Bundesarbeitsgericht
Betriebliche Altersversorgung – Verweis auf Beamtenrecht
1. Eine in einem Formularvertrag enthaltene Verweisung auf die für die Berechnung des Ruhegehalts jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts muss lediglich dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen. Eine weitergehende Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB findet nicht statt.
2. Richtet sich die Berechnung des Ruhegehalts eines Versorgungsempfängers, der während seiner aktiven Beschäftigungszeit nach § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 AVG bzw. § 5 Abs. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, weil er eine Vergütung und Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhält und bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie auf Beihilfe hat, nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts, ist auch die Anpassung des Ruhegehalts nach den entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften und nicht § 16 BetrAVG vorzunehmen.
BAG, Urteil vom 30. 11. 2010 – 3 AZR 798/08 (lexetius.com/2010,6511)
[1] 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Juni 2008 – 7 Sa 218/08 – wird zurückgewiesen.
[2] 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
[3] Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Anpassung des Ruhegehalts des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2007.
[4] Der 1940 geborene Kläger trat am 2. Januar 1967 in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis der
[5] Parteien richtete sich nach dem Privatdienstvertrag vom 1. Juli 1978. In diesem heißt es ua.:
"§ 3
Die Besoldung erfolgt in Anlehnung an die jeweiligen Bestimmungen des Besoldungsgesetzes für das Land NRW, und zwar nach Besoldungsgruppe A 15.
Die Höhe der hiernach zu zahlenden Bezüge ergibt sich aus der Mitteilung über die Festsetzung. Diese gilt als Bestandteil dieses Vertrages. …
§ 5
Die Kammer gewährt Herrn U Versorgung nach Maßgabe einer besonderen Versorgungszusage, die als Bestandteil dieses Vertrages gilt. …"
[6] Ebenfalls am 1. Juli 1978 schlossen die Parteien den "Vertrag über die Gewährung von Versorgungszusagen" (im Folgenden: Versorgungsvertrag). Dieser Formularvertrag, den die Beklagte auch gegenüber den anderen Geschäftsführern verwendet hat, lautet auszugsweise:
"§ 1
Herr U erhält bei der Versetzung in den Ruhestand Ruhegehalt. Im Falle des Todes werden Hinterbliebenenbezüge gezahlt. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder auf Antrag des Versorgungsberechtigten nach Vollendung des 63. Lebensjahres oder im Falle der dauernden Dienstunfähigkeit.
Die Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge erfolgt in sinngemäßer Anwendung der jeweils für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen.
§ 2
Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge entsprechen den zuletzt bezogenen aktiven Dienstbezügen nach der im Anstellungsvertrag zugrundegelegten Besoldungsgruppe. Die Teile der Dienstbezüge, die als nichtruhegehaltsfähig erklärt wurden, werden ausgenommen.
§ 3
Als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gilt die Zeit ab 1. 7. 1965.
§ 4
Über die Versetzung in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit entscheidet die Kammer. …
§ 5
Die Ansprüche auf Bezüge und Rechte aus diesem Vertrag entfallen, falls das Dienstverhältnis durch Herrn U gekündigt wird. Dieselben Folgen treten ein, wenn die Industrie- und Handelskammer Bonn Herrn U aus einem in seiner Person beruhenden und von ihm verschuldeten wichtigen Grund (Treuepflichtverletzung) kündigt.
Die Nachversicherungen gem. § 9 Angestelltenversicherungsgesetz vom 23. 2. 1957 und gem. § 18, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Absätze 6 und 7 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. 12. 1974 bleiben unberührt. …"
[7] Seit dem 1. Januar 1995 war der Kläger als Geschäftsführer und Leiter des Dezernats V (Außenwirtschaft) tätig. In der "1. Zusatzvereinbarung zum Privatdienstvertrag vom 01. Juli 1978" vom 8. November 1994 heißt es ua.:
"a) Der § 1 des Dienstvertrages vom 01. Juli 1978 wird wie folgt geändert:
Herr U ist seit dem 01. Januar 1995 bei der Kammer als Geschäftsführer und Leiter des Dezernates V (Außenwirtschaft) tätig. Er untersteht der Dienstaufsicht und den Weisungen des Hauptgeschäftsführers.
b) Der § 3 Abs. 1 und 2 des Dienstvertrages vom 01. Juli 1978 wird wie folgt geändert:
Die Besoldung erfolgt unter entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Gesetze und Vorschriften. Die Höhe der Besoldung richtet sich nach der Besoldungsgruppe B 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils geltenden Fassung. …"
[8] Unter dem 26. März 1998 verständigten sich die Parteien über eine Ergänzung des Versorgungsvertrages vom 1. Juli 1978 um folgenden Zusatz:
"Die Industrie- und Handelskammer Bonn bestätigt hiermit, daß die Ihnen zugesagten Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtBG) in der am 24. 03. 97 geltenden Fassung zu berechnen sind mit der Maßgabe, daß die Anwendung der Vorschriften der §§ 14 Abs. 3 und 85 Abs. 5 BeamtVG unterbleibt."
[9] Der Kläger war seit dem 1. Juli 1978 gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957 (im Folgenden: AVG; BGBl. I S. 88) iVm. dem RdErl. des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 16. Juli 1971 – II/A 4—25—10—39/71 über die Versicherungsfreiheit von Angestellten der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen in der Sozialversicherung durchgängig von der Rentenversicherung der Angestellten befreit und hatte Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie auf Beihilfe nach der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
[10] Am 19. Januar 2000 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Hierin ist ua. bestimmt:
"1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die aus dem Dienstvertrag vom 01. 07. 1978 resultierenden Dienstpflichten von Herrn U mit Ablauf des 31. 03. 2000 enden. …
2. Vom 01. 04. 2000 an erhält Herr U ein Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe B 3, das sich zur Zeit wie folgt zusammensetzt:
Grundgehalt B 3 DM 10. 921, 31
Familienzuschlag Stufe 1 DM 189, 79
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge DM 11. 111, 10
Ruhegehalt 75 % DM 8. 333, 33 …
4. Die Herrn U bestätigte Ergänzung zum Versorgungsvertrag vom 26. März 1998 hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften der §§ 14 Abs. 3 und 85 Abs. 5 BeamtVG behält weiterhin ihre Gültigkeit. …"
[11] Seit April 2000 bezieht der Kläger von der Beklagten ein Ruhegehalt. Dieses belief sich zunächst auf 4.260,76 Euro (= 8.333,33 DM) brutto. Zum 1. März 2002 wurde es auf 4.450,28 Euro brutto und nach einer Erhöhung der Versorgungsbezüge der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen um 1 % zum 1. August 2004 auf 4.648,68 Euro brutto erhöht. Seit April 2005 erhält der Kläger eine auf sein Ruhegehalt anzurechnende Sozialversicherungsrente. Das Ruhegehalt wird seitdem iHv. 3.924,76 Euro brutto gezahlt.
[12] Im Jahr 2001 hatte die Beklagte ihr Gehaltssystem aufgrund eines neuen Tarifvertrages umgestellt und den bei ihr noch beschäftigten Geschäftsführern den Wechsel in dieses Gehaltssystem sowie eine geänderte Versorgung angeboten. Alle damals noch aktiven Geschäftsführer der Beklagten machten von der Möglichkeit Gebrauch, in das neue Gehalts- und Versorgungssystem zu wechseln. In der Folgezeit erhöhte die Beklagte die Ruhegehälter der auf der Grundlage des neuen Gehalts- und Versorgungssystems in den Ruhestand getretenen Geschäftsführer jährlich um einen bestimmten Prozentsatz, nämlich im Jahr 2002 um 2, 6 %, im Jahr 2003 um 3, 1 %, im Jahr 2004 um 2, 0 %, in den Jahren 2005 und 2006 um jeweils 1, 9 %, im Jahr 2007 um 2, 1 % sowie im Jahr 2008 um 3, 0 %.
[13] Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger eine entsprechende Anhebung seines Ruhegehalts verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, er habe für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2007 über die zum Monat August 2004 erfolgte einprozentige Anpassung hinaus Anspruch auf weitere Erhöhungen seines Ruhegehalts. Dies ergebe sich aus § 16 BetrAVG. Die Parteien hätten die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht nicht wirksam abbedungen. Da die Beklagte ihr Ermessen überhaupt nicht betätigt habe, müsse das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung treffen. Dabei greife der Anstieg des Verbraucherpreisindexes im Prüfungszeitraum nicht als Obergrenze ein; vielmehr biete es sich gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG an, auf die Gehaltsentwicklung der noch aktiven Geschäftsführer im "Prüfzeitraum" abzustellen. Im Übrigen folge sein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er könne dieselbe prozentuale Anpassung seines Ruhegehalts verlangen wie die unter Geltung des neuen Gehalts- und Versorgungssystems in den Ruhestand getretenen Geschäftsführer.
[14] Der Kläger hat – soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse – zuletzt sinngemäß beantragt,
[15] die Beklagte zu verurteilen, an ihn 787,11 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2005, weitere 475,82 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006, weitere 1.526,39 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 und weitere 1.370,70 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Juli 2007 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2007 zu zahlen.
[16] Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
[17] Sie hat die Auffassung vertreten, die Anpassungsprüfungspflicht gem. § 16 BetrAVG sei von den Parteien wirksam ausgestaltet bzw. abbedungen worden. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sei die Pflicht zur Weitergabe aller Erhöhungen der Versorgungsbezüge der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber einer Anpassung des Ruhegehalts nach § 16 BetrAVG für den Kläger nicht nachteilig. Eine Gleichbehandlung mit den erst unter Geltung eines anderen Gehalts- und Versorgungssystems ausgeschiedenen Geschäftsführern könne der Kläger nicht verlangen.
[18] Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 1.103,15 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
[19] Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte hat das Ruhegehalt des Klägers für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 entsprechend der Erhöhung der Versorgungsbezüge der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen um 1 % angepasst. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Erhöhung. Er kann seine Klage nicht mit Erfolg auf den als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 16 BetrAVG stützen. Diese Bestimmung findet in seinem Fall keine Anwendung. Die Parteien haben in § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages vom 1. Juli 1978 vereinbart, dass die Berechnung des Ruhegehalts in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Bestimmungen erfolgt. Damit haben sie auch § 70 BeamtVG, der die "allgemeine Anpassung" der Versorgungsleistungen im Wege der Erhöhung und Minderung der Rente entsprechend der Entwicklung der Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten nach Eintritt des Versorgungsfalls regelt, in Bezug genommen. Der Versorgungsvertrag ist nicht dahin ergänzend auszulegen, dass Anpassungen nach § 16 BetrAVG geschuldet sind.
[20] I. Die Anpassung des Ruhegehalts des Klägers richtet sich nach § 70 BeamtVG. Der Versorgungsvertrag vom 1. Juli 1978 verweist zwar nicht ausdrücklich auf diese Vorschrift. Die Parteien haben jedoch in § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages vereinbart, dass die Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge in sinngemäßer Anwendung der jeweils für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen erfolgt. Damit haben sie auch § 70 BeamtVG in Bezug genommen. Dies ergibt die Auslegung von § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages, der als Allgemeine Geschäftsbedingung nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BAG 22. Juli 2010 – 6 AZR 847/07 – Rn. 12, BB 2011, 186).
[21] 1. Bei den Regelungen in dem Versorgungsvertrag, mithin auch bei dessen § 1 Abs. 2, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar enthält das Berufungsurteil hierzu keine Tatsachenfeststellungen. Diese kann der Senat jedoch selbst treffen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem Versorgungsvertrag des Klägers um einen Formularvertrag handelt, den die Beklagte auch gegenüber den anderen Geschäftsführern verwendet hat.
[22] 2. Der Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB steht nicht entgegen, dass der Versorgungsvertrag vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 geschlossen wurde. Nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung seit dem 1. Januar 2003 auch auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind.
[23] 3. § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages kann nach Treu und Glauben unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise nur so verstanden werden, dass von der Verweisung auf die jeweils für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen nicht nur die erstmalige Berechnung der Betriebsrente erfasst wird, sondern auch deren Entwicklung nach Eintritt des Versorgungsfalls. Der Begriff der "Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge" ist weit gefasst und schließt damit auch alle Neuberechnungen des Ruhegehalts ein. Aus der Vereinbarung ergibt sich nicht, dass zwischen Zeiten vor und nach Eintritt des Versorgungsfalls unterschieden werden soll.
[24] 4. Die in § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages enthaltene Verweisung auf § 70 BeamtVG ist nicht überraschend und deshalb Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB). Ausweislich des Privatdienstvertrages vom 1. Juli 1978 und der ersten Zusatzvereinbarung hierzu erhielt der Kläger eine Besoldung "in Anlehnung an die jeweiligen Bestimmungen des Besoldungsgesetzes für das Land NRW" bzw. "unter entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Gesetze und Vorschriften". Ein Arbeitnehmer, dessen Vergütung sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften richtet, muss damit rechnen, dass sein Vertragspartner auch das Ruhegehalt nach den beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung berechnen wird.
[25] II. Die Verweisung auf die für die Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge jeweils geltenden Vorschriften des Versorgungsrechts der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen ist wirksam. Sie genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und unterliegt keiner weiteren Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.
[26] 1. Die in § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages enthaltene Verweisung auf die für die Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge jeweils geltenden Vorschriften des Versorgungsrechts der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen ist keiner uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach den §§ 307, 308 und 309 BGB zu unterziehen. Sie muss lediglich dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen. Eine weitergehende Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB findet nicht statt.
[27] a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, sind gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Dieser nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung betreffen, dh. Art, Umfang und Güte der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen. Ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden (vgl. BAG 15. September 2009 – 3 AZR 17/09 – Rn. 34 mwN, AP BetrAVG § 1 Nr. 60 = EzA BetrAVG § 1b Entgeltumwandlung Nr. 1). Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt (BAG 31. August 2005 – 5 AZR 545/04 – zu II 3 a der Gründe, BAGE 115, 372). Im Anwartschafts- und Versorgungsverhältnis ist dies jedenfalls die Höhe der zugesagten Versorgung. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die Höhe der Versorgung beziffert wird, sondern auch dann, wenn vertraglich nur die für die Ermittlung der Höhe maßgeblichen Bewertungsfaktoren vereinbart werden. Die aus dem Grundsatz der Privatautonomie folgende Kontrollsperre greift hier in gleicher Weise ein wie bei einer Preisbezifferung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung zählt und es nicht Aufgabe des Zivilrichters sein kann, vertraglich festgelegte Bewertungs- und Preisfindungsmaßstäbe darauf zu überprüfen, ob sie zu einem "angemessenen" Preis führen (BGH 16. November 1999 – KZR 12/97 – zu B II 1 b der Gründe, BGHZ 143, 128). Etwas anderes gilt nur, wenn die Hauptleistungspflichten durch Rechtsvorschriften bestimmt werden (BAG 31. August 2005 – 5 AZR 545/04 – zu II 3 a der Gründe, BAGE 115, 372). Demgegenüber sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, grundsätzlich inhaltlich zu kontrollieren (vgl. BAG 21. April 2009 – 3 AZR 285/07 – Rn. 32, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20; 15. September 2009 – 3 AZR 17/09 – Rn. 34 mwN, AP BetrAVG § 1 Nr. 60 = EzA BetrAVG § 1b Entgeltumwandlung Nr. 1).
[28] b) Danach ist die Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages keiner uneingeschränkten Inhaltskontrolle zu unterziehen, da sie die Hauptleistung festlegt.
[29] Die Parteien haben im Versorgungsvertrag die Voraussetzungen der Leistung, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und auch die ruhegehaltfähige Dienstzeit geregelt. Für die Berechnung der Betriebsrente im Übrigen haben sie mit § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages auf die jeweils für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen verwiesen. Erst in Anwendung dieser Vorschriften lässt sich die Höhe der dem Kläger zugesagten Betriebsrente ermitteln.
[30] Zwar wird mit dem Verweis auf die für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen zugleich § 70 BeamtVG in Bezug genommen, der die Entwicklung der Versorgung nach Eintritt des Versorgungsfalls regelt. Hierdurch wird das Hauptleistungsversprechen jedoch nicht modifiziert. Wird ausschließlich bezüglich der Berechnung der Betriebsrente – wie hier – umfassend auf das Beamtenversorgungsrecht Bezug genommen, so sind die beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen integraler Bestandteil des Betriebsrentenanspruchs (vgl. BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 108/99 – zu I 5 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4; 19. Dezember 2000 – 3 AZR 511/99 – zu III 2 a der Gründe; 21. Oktober 2003 – 3 AZR 83/03 – zu I 3 d der Gründe, ZTR 2004, 386; 21. Oktober 2003 – 3 AZR 252/03 – zu I 3 d der Gründe, zur Verweisung auf die jeweils geltenden Vorschriften des BeamtVG). In einem solchen Fall hat der die Versorgung versprechende Arbeitgeber von vornherein die Versorgung nur in der sich aus den Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts ergebenden Höhe zugesagt.
[31] Im Übrigen ist es unerheblich, wenn eine Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht auch weitere Ausgestaltungen des Versorgungsanspruchs und damit auch das Hauptleistungsversprechen modifizierende Regelungen erfasst. Eine Klausel, nach der sich die Versorgung nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts richtet, kann nicht in einen den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung regelnden und damit der uneingeschränkten AGB-Kontrolle entzogenen Teil und einen Teil aufgespalten werden, der die Hauptleistungspflicht modifiziert. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 21. April 2009 (- 3 AZR 285/07 – Rn. 32, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 20) etwas anderes vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.
[32] c) Die in § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages enthaltene "dynamische" Verweisung auf die "jeweils" für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen enthält auch keinen Änderungsvorbehalt iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Die Beklagte hat sich als Verwenderin der Klausel nicht das Recht vorbehalten, den Inhalt der Leistung einseitig abzuändern. Infolge der dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht sind die jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes integraler Bestandteil des Betriebsrentenanspruchs (vgl. BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 108/99 – zu I 5 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4; 19. Dezember 2000 – 3 AZR 511/99 – zu III 2 a der Gründe; 21. Oktober 2003 – 3 AZR 83/03 – zu I 3 d der Gründe, ZTR 2004, 386; 21. Oktober 2003 – 3 AZR 252/03 – zu I 3 d der Gründe). Eine Änderung des Inhalts der Versorgungszusage kann sich ohne Zustimmung des Klägers demnach nur durch eine Änderung des in Bezug genommenen Beamtenversorgungsrechts ergeben. Auf dessen Inhalt haben die Parteien keinen Einfluss.
[33] 2. Die Verweisungsklausel in § 1 Abs. 2 des Versorgungsvertrages ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Eine dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen noch nicht zur Intransparenz. Derartige Bezugnahmeklauseln sind im Arbeitsrecht – auch im Betriebsrentenrecht – weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Rechtsverhältnisses. Zwar ist bei Vertragsschluss noch nicht absehbar, welchen Inhalt das in Bezug genommene Regelungswerk haben wird. Dies führt jedoch nicht zur Intransparenz der Regelung. Zur Wahrung des Transparenzgebots reicht es aus, wenn – wie hier – die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (vgl. BAG 16. Februar 2010 – 3 AZR 181/08 – Rn. 43, EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 48).
[34] III. Der Versorgungsvertrag ist nicht dahin ergänzend auszulegen, dass zumindest die Anpassungen nach § 16 BetrAVG geschuldet sind. Die Vereinbarung der Parteien enthält keine planwidrige Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsste.
[35] Die Anwendung der Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts darf zwar im Einzelfall nicht dazu führen, dass zwingende Grundwertungen des Betriebsrentenrechts beeinträchtigt werden oder gegen zwingende Bestimmungen des Betriebsrentenrechts verstoßen wird (vgl. BAG 21. Oktober 2003 – 3 AZR 83/03 – zu I 3 c der Gründe, ZTR 2004, 386; 21. Oktober 2003 – 3 AZR 252/03 – zu I 3 c der Gründe). Hierzu gehört ua. die Anpassungs-prüfungs- und Entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG, die die Betriebsrentner vor einer Auszehrung ihrer Betriebsrenten infolge des Kaufkraftverlusts schützen soll (vgl. BAG 26. Mai 2009 – 3 AZR 369/07 – Rn. 34, AP BetrAVG § 16 Nr. 67 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 53). Der Kläger, der eine Besoldung "in Anlehnung an die jeweiligen Bestimmungen des Besoldungsgesetzes für das Land NRW" bzw. "unter entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Gesetze und Vorschriften" erhielt und bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie auf Beihilfe nach der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung hatte und vor diesem Hintergrund seit dem 1. Juli 1978 nach § 8 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 2 AVG durchgängig von der Rentenversicherung der Angestellten befreit war, bedarf des über § 16 BetrAVG vermittelten Schutzes nicht. Er wird durch § 70 BeamtVG hinreichend vor einer Auszehrung seiner Betriebsrente geschützt. Dies folgt aus den Grundwertungen der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden §§ 6, 8 Abs. 1 AVG, des vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI und des ab dem 1. Januar 2009 geltenden § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VI, die sich auch im Betriebsrentenrecht auswirken. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG von der Vorschrift des § 16 BetrAVG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Dieses Verbot gilt im vorliegenden Fall nicht. Die dem Beamtenversorgungsrecht fremde Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG widerspräche der vollständigen Gleichstellung des Klägers hinsichtlich der Vergütung und Versorgung mit Beamten. Dies gebietet eine entsprechende teleologische Reduktion des § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG.
[36] 1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG waren versicherungsfrei Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte der in Nr. 2 genannten Körperschaften (gemeint sind damit: Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Träger der Sozialversicherung, Bundesanstalt für Arbeit, Deutsche Bundesbank und als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannte Religionsgemeinschaften), wenn ihnen Anwartschaften auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet war. In dieser Bestimmung war die Versicherungsfreiheit für diejenigen Personenkreise geregelt, die der Rentenversicherungspflicht nicht bedurften, weil für sie anderweitig bereits hinreichend vorgesorgt worden war (vgl. BSG 22. Mai 1974 – 12 RK 7/73 – DÖD 1974, 263). Nach § 8 Abs. 1 AVG wurden auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit Personen, die in Betrieben oder im Dienst anderer als der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 genannten öffentlichen-rechtlichen Körperschaften (gemeint sind hier die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften) oder anderer öffentlich-rechtlicher Verbände oder Verbände von Trägern der Sozialversicherung beschäftigt waren, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet war.
[37] Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) wurden die §§ 6 und 8 AVG in § 5 SGB VI, der die Versicherungsfreiheit regelt, zusammengefasst. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 waren versicherungsfrei sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert war.
[38] Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des IV. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) wurde § 5 Abs. 1 SGB VI um eine Bestimmung ergänzt, wonach die Versicherungsfreiheit für Personen nach Satz 1 Nr. 2 nur gilt, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
[39] Mit dieser Ergänzung sollte erreicht werden, dass weiterhin nur solche Personen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei sind, deren Rechtsstellung sich (zB aufgrund einer Dienstordnung, §§ 144 – 147 SGB VII) an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientiert (vgl. BR-Drucks. 544/08 S. 26 und 27).
[40] §§ 6, 8 AVG, § 5 Abs. 1 SGB VI liegt die Grundwertung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz einen auskömmlichen Unterhalt nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sichert und die sonstigen Beschäftigten von Körperschaften iS dieser Bestimmungen wegen dieser ausreichenden anderweitigen Versorgung nicht des Schutzes durch die gesetzliche Rentenversicherung bedürfen.
[41] 2. Diese Grundwertungen des Gesetzgebers wirken sich auch im Betriebsrentenrecht aus.
[42] a) Die Beamtenversorgung erfasst als Vollversorgung sowohl die Grundversorgung, die den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, als auch die Zusatzversorgung, wie sie durch die betriebliche Altersversorgung erfolgt (vgl. BVerfG 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – zu C I 3 c bb (2) (a) der Gründe, BVerfGE 114, 258).
[43] b) Der Versorgungsempfänger, dessen Dienstbezüge sich bereits nach Beamtenrecht richteten, wird durch das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip, als dessen Konkretisierung sich sowohl § 14 BBesG als auch der an die Entwicklung der Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten anknüpfende § 70 BeamtVG darstellen (vgl. nur BVerfG 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03 –, – 2 BvR 2267/03 –, – 2 BvR 1046/04 –, – 2 BvR 584/07 –, – 2 BvR 585/07 –, – 2 BvR 586/07 – Rn. 39 f. mwN, ZTR 2007, 704), nicht nur hinreichend vor einer Auszehrung seiner "Besoldung", sondern ebenso vor einer Auszehrung seiner Betriebsrente geschützt.
[44] aa) Nach § 14 BBesG wird die Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Maßstab hierfür ist das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört und das durch § 14 BBesG konkretisiert wird (vgl. nur BVerfG 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03 –, – 2 BvR 2267/03 –, – 2 BvR 1046/04 –, – 2 BvR 584/07 –, – 2 BvR 585/07 –, – 2 BvR 586/07 – Rn. 40 mwN, ZTR 2007, 704). Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – zu C I 3 a der Gründe, BVerfGE 114, 258; 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 – Rn. 64, BVerfGE 117, 330; 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 – Rn. 70, BVerfGE 119, 247; 2. Oktober 2007 – 2 BvR 1715/03 –, – 2 BvR 1716/03 –, – 2 BvR 1717/03 – Rn. 24, NVwZ 2008, 66). Maßgebender Faktor für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation sind die Einkommen anderer Beschäftigter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten erzielt werden (vgl. BVerfG 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – zu C I 3 c bb (1) der Gründe, BVerfGE 114, 258; 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 – Rn. 73, BVerfGE 117, 330; 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03 –, – 2 BvR 2267/03 –, – 2 BvR 1046/04 –, – 2 BvR 584/07 –, – 2 BvR 585/07 –, – 2 BvR 586/07 – Rn. 35, ZTR 2007, 704).
[45] Zwar hat die Anpassung nach § 14 BBesG nur "entsprechend" dieser Entwicklung zu erfolgen. Das begründet zunächst nur die Verpflichtung zur Übernahme der Grundlinien der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, soweit sie die Realeinkommen der unselbständig Beschäftigten beeinflussen (vgl. Möller in: Schwegmann/Summer BesR Stand: November 2010 A II/1 § 14 BBesG Rn. 3). Allerdings darf die Alimentation der Beamten hinter den Leistungsverpflichtungen gegenüber den sonstigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die unter denselben Voraussetzungen Zugang zu öffentlichen Ämtern haben (Art. 33 Abs. 2 GG) und denen prinzipiell die Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorbehalten ist (Art. 33 Abs. 4 GG), nicht greifbar zurückbleiben (BVerwG 19. Dezember 2002 – 2 C 34.01 – BVerwGE 117, 305).
[46] bb) Ebenso wie § 14 BBesG konkretisiert § 70 BeamtVG das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip (vgl. nur BVerfG 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03 –, – 2 BvR 2267/03 –, – 2 BvR 1046/04 –, – 2 BvR 584/07 –, – 2 BvR 585/07 –, – 2 BvR 586/07 – Rn. 40 mwN, ZTR 2007, 704). Art. 33 Abs. 5 GG gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben (vgl. BVerwG 19. Dezember 2002 – 2 C 34.01 – BVerwGE 117, 305). Zwar handelt es sich bei § 70 BeamtVG nicht um eine Gesetzesbestimmung, die den Gesetzgeber unmittelbar bindet; sie bedarf vielmehr der Umsetzung und der Konkretisierung. Hierbei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03 –, – 2 BvR 2267/03 –, – 2 BvR 1046/04 –, – 2 BvR 584/07 –, – 2 BvR 585/07 –, – 2 BvR 586/07 – Rn. 40, ZTR 2007, 704). Deshalb ist der Gesetzgeber bei der Anpassung der Versorgungsbezüge nicht verpflichtet, eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten (vgl. BVerfG 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 – zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 114, 258). Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Bindung der Versorgung an die Bezüge der Beamten. An deren Entwicklung müssen die Versorgungsbezüge bis zu einem gewissen Grade teilnehmen.
[47] c) Ein Versorgungsempfänger, dessen Rechtsstellung hinsichtlich der Vergütung bereits während des Arbeitsverhältnisses derjenigen eines Beamten entsprach, dem eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt wurde und der deshalb von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit war, erhält daher eine der Alimentation der Beamten entsprechende Vergütung und Versorgung. Er wird ebenso wie ein Beamter auch im Ruhestand angemessen versorgt und nach den auf dem Alimentationsprinzip beruhenden beamtenrechtlichen Bestimmungen vor einer Auszehrung seiner Versorgung geschützt. Dem widerspräche es, die Anpassung der Versorgungsbezüge nach der für Beamte nicht geltenden und dem Beamtenrecht fremden Regelung in § 16 BetrAVG vorzunehmen. Dies gebietet eine entsprechende teleologische Reduktion von § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG.
[48] d) Die Anwendung von § 70 BeamtVG gewährleistet im Übrigen einen im Vergleich zu § 16 BetrAVG angemessenen Risiko-Chancen-Ausgleich.
[49] Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Versorgungsschuldner alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zwar verlangen der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des Betriebsrentengesetzes, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall, die Nichtanpassung ist die Ausnahme (vgl. BAG 11. März 2008 – 3 AZR 358/06 – Rn. 53, BAGE 126, 120; 26. Mai 2009 – 3 AZR 369/07 – Rn. 26, AP BetrAVG § 16 Nr. 67 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 53). Da der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf und eine Anpassung entsprechend dem seit dem individuellen Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust ganz oder teilweise ablehnen kann, wenn und soweit das Unternehmen dadurch übermäßig belastet würde (vgl. BAG 23. Oktober 1996 – 3 AZR 514/95 – zu I der Gründe, BAGE 84, 246; 25. Juni 2002 – 3 AZR 226/01 – zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 40), gibt § 16 BetrAVG dem Versorgungsgläubiger allerdings keine Anpassungsgarantie.
[50] Demgegenüber enthält § 70 BeamtVG eine von der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners unabhängige Verpflichtung zur Anpassung. Der Versorgungsschuldner ist nach § 70 BeamtVG zu einer Anpassung immer dann verpflichtet, wenn der Gesetzgeber die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend geregelt hat. Dies kann für den Versorgungsempfänger gegenüber einer Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht nur ungünstiger, sondern auch von Vorteil sein.