Bundesgerichtshof
a) Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Zuschlagsbeschluss im Beschwerdeweg rechtskräftig aufgehoben und der Zuschlag zugleich einem anderen erteilt, verliert der ursprüngliche Ersteher das Eigentum an den Schuldner rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses; der neue Ersteher wird mit dem Wirksamwerden der Zuschlagserteilung an ihn Eigentümer. Von diesem Zeitpunkt an besteht zwischen dem ursprünglichen Ersteher, der das Grundstück weiterhin benutzt, und dem neuen Ersteher ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
b) Der neue Ersteher hat einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach § 987 BGB ab dem Zeitpunkt, in welchem dem ursprünglichen Ersteher die im Beschwerdeweg ergangene Zuschlagsentscheidung zustellt worden ist; bis dahin haftet der ursprüngliche Ersteher nach § 988 BGB.
BGH, Urteil vom 5. 3. 2010 – V ZR 106/09; LG Mühlhausen (lexetius.com/2010,596)
[1] Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth für Recht erkannt:
[2] Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 14. Mai 2009 aufgehoben.
[3] Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
[4] Tatbestand: Am 19. Juni 2007 erhielten die Beklagten in einem drei Grundstücke betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erteilt. Auf die Beschwerde der Klägerin hob das Landgericht mit Beschluss vom 17. September 2007, der ihr am 10. Oktober 2007 zugestellt wurde, den Zuschlagsbeschluss auf und erteilte der Klägerin den Zuschlag. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten wies der Senat mit Beschluss vom 15. Mai 2008 (V ZB 122/07, NJW-RR 2008, 1597) zurück.
[5] Die Klägerin verlangt von den Beklagten für den Zeitraum vom 19. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 Nutzungsersatz von 378.193,76 €. In dem vorliegenden Verfahren macht sie einen – in der Revisionsbegründung spezifizierten – Teilbetrag von 4.990 € geltend. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
[6] Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin sie weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
[7] Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts bestand zwar zwischen den Parteien ab dem 10. Oktober 2007 ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Zunächst habe der Vollstreckungsschuldner sein Eigentum an den Grundstücken mit dem Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts an die Beklagten verloren, sodann hätten diese es durch die Senatsentscheidung vom 15. Mai 2008 rückwirkend zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Landgerichts am 10. Oktober 2007 an die Klägerin verloren; damit sei auch ihr Besitzrecht erloschen. Aber die weiteren Voraussetzungen der §§ 987 ff. BGB lägen nicht vor. Ein Anspruch nach § 987 Abs. 1 BGB bestehe nicht, weil die Klägerin keine auf ihr Eigentum gestützte Klage auf Herausgabe der Grundstücke erhoben habe. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift sei nicht möglich; zwar sei die von der Klägerin gegen den Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts eingelegte Beschwerde im Ergebnis auf dasselbe Ziel gerichtet gewesen wie die Herausgabeklage eines Eigentümers nach § 985 BGB, aber die rechtliche Stellung desjenigen, gegen den die Herausgabeklage erhoben werde, sei mit der rechtlichen Stellung des Beschwerdegegners in einem gegen den Zuschlagsbeschluss gerichteten Beschwerdeverfahren nur teilweise vergleichbar.
[8] Dieser sei nämlich, anders als der bloße Besitzer, Eigentümer und verliere sein Recht erst später rückwirkend, ohne vorher zur Herausgabe verpflichtet zu sein.
[9] Demzufolge habe der Beschwerdeführer eine schwächere Rechtsstellung als der Herausgabekläger. Einen Anspruch nach § 988 BGB hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, dass eine unentgeltliche Besitzerlangung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht vorliege. Mangels positiver Kenntnis von dem Verlust ihres Besitzrechts hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten nach § 990 BGB verneint.
[10] II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[11] 1. Den – etwaigen – Mangel der in den Tatsacheninstanzen unterbliebenen hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Teilbetrags (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 1996, VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 19. Juni 2000, II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719) hat die Klägerin in der Revisionsbegründung in zulässiger Weise geheilt (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 1978, V ZR 44/77, WM 1979, 147).
[12] 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass vom 10. Oktober 2007 bis zum 31. Mai 2008 zwischen den Parteien ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im Sinne von §§ 987 ff. BGB bestand.
[13] a) Ursprünglich war der Vollstreckungsschuldner Eigentümer der versteigerten Grundstücke. Mit der Verkündung des Beschlusses, in welchem das Vollstreckungsgericht den Beklagten den Zuschlag erteilt hat, erlangten diese nach §§ 89, 90 Abs. 1 Halbs. 1 ZVG das Eigentum, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Zuschlagsbeschluss nicht im Beschwerdeweg rechtskräftig aufgehoben wird (§ 90 Abs. 1 Halbs. 2 ZVG). Zu einer solchen Aufhebung ist es hier gekommen; die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, in welcher der Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben worden ist, ist durch den die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Senats vom 15. Mai 2008 rechtskräftig geworden. Damit haben die Beklagten ihr Eigentum rückwirkend zum 19. Juni 2007 verloren (vgl. OLG Celle WM 2006, 2039, 2041 m. w. N.; Stöber, ZVG 19. Aufl. § 90 Anm. 2. 3). Das hat allerdings – entgegen der von der Klägerin bei der Berechnung ihrer Gesamtforderung vertretenen Auffassung, die das Amtsgericht geteilt hat – nicht zur Folge, dass die Klägerin das Eigentum rückwirkend zu demselben Zeitpunkt erlangt hat. Denn ihr wurde der Zuschlag erstmals in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts erteilt, und diese wurde nach § 104 ZVG mit der Zustellung an sie wirksam, also am 10. Oktober 2007. Damit erlangte die Klägerin das Eigentum.
[14] In dem dazwischen liegenden Zeitraum war der Vollstreckungsschuldner Eigentümer (Stöber, aaO, § 90 Anm. 6. 3; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl. § 90 Anm. 4).
[15] b) Die Beklagten waren bis zum 31. Mai 2008 Besitzer der Grundstücke.
[16] Da sie sich auf einen anderen Rechtsgrund für das Besitzrecht als ihr – vermeintliches – Eigentum nicht berufen und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, haben sie mit dem Verlust des Eigentums auch ihr Recht zum Besitz rückwirkend verloren. Damit sind die Voraussetzungen für das Bestehen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses gegeben.
[17] c) Hiergegen wenden sich die Beklagten in der Revisionserwiderung erfolglos mit der Erwägung, in dem Fall der rückwirkenden Wiederherstellung des Eigentums fehle es an der Voraussetzung für Ansprüche nach §§ 987 ff. BGB, dass zur Zeit der Tatbestandsverwirklichung ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB bestehe, denn es handele sich nur um eine fiktive Vindikationslage.
[18] Dies verkennt, dass die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis auch dann anwendbar sind, wenn der Eigenbesitzer von Anfang an nicht zum Besitz berechtigt war, weil sein Eigentumserwerb z. B. nach § 142 Abs. 1 BGB oder – wie hier – nach § 90 Abs. 1 Halbs. 2 ZVG rückwirkend entfallen ist (OLG Celle aaO; MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl., vor §§ 987—1003 Rdn. 18; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., Vorb. v. § 987 Rdn. 7; Kaiser, NJW 2007, 2823, 2824).
[19] 3. Einen Anspruch nach § 990 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die Beklagten waren weder bei dem Erwerb des Besitzes bösgläubig im Sinne der Vorschrift, noch erlangten sie später Kenntnis von der fehlenden Besitzberechtigung.
[20] a) Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb liegt dann vor, wenn in diesem Zeitpunkt dem Besitzer die fehlende Besitzberechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (siehe nur Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 990 Rdn. 10 mit umfangreichen Nachweisen). Daran fehlt es hier; die Beklagten haben den Besitz aufgrund des ihnen erteilten Zuschlags erlangt und waren deshalb zunächst zum Besitz berechtigt. Dass diese Berechtigung rückwirkend entfiel, wussten sie beim Besitzerwerb nicht und mussten es auch nicht wissen.
[21] b) Entgegen der Ansicht der Revision haben sie von dem Wegfall ihrer Besitzberechtigung nicht durch den Beschluss vom 20. November 2007 Kenntnis erlangt, mit dem die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die ihren Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung vom 17. September 2007 zurückweisende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zurückgewiesen worden ist. Zwar hat das Landgericht darin u. a. ausgeführt, dass die Wirkungen des den Beklagten erteilten Zuschlags mit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung rückwirkend wegfallen. Aber es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten diesen Ausführungen entnommen haben, sie seien während des von dem Landgericht so bezeichneten "Schwebezustands" bis zur Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung nicht zum Besitz berechtigt. Ein redlich und vom eigenen Vorteil nicht beeinflusst Denkender, auf dessen Überzeugung es ankommt (Senat, BGHZ 26, 256, 260; Urt. v. 12. April 1996, V ZR 310/94, NJW 1996, 2030, 2031), konnte der Entscheidung des Landgerichts allenfalls die Möglichkeit des Wegfalls des Besitzrechts entnehmen. Positive Kenntnis von dem Wegfall konnten die Ausführungen des Landgerichts jedoch schon deshalb nicht verschaffen, weil sie keine Einschätzung der Erfolgsaussichten der gegen seine Beschwerdeentscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde enthalten.
[23] a) Die unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheitert daran, dass die Klägerin gegen die Beklagten keine auf Herausgabe der Grundstücke gerichtete Klage erhoben hat. Das sieht auch die Revision nicht anders.
[24] b) Die entsprechende Anwendung ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts möglich.
[25] aa) Seine Auffassung, dass zwar die von der Klägerin gegen den Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts eingelegte Beschwerde auf dasselbe Ziel wie eine Herausgabeklage nach § 985 BGB gerichtet gewesen sei, dass aber die Rechtsstellung der Klägerin als Beschwerdeführerin schwächer sei als die Rechtsstellung desjenigen, der als Eigentümer einen Besitzer auf Herausgabe der Sache verklagt habe, trägt die Entscheidung nicht. Denn auf die Wirkungen der Zuschlagsbeschwerde kommt es nicht an, weil sie vor dem Entstehen des Eigentümer-Besitz-Verhältnisses erhoben wurde. Ansprüche nach §§ 987 ff. BGB setzen jedoch voraus, dass zur Zeit der Tatbestandsverwirklichung ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, also eine Vindikationslage besteht (Senat, Urt. v. 14. März 2008, V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397, 1398 m. w. N.). Das war seit dem 10. Oktober 2007 der Fall.
[26] bb) Eine den in § 987 BGB geregelten Anspruchsvoraussetzungen vergleichbare Situation entstand für die Parteien in dem Zeitpunkt, in welchem den Beklagten die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zugestellt wurde.
[27] (1) Diese trat an die Stelle der Herausgabeklage. Denn die Klägerin musste – und konnte wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses – eine solche Klage nicht erheben. Die in der Beschwerdeentscheidung enthaltene Zuschlagsentscheidung ist ein Vollstreckungstitel, aus dem die Klägerin gegen die Beklagten die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe der Grundstücke betreiben konnte (§ 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Insoweit hatte die Klägerin sogar eine stärkere Rechtsstellung als ein Herausgabekläger.
[28] (2) An die Stelle der Rechtshängigkeit trat die Zustellung der Beschwerdeentscheidung an die Beklagten. Von diesem Zeitpunkt an mussten sie mit der Herausgabevollstreckung rechnen. Ihre Rechtsstellung war schwächer als die eines Herausgabebeklagten, der nach Rechtshängigkeit der Klage mit einer Verurteilung zur Herausgabe rechnen muss und deshalb nach § 987 BGB haftet.
[30] a) Es hat – worauf die Revision zutreffend hinweist – übersehen, dass zur Herausgabe von Nutzungen nicht nur der nicht berechtigte Besitzer verpflichtet ist, der seinen Besitz unentgeltlich erworben hat, sondern auch der Besitzer, der seinen Besitz ohne Rechtsgrund erlangt hat (BGHZ 10, 350, 357; Senat, Urt. v. 22. Juni 1973, V ZR 146/71, WM 1973, 1047, 1048 m. w. N.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist es nur folgerichtig, § 988 BGB auch dann anzuwenden, wenn der Ersteher das versteigerte Grundstück aufgrund des mit dem Zuschlag eingetretenen Eigentumserwerb (§ 90 Abs. 1 Halbs. 1 ZVG) in Besitz genommen hat und die Zuschlagsentscheidung im Beschwerdeweg rückwirkend aufgehoben wird (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 90 Rdn. 7; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 2. Aufl., § 43 I b; Steiner/Eickmann, ZVG, 9. Aufl., § 90 Rdn. 29; Stöber, aaO, Anm. 6. 3; vgl. auch Korintenberg/Wenz, aaO, § 90 Anm. 4). Denn auch in diesem Fall fehlt dem Besitzerwerb von Anfang an der Rechtsgrund. Die Herausgabe hat, wenn der Zuschlag – wie hier – im Beschwerdeweg einem anderen Ersteher erteilt wurde, bis zur Wirksamkeit der rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung (§ 104 ZVG) an den Vollstreckungsschuldner als bisherigen Grundstückseigentümer und von diesem Zeitpunkt ab an den anderen Ersteher als neuen Grundstückseigentümer zu erfolgen (Stöber aaO).
[31] b) Wegen der Haftung der Beklagten auch nach § 987 BGB (siehe vorstehend unter 4.) betrifft der Anspruch der Klägerin nach § 988 BGB den Zeitraum, der zwischen dem Entstehen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (10. Oktober 2007) und dem Entstehen des Anspruchs nach § 987 BGB (Zustellung der Beschwerdeentscheidung an die Beklagten) liegt.
[32] III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die – aus seiner Sicht zu Recht – bisher unterbliebenen Feststellungen zu der Höhe des Anspruchs treffen kann.