von der Revision vertretenen Auslegung folgen, wäre zudem die Nennung des Begriffs "sonstiges Vermögen" neben dem Begriff "Rücklagen" in § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG a. F. unverständlich. Wäre mit dem "Vermögen" i. S. von § 73 Abs. 2 Satz 2 und 3 GenG a. F. das Vermögen der Genossenschaft mit seinem tatsächlichen Zeitwert gemeint und wären unter "Rücklagen" auch "stille Reserven" zu verstehen, käme dem Begriff des "sonstigen Vermögens" in dieser Bestimmung neben dem der "Rücklagen" keine eigenständige Bedeutung zu. Ist nämlich eine Beteiligung des Mitglieds am Vermögen der Genossenschaft mit ihrem tatsächlichen Wert ausgeschlossen, betrifft dies auch die vorhandenen Rücklagen.
[19] b) Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung darauf, dass nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. das ausgeschiedene Mitglied der Genossenschaft nur zur Verlustdeckung verpflichtet ist, "wenn und soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an sie zu leisten gehabt hätte". Anders als die Revision meint, ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen, dass eine Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Mitglieds nur im Falle einer insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung der Genossenschaft besteht. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil eine Nachschusspflicht der Mitglieder nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stets eine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn voraussetzt (§ 105 Abs. 1 GenG). Zudem zielt die Gesamtregelung des § 73 Abs. 2 GenG a. F. einschließlich der Nachschusspflicht – neben der Gewährleistung eines besonders weitgehenden Bestandsschutzes der Genossenschaft – gerade darauf ab, eine "Flucht" aus der Genossenschaft am Vorabend der Insolvenz zu verhindern. Die Bezugnahme auf die Nachschusspflicht in der Insolvenz besagt lediglich, dass das ausgeschiedene Mitglied nur dann zur Zahlung eines Nachschusses verpflichtet ist, wenn und soweit die Satzung der Genossenschaft die – nach § 105 GenG grundsätzlich bestehende – Nachschusspflicht ihrer Mitglieder in der Insolvenz nicht ausschließt (Beuthien aaO § 73 GenG Rdn. 8; Keßler aaO § 73 Rdn. 13; Schulte in Lang/Weidmüller aaO § 73 GenG Rdn. 11; Bauer aaO Rdn. 22).
[20] c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass ein bilanzrechtliches Verständnis der in § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. verwendeten Begriffe des "Vermögens" und der "Rücklagen" zu einer unzulässigen Benachteiligung der ausgeschiedenen Mitglieder gegenüber den Verbliebenen führe, weil diese im Falle einer bloßen Unterbilanz nicht nachschusspflichtig sind. Zwar mag sich die Entscheidung eines Genossen, die Mitgliedschaft zu kündigen, unter Umständen als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Dies ist jedoch hinzunehmen. Die von der Revision geforderte Gleichstellung der ausgeschiedenen und der verbleibenden Mitglieder lässt sich auch nach der von ihr vertretenen Auslegung nicht in jedem Fall verwirklichen, weil zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitglieds offen ist, ob die insolvenzrechtliche Überschuldung das nach § 98 Nr. 1 GenG erforderliche Ausmaß erreichen wird und es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt.
[21] Zudem ist eine solche Gleichstellung der ausgeschiedenen und der verbleibenden Mitglieder entgegen der Meinung der Revision weder geboten noch vom Gesetzgeber beabsichtigt. Das genossenschaftliche Gleichbehandlungsgebot fordert nur eine relative Gleichbehandlung der Genossen hinsichtlich gleicher Sachverhalte (Sen. Urt. v. 26. Mai 2003 – II ZR 169/02 aaO S. 1499). Darum geht es hier nicht. Denn anders als § 105 GenG regelt § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. nicht die Nachschusspflicht in der Insolvenz einer Genossenschaft, sondern verpflichtet im Interesse eines vorbeugenden Gläubigerschutzes die vor Eintritt der Insolvenz aus der Genossenschaft ausscheidenden Mitglieder, zur Deckung einer bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft bestehenden Unterbilanz beizutragen (Sen. Beschl. v. 3. Februar 1964 – II ZB 6/63, NJW 1964, 766, 767). Ob die Genossenschaft – bei Berücksichtigung der stillen Reserven – im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet ist, ist deshalb für die Nachschussverpflichtung des ausgeschiedenen Mitglieds ebenso bedeutungslos wie die weitere in § 98 Nr. 1 GenG geregelte – auch von der Revision für unbeachtlich gehaltene – Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, dass eine solche Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsumme aller Genossen übersteigen muss.
[22] Eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts im Sinn von § 723 Abs. 3 BGB kann in der gesetzlich geregelten Verpflichtung eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds zur Zahlung eines Nachschusses – jedenfalls in der von der Satzung der Klägerin vorgesehenen Höhe – entgegen der Meinung der Revision von vornherein nicht gesehen werden.
[23] d) Aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens zu dem Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (BiRiLiG) vom 19. Dezember 1985, BGBl. I 2355 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Durch dieses Gesetz wurde der Begriff "Reservefonds" in § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG durch den Begriff der "Rücklagen" ersetzt. Dass nach der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 10/4268, S. 54 und S. 132) zu den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwürfen (vgl. z. B. BT-Drucks. 10/317, S. 43 und S. 117) anstelle der dort zunächst vorgesehen Formulierung "Ergebnisrücklagen" der Begriff "Rücklagen" vorgeschlagen wurde und dies jedenfalls für § 148 Abs. 1 Nr. 1 GenG a. F. damit begründet wurde, es werde auf Rücklagen schlechthin abgestellt, und dass der Begriff "Rücklagen" an Stelle des Begriffs "Ergebnisrücklagen" Eingang in das Gesetz gefunden hat, rechtfertigt keineswegs den Schluss, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit "Rücklagen" auch die stillen Reserven gemeint sein sollten. Auch wenn man den Begriff der "Rücklagen" im bilanzrechtlichen Sinn unter Ausschluss der stillen Reserven versteht, ist er weiter als der ersetzte Begriff "Reservefonds". Denn anders als dieser beinhaltet er nicht nur die gesetzlichen, sondern auch sonstige Rücklagen (vgl. §§ 337 Abs. 2, 272, 273 HGB). Er ist aber auch umfassender als der im Entwurf zunächst genannte Begriff "Ergebnisrücklagen", weil diese nur die Gewinnrücklagen umschreiben (vgl. §§ 337 Abs. 2, 272 Abs. 3 HGB), während der Begriff der "Rücklagen" auch die Kapitalrücklagen einschließt (§§ 270, 272 Abs. 2 i. V. m. § 336 Abs. 2 HGB).
[24] 2. Die Satzung der Klägerin schließt die – in § 105 GenG normierte – Nachschusspflicht der Mitglieder in der Insolvenz der Genossenschaft nicht aus. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Titel des § 19 – "Ausschluss der Nachschusspflicht" – im Inhaltsverzeichnis der Satzung stehe einer Inanspruchnahme des Beklagten nicht entgegen, weil aus dem Wortlaut der Bestimmung selbst unmissverständlich hervorgehe, dass und in welchem Umfang die Mitglieder der Klägerin Nachschüsse zu leisten hätten, ist revisionsrechtlich einwandfrei. Die Revision zeigt auch keinen Rechtsfehler auf. Abgesehen davon konnte der Beklagte – worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist – über seine Nachschusspflicht auch deshalb nicht im Zweifel sein, weil er sich in der von ihm unterzeichneten Beitrittserklärung ausdrücklich zur Leistung von Nachschüssen nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes bis zu der in der Satzung festgesetzten Haftsumme verpflichtet hatte.
[25] 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die weiteren von dem Beklagten in den Vorinstanzen erhobenen Einwendungen gegen die Klageforderung sowie wie die erhobene Verjährungseinrede nicht für durchgreifend erachtet. Hiergegen wird von der Revision auch nichts erinnert.