Bundesgerichtshof
Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.
BGH, Urteil vom 11. 2. 2010 – I ZR 178/08 – Half-Life 2; OLG Hamburg (lexetius.com/2010,2433)
[1] Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff für Recht erkannt:
[2] Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
[3] Tatbestand: Die in den Vereinigten Staaten von Amerika, Bundesstaat Washington, ansässige Beklagte entwickelt Programme für Computerspiele, so unter anderem für das Spiel "Half-Life 2". Die für den Betrieb dieses Computerspiels benötigten Computerprogramme bot sie auf einer im deutschen Einzelhandel vertriebenen DVD-Rom neben der Software für weitere Spiele zu einem Preis von ca. 50 € an. Diese Programme können auch über eine direkte Anmeldung bei der Beklagten über das Internet entgeltlich heruntergeladen werden.
[4] Nach der Installation der auf der DVD-Rom befindlichen oder online übermittelten Computerprogramme auf dem PC des Erwerbers kann das Computerspiel der Beklagten erst genutzt werden, wenn eine Internetverbindung zu Servern der Beklagten hergestellt und für den Spieler nach Eingabe einer ihm zugewiesenen individuellen Kennung ein Konto ("account") bei der Beklagten eingerichtet worden ist. Mit einer erworbenen DVD-Rom kann nur einmalig ein Konto bei der Beklagten eingerichtet werden. Die Nutzung des bei der Beklagten eingerichteten Kontos ermöglicht es, über das Internet zu spielen, insbesondere auch gegen andere Spieler (sogenannter Multiplayer-Modus), kostenlose Weiterentwicklungen (Upgrades) zu erhalten sowie weitere spielebezogene Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen.
[5] Die Umhüllung der von der Beklagten vertriebenen DVD-Rom war auf der Rückseite mit folgendem Hinweis versehen:
[6] Um dieses Produkt verwenden zu können, müssen Sie dem Steam Subscriber Agreement ("SSA") zustimmen. Aktivieren Sie dieses Produkt per Internet, indem Sie ein Steam Konto beantragen und das SSA akzeptieren. Bitte informieren Sie sich vor dem Kauf unter www. steampowered. com/agreement über den Inhalt des SSA. Wenn Sie mit den Bestimmungen des SSA nicht einverstanden sind, geben Sie dieses Spiel ungeöffnet an Ihren Händler gemäß seinen Rückgabebestimmungen zurück.
[7] Nummer 1 Abs. 6 des auch in deutscher Sprache aufrufbaren "Steam Subscriber Agreement" (im Folgenden: SSA) lautete:
Es ist Ihnen untersagt, Ihr Benutzerkonto zu verkaufen, für dessen Nutzung Geld zu verlangen oder es anderweitig weiterzugeben.
[8] Nummer 14 SSA enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:
Die Regelungen dieses Abschnittes finden gegebenenfalls auf Verbraucher in der Europäischen Union keine Anwendung. … Sie stimmen zu, dass der Vertrag zwischen … [Beklagten] und Ihnen als im Bundesstaat Washington, USA, abgeschlossen und ausgeführt gilt und dass jegliche damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen nach dem Recht des Bundesstaats Washington entschieden werden sollen …
[9] Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., hat geltend gemacht, die Klausel Nummer 1 Abs. 6 SSA führe, da das Spiel ohne Übertragung des bei der Beklagten eröffneten Kontos nicht veräußert werden könne, faktisch dazu, dass eine Weiterveräußerung der DVD-Rom nicht möglich sei. Hierin liege ein Verstoß gegen den in § 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3 Satz 3 UrhG niedergelegten Erschöpfungsgrundsatz und damit eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i. S. von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie hat die Beklagte demgemäß nach § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen.
[10] Die Klägerin hat – soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung – beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in Bezug auf Lizenzverträge im Zusammenhang mit dem Kauf von Computerspielen durch Verbraucher, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Nutzung von spielebezogenen Dienstleistungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
Es ist Ihnen untersagt, Ihr Benutzerkonto zu verkaufen, für dessen Nutzung Geld zu verlangen oder es anderweitig weiterzugeben.
[11] Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, die DVD-Rom vermittle wie eine "Eintrittskarte" nur den Zugang zu ihren Dienstleistungen, die sie durch den Betrieb von Servern für die Spieler erbringe und die als solche dem Erschöpfungsgrundsatz nicht unterlägen. Außerdem sei die beanstandete Klausel nach dem aufgrund der Rechtswahl in Nummer 14 SSA maßgeblichen Recht des US-Bundesstaats Washington zulässig.
[12] Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter.
[13] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1 UKlaG nicht zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
[14] Trotz des internationalen Bezugs seien die Vorschriften der § 1 UKlaG, §§ 305 ff. BGB zwar in analoger Anwendung des Deliktsstatuts gemäß Art. 40 EGBGB anwendbar. Ein Verstoß gegen zwingendes Recht und somit ein Anwendungsfall von § 1 UKlaG, § 307 BGB lägen jedoch nicht vor. Die angegriffene Klausel weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der § 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG ab. Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz erfasse vielmehr die von der Beklagten gewählten Vertriebswege ihrer Software jedenfalls aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Betriebs des Spieles nicht. Soweit der Klageantrag sich auch auf Fälle beziehe, in denen dem Kunden die fragliche Software online zugespielt worden sei, greife der Erschöpfungsgrundsatz von vornherein nicht ein, weil er auf unkörperlich übermittelte Programme nicht angewandt werden könne. In den Fällen, in denen der Spieler die Software auf einer DVD-Rom erworben habe, führe der Erschöpfungsgrundsatz gleichfalls nicht zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 BGB. Entscheidend sei insofern, dass mit der DVD-Rom nicht ein offline und mit einem PC spielbares Programm erworben werde, sondern der Kunde – wie ihm beim Kauf regelmäßig bewusst sei – nur eines von mehreren Elementen erhalte, die zum bestimmungsgemäßen Spielbetrieb erforderlich seien. Nach Sinn und Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes sei dieser bei einer derartigen Sachlage nicht anzuwenden. Die Beklagte habe durch Belieferung der Groß- oder Zwischenhändler mit der DVD-Rom zu keinem Zeitpunkt ein vollständiges und in sich abgeschlossenes Programm in Verkehr gebracht; eine Zustimmung zur Veräußerung sei nur bezüglich eines für sich genommen nicht nutzbaren Teils eines komplexen Produkts erteilt worden.
[15] Auch im Übrigen liege eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten durch die angegriffene Klausel i. S. von § 307 BGB nicht vor. Der Vertragszweck sei nicht im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gefährdet. Zweck der Vereinbarung der Parteien sei es, dem individuellen Kunden den Spielbetrieb zu eröffnen; diese Zwecksetzung werde durch die angegriffene Klausel nicht berührt. Eine Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei nicht anzunehmen. Die Klausel sei schließlich auch nicht so ungewöhnlich und besonders überraschend, dass aus diesem Grund ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzunehmen wäre.
[16] II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
[17] 1. Auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist deutsches Sachrecht anzuwenden. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der er Unterlassung der Verwendung einer missbräuchlichen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Verbrauchern begehrt, keine vertraglichen Ansprüche, sondern eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urt. v. 9. 7. 2009 – Xa ZR 19/08, NJW 2009, 3371 Tz. 18, 22 = WRP 2009, 1545). Der für die Anwendung deutschen Rechts notwendige Inlandsbezug (vgl. Art. 40 Abs. 1 EGBGB, Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO) ist im Streitfall gegeben, weil die Beklagte ihre Geschäftsbedingungen dadurch in Deutschland verwendet hat, dass sie auf den von ihr in Deutschland angebotenen CD-Roms auf ihre auf ihrer Internetseite eingestellten Geschäftsbedingungen hingewiesen hat. Da das Unterlassungsbegehren im Streitfall auf die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbraucherverträgen bezogen ist, ergibt sich die Anwendung deutschen Rechts auch im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der beanstandeten Klausel – wie auch das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der in Nummer 14 SSA enthaltenen Rechtswahlklausel mit Recht angenommen hat – jedenfalls aus Art. 29 Abs. 2, Art. 29a EGBGB a. F. (für bis zum 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge, vgl. Art. 28 Rom-I-VO) oder aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Rom-I-VO, Art. 46b EGBGB (für nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge).
[18] 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte mit der beanstandeten Klausel Nummer 1 Abs. 6 SSA keine nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung verwendet und der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG klagebefugten Klägerin daher insoweit kein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG zusteht.
[19] a) Die beanstandete Klausel ist nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Das Berufungsgericht hat insoweit dahinstehen lassen, ob die Vertragsverhältnisse, in deren Rahmen die beanstandete Klausel von der Beklagten verwendet wird, als Kauf-, Lizenz-, Dienst- oder typengemischte Vertragsverhältnisse zu beurteilen sind. Darauf kommt es auch für die revisionsrechtliche Nachprüfung nicht an. Zwar richtet sich die Beurteilung, ob von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i. S. von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB abgewichen wird, danach, welche gesetzlichen Vorschriften auf die in Rede stehenden Vertragsverhältnisse anzuwenden sind. Es kann jedoch offenbleiben, ob und in welchem Umfang der in § 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG geregelte Erschöpfungsgrundsatz zu diesen Normen gehört. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wird davon durch die beanstandete Klausel, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls nicht in dem Sinne abgewichen, dass dies mit wesentlichen Grundsätzen der urheberrechtlichen Erschöpfungsregeln nicht zu vereinbaren wäre.
[20] aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bezieht sich das vom Revisionsgericht selbstständig auszulegende – Unterlassungsbegehren der Klägerin allerdings nur auf den Fall, dass der Kunde durch den Kauf einer DVD-Rom und die anschließende Eröffnung eines Benutzerkontos durch Eingabe der auf der DVD-Rom enthaltenen Registrierungsnummer ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten eingeht. Die Klägerin hat in der Begründung ihres Klagebegehrens, die zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist, die Unwirksamkeit der von ihr beanstandeten Klausel daraus hergeleitet, dass eine Weiterveräußerung der im Handel gekauften Spielekopie als eines körperlichen Werkexemplars nicht möglich sei, weil das Spiel ohne die Übertragung des Kundenkontos, die Nummer 1 Abs. 6 SSA untersage, nicht in Gebrauch genommen werden könne. Sie hat ausdrücklich klargestellt, dass ihr Unterlassungsbegehren sich nicht auf unkörperlich erworbene Programmkopien bezieht. Mit ihrer Berufung hat sie – wie den Berufungsschriftsätzen eindeutig zu entnehmen ist – ihr Unterlassungsbegehren nur im Hinblick auf die Verwendung der beanstandeten Klausel im Zusammenhang mit dem auf einer DVD-Rom verkörperten Computerprogramm und deren Übertragbarkeit weiterverfolgt.
[21] bb) Der in § 17 Abs. 2, § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG geregelte Erschöpfungsgrundsatz führt nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
[22] (1) Nach § 17 Abs. 2 UrhG ist – mit Ausnahme der Vermietung – die Weiterverbreitung des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks eines Werkes zulässig, wenn dieses mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist. Für Vervielfältigungsstücke eines Computerprogramms enthält § 69 Nr. 3 Satz 2 UrhG eine entsprechende Regelung der Erschöpfung des Verbreitungsrechts. Der Eintritt der Erschöpfung hat zur Folge, dass die weitere Verbreitung des körperlichen Werkstücks (mit Ausnahme des Vermietens) das ausschließlich dem Urheber zustehende Verbreitungsrecht (§ 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG) nicht verletzt und daher von ihm auch nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG untersagt werden kann.
[23] (2) Der Käufer einer DVD-Rom der Beklagten ist weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, diese an einen Dritten weiterzuveräußern. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verbieten dem Erwerber eine solche Weiterveräußerung nicht. Die beanstandete Klausel untersagt lediglich die Weitergabe des Benutzerkontos. Der Umstand, dass Dritte an dem Erwerb der DVD-Rom kein Interesse haben mögen, wenn sie das auf der DVD-Rom enthaltene Computerprogramm nicht zum Betrieb des Spieles über die Server der Beklagten nutzen können, berührt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder das Verbreitungsrecht an der DVD-Rom noch die Erschöpfung der darin verkörperten urheberrechtlichen Befugnisse. Das Verbreitungsrecht soll dem Urheber die Verwertung des Werks in körperlicher Form ermöglichen (§ 15 Abs. 1 Halbs. 1 UrhG). Der Urheber kann aufgrund des ihm ausschließlich zustehenden Verbreitungsrechts bestimmen, ob und in welcher Weise er körperliche Werkstücke der Öffentlichkeit zugänglich machen will. Die Begrenzung des Verbreitungsrechts durch den Erschöpfungsgrundsatz dient dagegen dem allgemeinen Interesse an einem freien Warenverkehr. Innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsraums soll das mit Zustimmung des Berechtigten durch Veräußerung in Verkehr gebrachte Werkstück ungeachtet des urheberrechtlichen Schutzes frei zirkulieren dürfen (vgl. BGHZ 144, 232, 238 – Parfumflakon).
[24] Die Rechtsfolge der Erschöpfung soll demnach nur Behinderungen des Warenverkehrs infolge der Ausübung des Verbreitungsrechts begrenzen. Einschränkungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verkehrsfähigkeit eines Werkstücks, die sich nicht aus dem Verbreitungsrecht des Urhebers als solchem ergeben, sondern auf anderen Umständen beruhen wie beispielsweise auf der spezifischen Gestaltung des betreffenden Werkes oder Werkstücks, berühren den Grundsatz der Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts nicht. Es ist urheberrechtlich unbedenklich, wenn der Urheber sein Werk oder Werkstücke, die sein Werk verkörpern, so gestaltet, dass diese nur auf bestimmte Art und Weise genutzt werden können, und die Weiterveräußerung des Originals des Werks oder von ihm in Verkehr gebrachter Werkstücke durch den Ersterwerber infolge ihrer konkreten Ausgestaltung eingeschränkt ist oder faktisch ganz ausscheidet, weil wegen der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten ein nennenswertes Interesse nachfolgender Erwerber nicht besteht.
[25] Soweit die von der Beklagten in Verkehr gebrachte DVD-Rom ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm verkörpert, stehen der Weiterveräußerung dieses Programms urheberrechtliche Befugnisse der Beklagten nicht entgegen; die Beklagte macht solche auch nicht geltend. Die Weiterveräußerung der in Verkehr gebrachten DVD-Rom durch den Ersterwerber ist rechtlich und tatsächlich möglich. Jeder weitere Erwerber kann das auf der DVD-Rom enthaltene Computerprogramm auch in der Weise nutzen, dass er es auf einem PC installieren kann. Auch ein Zweit- oder Dritterwerber der DVD-Rom kann mit Hilfe dieses Computerprogramms ferner an dem Online-Betrieb des Spiels über die Server der Beklagten teilnehmen, wenn mit der mit der DVD-Rom vertriebenen Zugangsnummer noch kein früherer Erwerber ein Konto bei der Beklagten eröffnet hat. Ist dies dagegen bereits der Fall gewesen, scheidet diese Nutzungsmöglichkeit für einen späteren Erwerber der DVD-Rom aus, weil die Beklagte ihn dann zum Online-Betrieb des Spiels nicht zulässt. Urheberrechtlich besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass mit dem Erwerb des urheberrechtlich geschützten Computerprogramms auch eine derartige Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wird; insbesondere gebietet der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz dies nicht.
[26] b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die beanstandete Klausel auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Die Klausel bringt klar und verständlich zum Ausdruck, dass das einmal eröffnete Konto nur zum Betrieb durch den Erstanmelder zugelassen und jede Weitergabe des Kontos untersagt ist.
[27] c) Die beanstandete Klausel ist auch nicht deshalb unangemessen, weil sie wesentliche Pflichten oder Rechte, die sich aus der Natur des mit der Beklagten unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmung geschlossenen Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ungeachtet seiner rechtlichen Einordnung ist Zweck des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses, dem Vertragspartner der Beklagten die Teilnahme an dem von ihr über ihre Server angebotenen Spiel zu ermöglichen. Das in der beanstandeten Klausel enthaltene Verbot, die Rechte aus diesem Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen, gefährdet diesen Vertragszweck nicht. Zweck des zwischen dem Anmelder des Benutzerkontos und der Beklagten begründeten Vertragsverhältnisses ist es nicht – wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist –, irgendeiner Person die Teilnahme an dem Spiel zu ermöglichen; vielmehr sollen die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis allein zwischen den Vertragsparteien begründet werden. Die Übertragung des Benutzerkontos auf einen Dritten stellt dann aber eine Änderung des Vertragsverhältnisses dar, die nur mit Zustimmung der Beklagten erfolgen kann (vgl. § 311 Abs. 1 BGB). Entgegen der Auffassung der Revision unterscheidet sich der Zweck des mit der Beklagten begründeten Vertragsverhältnisses nicht danach, ob der Einrichtung des Benutzerkontos der Erwerb des Computerprogramms auf einer DVD-Rom vorausgegangen ist oder ob dieses online erworben wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welcher Weise der Zweck des mit dem Verkäufer der DVD-Rom geschlossenen Kaufvertrags berührt ist. Das zwischen dem Verkäufer und dem Käufer der DVD-Rom begründete Vertragsverhältnis ist nicht Gegenstand der vorliegenden Unterlassungsklage. Die Klägerin nimmt vielmehr die Beklagte als Verwenderin der beanstandeten Klausel auf Unterlassung in Anspruch.
[28] d) Die von der Revision weiter angesprochene Frage, ob der Kunde der Beklagten die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise vor Vertragsschluss von der beanstandeten Klausel Kenntnis zu nehmen, betrifft die Anforderungen an die Wirksamkeit der Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB, die nicht Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 1 UKlaG i. V. mit §§ 307 bis 309 BGB ist.