Bundesverwaltungsgericht
Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip; Tattag; Rechtskraft; Verkehrszentralregister; Punktestand; Punktabzug; Punkterabatt; Teilnahme an einem Aufbauseminar; Verkehrsverstoß; Verwarnung; Unschuldsvermutung.
Die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, setzen rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Bei der Ermittlung des für einen Punktabzug und dessen Umfang nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestandes sind die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar begangen waren, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden (sog. Tattagprinzip).
BVerwG, Urteil vom 25. 9. 2008 – 3 C 3.07; VGH Mannheim (lexetius.com/2008,3342)
[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette, Liebler, Prof. Dr. Rennert und Buchheister für Recht erkannt:
[2] Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Januar 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2006 werden geändert.
[3] Die Klage wird abgewiesen.
[4] Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
[5] 1 I Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG gestützte straßenverkehrsrechtliche Verwarnung.
[6] 2 Der Kläger wurde 1995 erstmals wegen eines Standes von 9 Punkten im Verkehrszentralregister verwarnt.
[7] 3 Auf die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom Februar 2001, dass der Kläger 12 Punkte erreicht habe, verwarnte ihn der Beklagte im März 2001 erneut und wies ihn auf die Möglichkeit hin, diese Punktzahl durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verringern.
[8] 4 Der Kläger legte am 4. Juni 2003 eine am 30. Mai 2003 ausgestellte Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar vor. Die daraufhin vom Beklagten eingeholte Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 20. Juni 2003 wies für den Kläger zwei mit insgesamt 7 Punkten bewertete Verkehrsordnungswidrigkeiten aus. Im November 2003 erfolgte eine weitere Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes, dass sich der Punktestand des Klägers unter Berücksichtigung eines Rabatts von 4 Punkten auf insgesamt 10 Punkte belaufe. Im Januar 2004 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, nun seien 15 Punkte erreicht.
[9] 5 Daraufhin sprach der Beklagte am 25. Februar 2004 gestützt auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG eine Verwarnung gegenüber dem Kläger aus. Die im Verkehrszentralregister zu seinen Lasten eingetragenen Verkehrsverstöße seien mit 19 Punkten zu bewerten. Für die Teilnahme an einem Aufbauseminar sei ihm ein Rabatt in Höhe von 4 Punkten eingeräumt worden, da sein Punktestand nach der damaligen Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes nur sieben Punkte betragen habe. Danach habe das Kraftfahrt-Bundesamt aber die Eintragung weiterer Verkehrsverstöße mitgeteilt, die der Kläger bereits vor der Seminarteilnahme begangen habe. Für das Punktsystem gelte das Tattagprinzip, so dass es für die dort maßgeblichen Schwellen auf den Tag der Begehung des Verkehrsverstoßes ankomme. Weil der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits 15 Punkte erreicht habe, gemäß § 4 Abs. 4 StVG ein Punkterabatt aber nur bis zu einem Stand von 13 Punkten möglich sei, müsse der ihm gewährte Punktabzug zurückgenommen werden. Seitdem sei ein weiterer mit 4 Punkten bewerteter Verkehrsverstoß hinzugekommen, was an sich zu 19 Punkten führe. Doch sei der Kläger, da ihm gegenüber bislang erst eine Verwarnung ausgesprochen worden sei, nach § 4 Abs. 5 StVG so zu stellen, als ob er nur 17 Punkte habe. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG sei er zu verwarnen, weil er bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen habe. Für diese Maßnahme setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 17,90 € und Zustellauslagen in Höhe von 5,60 € fest.
[10] 6 Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt den Beklagten davon unterrichtet hatte, dass ein mit 4 Punkten bewerteter Verkehrsverstoß zu Unrecht im Verkehrszentralregister eingetragen und deshalb dort wieder gelöscht sei, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11. März 2004 mit, dass sich sein Punktestand derzeit auf 15 Punkte belaufe. Am Schreiben vom 25. Februar 2004 werde festgehalten.
[11] 7 Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart zurück und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 25,60 € fest. Der Widerspruch sei, soweit er sich gegen die Verwarnung richte, unzulässig; soweit die Gebührenfestsetzung angefochten werde, sei er unbegründet. Da das Tattagprinzip gelte, sei die Verwarnung zu Recht erfolgt.
[12] 8 Mit Urteil vom 27. Februar 2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid hinsichtlich der Gebührenfestsetzung und den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Überprüfung dieser Gebührenfestsetzung und der Auferlegung einer Widerspruchsgebühr aufgehoben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, dass für die Ermittlung des Punktestandes im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG das Rechtskraftprinzip maßgeblich sei.
[13] 9 Die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 9. Januar 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es: Da die Verwarnung vom 25. Februar 2004 rechtswidrig gewesen sei, könnten dem Kläger hierfür auch keine Kosten auferlegt werden. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verwarnung habe der Kläger nicht die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG vorausgesetzten 14, sondern nur 11 Punkte erreicht. Der Beklagte habe die Verkehrsverstöße zwar zutreffend mit insgesamt 15 Punkten bewertet, es aber zu Unrecht unterlassen, hiervon 4 Punkte wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar abzuziehen. Als Stichtag für den Punktestand habe der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung bestimmt. Zu berücksichtigen seien die Verkehrsverstöße, die dem Fahrerlaubnisinhaber zu diesem Zeitpunkt im Rechtssinne vorgeworfen werden könnten. Dies sei nur bei bis dahin bereits rechtskräftig geahndeten Verstößen der Fall. Die Festlegung eines Stichtags spreche gegen das Abstellen auf den Tattag, da sie auf der Überlegung beruhe, dass der stichtagsbezogen zu ermittelnde Umstand eindeutig festgestellt werden könne und unveränderlich sei. Das Tattagprinzip führe aber, soweit gefordert werde, dass die den Verkehrsverstoß ahndende Entscheidung vor der Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde rechtskräftig geworden sei, zu einem unterschiedlichen Punktestand je nach dem Eintritt der Rechtskraft. Demgegenüber sei der Punktestand zu dem gesetzlich bestimmten Stichtag eindeutig und unveränderbar, wenn nur die an diesem Tag bereits rechtskräftigen Entscheidungen zugrunde gelegt würden. Für das Rechtskraftprinzip spreche außerdem die Systematik von § 4 StVG. In dessen Absatz 6 werde der Begriff "Erreichen" verwendet. Er beziehe sich, da im Verkehrszentralregister nur rechtskräftige Entscheidungen gespeichert würden, auch nur auf solche Entscheidungen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG anders verstanden wissen wolle. Für die Berücksichtigung nur rechtskräftiger Entscheidungen spreche darüber hinaus die Unschuldsvermutung. Sie gelte nicht nur für das eigentliche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, sondern auch, wenn im Rechtsverkehr an das Vorliegen eines Urteils oder eines Bußgeldbescheids angeknüpft werde. Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK, die mit der Rechtskraft der Sanktion ende, bewirke eine zeitliche Zäsur zum Schutz des Betroffenen. Erst ab ihrer Rechtskraft dürfe eine Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr vorgehalten werden, für die Zeit davor sei von seiner Unschuld auszugehen. Auch § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG stelle durch die Bezugnahme auf § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG auf rechtskräftige Entscheidungen ab. Diesen Vorgaben trage das Rechtskraftprinzip Rechnung. Seiner Anwendung könne nicht entgegengehalten werden, dass es denjenigen belohne, der durch ein Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft herauszögere. Es dürfe dem Betroffenen nicht angelastet werden, wenn er von seinen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch mache. Auf § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG könne sich der Beklagte für die Anwendung des Tattagprinzips nicht berufen. Für die Frage, welche Verkehrsverstöße bei der Berechnung des Punktestandes nach § 4 Abs. 4 StVG zu berücksichtigen seien, sei dieser Bestimmung unmittelbar nichts zu entnehmen. Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht auf § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG stützen. Der Gesetzgeber habe dort – anders als in § 4 Abs. 4 StVG keinen Stichtag festgelegt.
[14] 10 Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend: Bei der Berechnung des maßgeblichen Punktestandes seien alle vom Kläger bis zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangenen Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, vorausgesetzt, sie seien später rechtskräftig geahndet worden (sog. Tattagprinzip). § 4 Abs. 4 StVG lege nicht fest, wann ein bestimmter Punktestand "erreicht" sei oder "sich ergebe". Auch die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG spreche nicht gegen das Tattagprinzip. Die Frage, ob dem Betroffenen ein Punkterabatt zugute komme, werde nicht zum in § 4 Abs. 4 StVG bestimmten Zeitpunkt relevant, sondern erst später, wenn eine Entscheidung über Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG zu treffen sei. Sie könnten, wie dies auch hier geschehen sei, nur auf bereits rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße gestützt werden. Nur das Tattagprinzip werde dem Sinn und Zweck des Mehrfachtäter-Punktsystems gerecht. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten dem Mehrfachtäter mit einem abgestuften System behördlicher Maßnahmen und der Möglichkeit eines Punkterabatts die möglichen Folgen seines Fehlverhaltens vor Augen geführt werden, um auf ihn einzuwirken und weitere Verstöße zu vermeiden. Mit § 4 Abs. 5 StVG mache der Gesetzgeber deutlich, dass die beabsichtigte Warnung den Mehrfachtäter auch erreichen müsse. Bei einem Abstellen auf das Rechtskraftprinzip sei das aber im Einzelfall nicht möglich. Deshalb werde in der Rechtsprechung bei der Anwendung von § 4 Abs. 5 StVG überwiegend das Tattagprinzip zugrunde gelegt; dies müsse auch für § 4 Abs. 4 StVG gelten. Das Rechtskraftprinzip führe außerdem dazu, dass in bestimmten Konstellationen auch völlig aussichtslose Rechtsmittel nur deshalb eingelegt würden, um die Rechtskraft herauszuzögern und sich die Möglichkeit eines Punkterabatts zu erhalten.
[15] 11 Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.
[16] 12 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Entscheidung des Berufungsgerichts ebenfalls für zutreffend.
[17] 13 II Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der in § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG vorgesehene Punktabzug wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar hänge davon ab, welche der Verkehrsverstöße bereits zu dem nach Satz 4 maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung unanfechtbar geahndet waren (sog. Rechtskraftprinzip), steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar setzen die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Doch bestimmt sich die Möglichkeit eines Punktabzugs für die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 4 StVG nicht danach, ob die Rechtskraft bereits zum nach Satz 4 maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung eingetreten ist. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind für das Erreichen der in § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG genannten Schwellen vielmehr die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die zu diesem Stichtag begangen waren, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden (sog. Tattagprinzip). Die Urteile der Vorinstanzen sind daher zu ändern. Die Klage ist abzuweisen. Die der Kostenerhebung zugrunde liegende Verwarnung ist zu Recht gegen den Kläger ergangen.
[18] 14 1. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen einschließlich Verwarnungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz – VwKostG – vom 23. Juni 1970 (BGBl I S. 821), geändert durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl I S. 3341), Anwendung.
[19] 15 Nach § 1 Abs. 1 der u. a. auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl I S. 865) – GebOSt – ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Nummer 209 des Gebührentarifs sieht für Verwarnungen nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG) eine Gebühr in Höhe von 17,90 € vor. Aus der Nummer 400 des Gebührentarifs ergibt sich, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 25,60 € anfällt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus als Auslagen die Entgelte für Zustellungen durch die Post zu tragen. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat.
[20] 16 Nach diesen Regelungen waren die erhobenen Kosten der Höhe nach gerechtfertigt.
[21] 17 2. Die Rechtswidrigkeit der vom Kläger angegriffenen Auferlegung von Kosten ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Danach sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Die Verwarnung des Klägers ist zu Recht erfolgt.
[22] 18 a) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG lagen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor. Nach den Sätzen 1 und 2 dieser Regelung hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich zu verwarnen, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben und der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 teilgenommen hat. Gemäß Satz 3 hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen unabhängig davon schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
[23] 19 Schon nach allgemeinen rechtstaatlichen Grundsätzen versteht sich von selbst, dass den Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG gegen Mehrfachtäter zu ergreifen hat, nur rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße zugrunde gelegt werden können. Dem tragen die in § 4 und § 28 StVG getroffenen Regelungen Rechnung.
[24] 20 Aus § 4 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 3 StVG folgt, dass nicht bereits die Begehung der Tat oder aber – vor deren Unanfechtbarkeit – das Ergehen eines Bußgeldbescheids oder einer strafgerichtlichen Verurteilung zu straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG führen können. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG sind für die Anwendung des Punktsystems die im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 "zu erfassenden" Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG zu bewerten. Der in Bezug genommene § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG setzt jedoch bereits für die Speicherung eines Verkehrsverstoßes im Verkehrszentralregister nicht lediglich dessen Begehung, sondern auch voraus, dass die diesen Verstoß ahndende Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
[25] 21 Erst eine unanfechtbare Entscheidung über den begangenen Verkehrsverstoß setzt den Übermittlungs- und Bewertungsmechanismus in Gang, der im Ergebnis zu Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG führen kann. Bereits § 28 Abs. 4 StVG, der in einer ersten Stufe die Übermittlung von Daten durch die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden an das Kraftfahrt-Bundesamt als die das Verkehrszentralregister führende Stelle regelt, bezieht sich auf die "nach Absatz 3 zu speichernden Daten" und schließt damit auch das dort enthaltene Rechtskrafterfordernis ein. Damit können grundsätzlich nur rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße überhaupt im Verkehrszentralregister erfasst werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt wiederum hat dann auf der Grundlage dieser Mitteilungen die entsprechenden Eintragungen im Verkehrszentralregister vorzunehmen und nach § 4 Abs. 6 StVG die vorhandenen Eintragungen zur Vorbereitung der Maßnahmen bei Erreichen der betreffenden Punktestände (Absätze 3 und 4) in einer weiteren Verfahrensstufe den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln. Den Fahrerlaubnisbehörden obliegt es dann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu bewerten und gegenüber den Fahrerlaubnisinhabern die in § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Entscheidung haben die zuständigen Stellen in eigener Verantwortung zu treffen; sie müssen dabei die Richtigkeit der Punktebewertung eigenständig überprüfen (Beschluss vom 15. Dezember 2006 BVerwG 3 B 49.06 Buchholz 442. 10 § 4 StVG Nr. 100 m. w. N.).
[26] 22 Die dargestellte Systematik schließt es aus, innerhalb von § 4 Abs. 3 StVG danach zu differenzieren, ob es sich bei den dort vorgesehenen Maßnahmen, wie bei der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Nr. 2 oder der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nr. 3, um solche mit Eingriffscharakter handelt oder ob es, wie bei der Unterrichtung und Verwarnung nach Nr. 1, an einem solchen Eingriff fehlt.
[27] 23 b) Ausgehend hiervon hatten sich für den Kläger, als er vom Beklagten gestützt auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt wurde, 15 Punkte im Sinne dieser Regelung "ergeben".
[28] 24 Von den nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 5. Januar 2004 für den Kläger im Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrsverstößen musste, wie der Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2004 gegenüber dem Kläger selbst eingeräumt hat, der Verkehrsverstoß vom 23. August 2003 unberücksichtigt bleiben. Er war nur irrtümlich für den Kläger eingetragen und dementsprechend wieder zu löschen. Alle anderen Verkehrsverstöße waren zum Zeitpunkt der Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG bereits rechtskräftig geahndet. Sie wurden vom Beklagten rechtsfehlerfrei mit insgesamt 15 Punkten bewertet.
[29] 25 Von diesem Punktestand war nicht deshalb ein Abzug vorzunehmen, weil der Kläger an einem Aufbauseminar teilgenommen und hierüber eine am 30. Mai 2003 ausgestellte Teilnahmebescheinigung vorgelegt hatte.
[30] 26 Die Voraussetzungen für einen solchen Punkterabatt regelt § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG. Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte und bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten 2 Punkte abgezogen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG ist für den Punktestand das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
[31] 27 Für den Punktestand zu diesem Stichtag und den davon abhängigen Umfang des Punktabzuges kommt es ausschließlich darauf an, welche mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße der Betroffene zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangen hat (sog. Tattagprinzip); es ist nicht erforderlich, dass die Verkehrsverstöße zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig geahndet sind. Das ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Vorschriften, aber aus dem Sinn und Zweck der Regelungen.
[32] 28 aa) Allein aus den Formulierungen, dass für den Punktabzug eine bestimmte Punktzahl "erreicht" sein muss und der Umfang des Punktabzugs von einem bestimmten (Punkte)" Stand" abhängt, lässt sich für die hier zu entscheidende Frage ebenso wenig entnehmen wie aus der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG selbst oder dem Umstand, dass § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach Satz 1 dieses Absatzes an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bindet. Auch der Wortlaut der übrigen in § 4 StVG getroffenen Regelungen bietet keinen hinreichenden Anhalt.
[33] 29 Zwar verwendet die Vorschrift unterschiedliche Formulierungen, um festzulegen, bei welchem Punktestand die Fahrerlaubnisbehörde oder das Kraftfahrt-Bundesamt bestimmte Maßnahmen zu ergreifen haben oder wann schon kraft Gesetzes bestimmte Rechtsfolgen eintreten. So ist in § 4 Abs. 3 StVG davon die Rede, dass sich eine bestimmte Punktzahl "ergibt", in § 4 Abs. 4 bis 6 StVG werden die Rechtsfolgen daran geknüpft, dass eine bestimmte Zahl von Punkten oder ein bestimmter Punktestand "erreicht" ist. Doch folgt aus dieser divergierenden Terminologie kein sachlicher Unterschied, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Begriffe synonym verwendet hat. Dafür spricht insbesondere die Gesetzesbegründung. Dort wird zu § 4 Abs. 3 StVG ausgeführt, dass dieser Absatz die Maßnahmen regele, die zu ergreifen seien, wenn bestimmte Punktestände "erreicht" seien, obgleich in der Norm selbst die Formulierung "ergeben sich" gewählt wurde (BRDrucks 821/96 S. 72).
[34] 30 Das Argument, dass der Gesetzgeber ansonsten, wenn er auf den Tattag abstellen wollte, dies auch im Wortlaut der Regelungen, eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, so etwa in § 2a Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 6 Satz 2 und § 65 Abs. 2, 4 und 5 StVG (vgl. Dauer, NZV 2007, 593 [596]), überzeugt nicht; denn dasselbe gilt, soweit der Gesetzgeber die Rechtskraft der die Verkehrsverstöße ahndenden Entscheidungen voraussetzt, wie insbesondere die Fassung von § 28 Abs. 3 StVG belegt. Daraus, dass es in § 4 Abs. 4 StVG nicht in derselben Deutlichkeit geschehen ist, lässt sich somit weder etwas für das Tattag noch für das Rechtskraftprinzip gewinnen.
[35] 31 bb) Sinn und Zweck der Regelungen über das Punktsystem gebieten jedoch, bei der Anwendung des § 4 Abs. 4 StVG auf den Tattag abzustellen.
[36] 32 Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen dienen ausweislich § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und haltern ausgehen (so auch BRDrucks 821/96 S. 71). Hielte man es für erforderlich, dass die Verkehrsverstöße zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig geahndet sein müssen, käme der Betroffene, der bis zum Abschluss des Aufbauseminars weitere, aber erst später rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße begangen hat, in den Genuss eines nicht mehr oder nicht mehr in diesem Umfange gerechtfertigten Punkterabatts; denn in Bezug auf in der Vergangenheit liegende Verkehrsverstöße kann das Aufbauseminar naturgemäß keine Wirkung mehr entfalten. Zugleich hat der Mehrfachtäter durch sein wiederholtes Fehlverhalten bereits in erheblichem Umfang eine falsche Einstellung zum Straßenverkehr, eine fehlerhafte Selbsteinschätzung und eine erhöhte Risikobereitschaft an den Tag gelegt, Verhaltensweisen also, die durch das Mehrfachtäter-Punktsystem sanktioniert werden sollen, wie die Gesetzesbegründung belegt (vgl. BRDrucks 821/96 S. 53).
[37] 33 – § 4 Abs. 5 StVG bestätigt die Maßgeblichkeit des Tattages. Danach wird der Punktestand unter die Schwellenwerte (14 bzw. 18 Punkte) reduziert, wenn der Betroffene sie erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat. Damit soll sichergestellt werden, dass die beim Erreichen von 18 Punkten greifende unwiderlegliche Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung erst dann zum Tragen kommt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber im abgestuften Maßnahmesystem des Mehrfachtäter-Punktsystems auch die vorgelagerten Stufen durchlaufen hat, die dort vorgesehenen Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden, er sich aber gleichwohl nicht von weiteren Verkehrsverstößen hat abhalten lassen (vgl. dazu BRDrucks 821/96 S. 52 f.). Das setzt nach dem Sinn und Zweck voraus, dass ihn die Maßnahmen möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor dem Eintritt in die nächste Stufe erreichen. Diese Warnfunktion kann das Rechtskraftprinzip aber nicht im gebotenen Umfang sicherstellen. Dies gilt namentlich, wenn der Fahrerlaubnisinhaber neben bereits rechtskräftig geahndeten noch weitere Verkehrsverstöße begangen hat. Blieben diese weiteren Verkehrsverstöße im Rahmen des § 4 Abs. 5 StVG unberücksichtigt, würde dem Betroffenen die mit den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG verbundene Warnung und Möglichkeit der Verhaltensänderung nicht effektiv zuteil werden. Denn er hätte die weiteren Verkehrsverstöße, vor deren Begehung er eigentlich erst gewarnt werden soll, bereits begangen. Weitere Punkte würden sich, selbst wenn der Betroffene sein Verhalten fortan änderte, allein dadurch ansammeln, dass die Ahndung dieser weiteren Verkehrsverstöße rechtskräftig wird. Ein solches Ergebnis wollte der Gesetzgeber durch die Regelung des § 4 Abs. 5 StVG gerade vermeiden.
[38] 34 Von Bedeutung ist zudem, dass das Bonus-System des Absatzes 4 insgesamt darauf angelegt ist, einen Anreiz zu geben, das freiwillige Aufbauseminar überhaupt und wenn, dann möglichst frühzeitig zu besuchen (vgl. BRDrucks 821/96 S. 72). Das zeigt insbesondere die dort vorgesehene Staffelung des Rabatts. Auch dies spricht dafür, bei der Ermittlung des Punktestandes auf den Tattag abzustellen. Dadurch wird für den Betroffenen der Anreiz verstärkt, das Aufbauseminar frühzeitig zu besuchen. Das liegt nicht nur in seinem eigenen, sondern auch im Interesse der Verkehrssicherheit und damit der Allgemeinheit, da dadurch eine Einstellungs- und Verhaltensänderung des Mehrfachtäters herbeigeführt werden soll.
[39] 35 Wollte man mit dem Berufungsgericht demgegenüber auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung abstellen, so könnte dies den Betroffenen dazu verleiten, auch offensichtlich aussichtslose Rechtsmittel einzulegen, um den Eintritt der Rechtskraft hinauszuzögern und sich dadurch die Möglichkeit einer Punktereduzierung nach § 4 Abs. 4 StVG zu erhalten. Dass der Gesetzgeber aber gerade auch die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen im Blick hatte, verdeutlicht die Begründung zu § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG, der mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes (BGBl I S. 700) vom 13. Mai 1986 in das Straßenverkehrsgesetz eingefügt wurde. In § 2a Abs. 2 StVG sind die Maßnahmen geregelt, die die Fahrerlaubnisbehörde bei Verkehrsverstößen des Inhabers eines Führerscheins auf Probe zu treffen hat. Nach Satz 1 hat die Fahrerlaubnisbehörde die in den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der in der Probezeit eine nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragende Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, auch dann zu ergreifen, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass deshalb nicht auf den Tag der Rechtskraft der Entscheidung oder der Eintragung in das Verkehrszentralregister abgestellt werde, weil ansonsten zu befürchten sei, dass viele Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren von den Betroffenen bewusst verzögert würden, um vor einer Entscheidung bzw. Eintragung das Ende der Probezeit zu erreichen (VkBl 1986 S. 354 [364]). Dieser Gedanke ist auf den hier maßgeblichen Zusammenhang übertragbar.
[40] 36 cc) Die gegen die Anwendung des sog. Tattagprinzips vorgebrachten Einwände greifen demgegenüber nicht durch.
[41] 37 Mit seiner Anwendung wird weder die Möglichkeit des Betroffenen, Rechtsmittel einzulegen, in unzulässiger Weise beschnitten, noch sind mit der Einlegung eines Rechtsmittels Nachteile für ihn verbunden (so aber u. a. Janker in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 20. Aufl. 2008, § 4 StVG Rn. 3a). Im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG wird lediglich der maßgebliche Zeitpunkt für die Möglichkeit und den Umfang eines Punkterabatts so bestimmt, dass Sinn und Zweck, die der Gesetzgeber mit der Teilnahme an einem Aufbauseminar verbindet, möglichst weitgehend verwirklicht werden können und ein taktischer Einsatz von Rechtsmitteln keine unberechtigten Früchte trägt.
[42] 38 Die Unschuldsvermutung bleibt hiervon gänzlich unberührt. Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK, auf den das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verweist, gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Abgesehen davon, dass es im Rahmen von § 4 Abs. 3 StVG nicht um straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen geht, sondern um präventive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und dass es sich zudem bei dem Punktabzug nach § 4 Abs. 4 StVG um ein Bonussystem, also um eine Vergünstigung für die Betroffenen handelt, wird auch beim sog. Tattagprinzip keineswegs auf die Rechtskraft der diese Verstöße ahndenden Entscheidungen verzichtet. Es ist nur nicht erforderlich, dass die Unanfechtbarkeit bereits zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist.
[43] 39 Zur Anwendung des sog. Rechtskraftprinzips im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG zwingt schließlich auch nicht, dass nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG die Tilgungsfrist des Absatzes 1 bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung beginnt (so aber etwa OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2007 – 16 B 2174/06 – NJW 2007, 1768). Beim Beginn von Tilgungsfristen gemäß § 29 Abs. 4 StVG und der Frage, welche Entscheidungen im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG zu berücksichtigen sind, handelt es sich um klar voneinander zu trennende Problemkreise.
[44] 40 dd) Ausgehend hiervon hatte der Kläger zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung einen Stand von mehr als 14 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Es waren alle sechs von ihm im Zeitraum vom 3. Juni 2000 bis zum 13. April 2003 begangenen und später rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstöße zu berücksichtigen und nicht nur die mit insgesamt 7 Punkten bewerteten beiden Verkehrsverstöße vom 3. Juni 2000 und 18. März 2002, deren Ahndung am 30. Mai 2003 schon unanfechtbar geworden war. Das Erreichen von 15 Punkten schließt jedoch nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG einen Punktabzug für die Seminarteilnahme aus.