§ 723 BGB. Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 723. Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens.
(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
  • 1. Tod des Gesellschafters;
  • 2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
  • 3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
  • 4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
  • 5. Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.