Bundesgerichtshof
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, 2
Bei einem Energielieferungsvertrag wird eine mit einer Preisanpassungsklausel verbundene unangemessene Benachteiligung des Kunden in der Regel nicht durch die Einräumung eines (Sonder-) Kündigungsrechts bei Preisänderungen ausgeglichen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 30, 33, 36; vom 28. Oktober 2009 – VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993 Rn. 33; vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 326/08, WM 2010, 1038 Rn. 44; vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 32 f., und des Senatsbeschlusses vom 27. Oktober 2009 – VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 unter 1 b und 2 b cc). Dies gilt auch, wenn sich die unangemessene Benachteiligung des Kunden aus einer Intransparenz der Preisanpassungsklausel ergibt (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 295/09, aaO Rn. 32).
BGH, Urteil vom 21. 9. 2016 – VIII ZR 27/16; LG Essen (lexetius.com/2016,3231)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 14. Januar 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
[1] Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, die Rückzahlung von Erdgasentgelten aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen.
[2] Die Klägerin bezog von der Beklagten seit dem 1. Juni 2008 an zwei Verbrauchsstellen in E. jeweils im Rahmen eines (Norm-) Sonderkundenvertrages leitungsgebunden Erdgas. Die dem einen Vertragsverhältnis zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen des Tarifs "K.!" (Stand September 2007) enthielten unter anderem folgende Regelungen:
"4. Ordentliche Kündigung des Vertrages, Vertragsanpassungen
4. 1 Dieser Vertrag kann […] von beiden Parteien erstmals nach einer Laufzeit von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung hat mit einer Frist von einem Monat auf das Ende der Vertragslaufzeit […] zu erfolgen. […].
5. Preismodell und Preisanpassung […]
5. 5 Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtwerke [Bekl.] in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 GasGVV zu Preisänderungen sowie zu Änderungen der Ergänzenden Bedingungen berechtigt sind.
Änderungen der Preise und der Ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Stadtwerke sind verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an die Kunden zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Preis- und Bedingungsänderungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages […] die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch einen entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Dem Kunden steht im Fall einer Preis- und/oder Bedingungsänderung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Kalendermonats zu kündigen. […]. […]."
[3] Die dem anderen Vertragsverhältnis zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen des Tarifs "Sonderabkommen/Sondervereinbarungen (SoA)" enthielten – in der von der Klägerin mit Erklärung vom 2. Dezember 2009 akzeptierten geänderten Fassung vom 1. Oktober 2010 – unter anderem folgende Regelungen:
"2. Laufzeit und Kündigung
2. 1 Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Kalendermonats gekündigt werden. […]. […]
3. 5 Anpassungen des im Preisblatt genannten Preises sowie der Ergänzenden Bedingungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. Abs. 2 GasGVV, d. h. sie werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Stadtwerke [Bekl.] sind verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
3. 6 Änderungen der Preise und der Ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist."
[4] Die Beklagte erhöhte auf der Grundlage dieser Preisanpassungsbestimmungen – jeweils nach vorheriger fristgerechter öffentlicher Bekanntgabe – mehrfach die Arbeitspreise. Die Klägerin widersprach den Preisanpassungen erstmals mit Schreiben vom 18. August 2010 und sodann mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des ihrer Ansicht nach überzahlten Entgelts für die Erdgaslieferungen auf.
[5] Mit ihrer Klage macht die Klägerin für den Bezugszeitraum vom 5. Dezember 2009 bis zum 4. Dezember 2012 ab der Arbeitspreiserhöhung vom 1. April 2010 den Differenzbetrag zwischen dem zuvor (bis zum 31. März 2010) geltenden Arbeitspreis und dem von ihr gezahlten Preis geltend. Sie erstrebt insoweit hinsichtlich des einen Versorgungsvertrags eine Rückzahlung in Höhe von 1.540,96 € und hinsichtlich des anderen eine solche in Höhe von 2.000,79 €, insgesamt mithin 3.541,75 €, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen.
[6] Die Klägerin ist der Ansicht, die vorbezeichneten Preisanpassungsklauseln der Beklagten verstießen gegen das Transparenzgebot und seien daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam. Die Beklagte hingegen meint, eine etwaige Intransparenz dieser Klauseln werde jedenfalls durch das der Klägerin für den Fall einer Preisänderung eingeräumte Sonderkündigungsrecht kompensiert. Im Übrigen macht die Beklagte hinsichtlich der Erhöhungsbeträge eine Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) geltend, da sie mit den streitgegenständlichen Preiserhöhungen lediglich ihre gestiegenen Gestehungskosten weitergegeben habe.
[7] Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
[8] Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg.
[9] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
[10] Die streitgegenständlichen Preisanpassungsklauseln der Beklagten seien in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht als intransparent anzusehen.
[11] Dies führe jedoch, wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend angenommen habe, in der vorzunehmenden Gesamtschau der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB. Der Beklagten müsse zugestanden werden, die Intransparenz der Preisanpassungsklauseln durch die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts des Kunden zu kompensieren.
[12] Denn sie habe ein sehr gewichtiges Interesse daran, nicht für die gesamte Vertragslaufzeit an die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise gebunden zu sein.
[13] Es sei ihr aber kaum möglich, eine Preisanpassungsklausel so transparent zu gestalten, dass der Kunde anhand dieser Klausel und anhand problemlos zugänglicher weiterer Informationen prüfen könnte, ob und in welchem Maße die Preise zu ändern seien.
[14] Die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Kompensation ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 21. März 2013 (C-92/11) und aus dem im Anschluss hieran ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2013 (VIII ZR 162/09). Den vorbezeichneten Entscheidungen, deren Grundsätze auch für den in den Preisanpassungsklauseln der Beklagten herangezogenen § 5 Abs. 2 GasGVV zu gelten hätten, seien die Mindestvoraussetzungen zu entnehmen, die an eine Kompensation durch ein Sonderkündigungsrecht zu stellen und die im vorliegenden Fall auch erfüllt seien. Der Kompensation stehe nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2009 (VIII ZR 56/08) ausgeführt habe, das Sonderkündigungsrecht des Kunden sei bereits notwendiger Bestandteil einer den Anforderungen des § 307 Abs. 1 BGB genügenden Preisanpassungsklausel und könne daher nicht zugleich als Kompensation für eine unangemessene Benachteiligung dienen. Denn im damaligen Fall sei es nicht um die Kompensation einer Intransparenz, sondern um eine Abweichung von den Regelungen der GasGVV gegangen. Der Kompensation stehe hier auch nicht etwa die in den Preisanpassungsklauseln der Beklagten vorgesehene Notwendigkeit des Nachweises eines Vertragsschlusses des Kunden mit einem anderen Anbieter entgegen. Denn diese Bestimmung verhindere die Kündigung seitens des Kunden nicht, sondern schütze diesen lediglich vor der anderenfalls durch die Kündigung eintretenden nachteiligen Folge, künftig zu den ungünstigeren Konditionen des Grundversorgungstarifs der Beklagten beliefert zu werden. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht zusammen mit jeder Preisanpassung auf das bestehende Kündigungsrecht hingewiesen habe, sei unschädlich, da die Klägerin vor Vertragsabschluss auf ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen worden sei.
[15] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der von ihr im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 4. Dezember 2012 für die Erdgaslieferungen der Beklagten gezahlten Erhöhungsbeträge (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Intransparenz der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln führe nicht zu deren Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin (§ 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB), weil die Intransparenz durch das der Klägerin für den Fall einer Preisänderung eingeräumte Sonderkündigungsrecht kompensiert werde. Mangels eines Rechts zur Preisanpassung ist die Beklagte daher dem Grunde nach zur Rückzahlung der von der Klägerin im oben genannten Zeitraum geleisteten Erhöhungsbeträge verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).
[16] Darüber hinaus hat das Berufungsgericht übersehen, dass die Preisanpassungsklauseln ein Recht der Beklagten zur einseitigen Änderung des Arbeitspreises auch deshalb nicht begründeten, da dem von diesen Klauseln in Bezug genommenen § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden: GasGVV aF) nach der neueren Rechtsprechung des Senats ein gesetzliches Recht des Versorgers, die Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden kann.
[17] 1. Das Berufungsgericht hat die Gaslieferungsverträge der Parteien zutreffend und (auch) im Revisionsverfahren nicht angegriffen als (Norm-) Sonderkundenverträge angesehen.
[18] 2. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die diesen Verträgen zu Grunde liegenden Preisanpassungsklauseln den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht genügen.
[19] a) Das Berufungsgericht hat diese Preisanpassungsbestimmungen – wie von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird – rechtsfehlerfrei als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen, die wirksam in die Gaslieferungsverträge der Parteien einbezogen worden sind und gemäß § 310 Abs. 2 Satz 1, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 15 mwN).
[20] b) Mit Recht ist das Berufungsgericht auch zu der Beurteilung gelangt, dass die Preisanpassungsklauseln der Beklagten unter Zugrundelegung der Maßstäbe der neueren Rechtsprechung des Senats nicht klar und verständlich sind und damit nicht den Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen. Wie der Senat im Anschluss an das auf seine Vorlage hin ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C-92/11, NJW 2013, 2253 – RWE Vertrieb AG) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, halten Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, die für das Vertragsverhältnis mit Sonderkunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens im Wege der unmittelbaren Anwendbarkeit der AVBGasV beziehungsweise der GasGVV aF oder mittels der textlichen Übernahme des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise des § 5 Abs. 2 GasGVV aF in den Vertrag implementieren (wollen), der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, weil sie den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht genügen (vgl. Senatsurteile vom 31. Juli 2013 – VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 45 ff.; vom 6. April 2016 – VIII ZR 236/10, ZIP 2016, 1342 Rn. 39).
[21] 3. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Preisanpassungsklauseln benachteiligten bei einer Gesamtbetrachtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klägerin nicht unangemessen und seien daher nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam, weil die fehlende Transparenz dieser Klauseln durch das der Klägerin für den Fall einer Preisänderung eingeräumte Sonderkündigungsrecht kompensiert werde.
[22] a) Allerdings ist das Berufungsgericht hierbei zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Inhaltskontrolle einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel diese nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts zu würdigen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 1. Dezember 1981 – KZR 37/80, BGHZ 82, 238, 240 f.; vom 23. November 2005 – VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056 Rn. 22; vom 17. September 2009 – III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 16; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 307 BGB Rn. 116; MünchKommBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 34; jeweils mwN). Deshalb kann, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, die mit einer Klausel verbundene unangemessene Benachteiligung durch Vorteile ausgeglichen werden, die der Verwender seinem Vertragspartner durch eine andere Klausel oder eine Individualabrede gewährt (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Dezember 2006 – VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 26; vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 36; vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 81/08, aaO Rn. 20 mwN; MünchKommBGB/Wurmnest, aaO Rn. 36).
[23] b) Eine solche Kompensation ist aber, was das Berufungsgericht nicht bedacht hat, nur in engen Grenzen zulässig (Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 307 BGB Rn. 11). Sie erfordert grundsätzlich einen Sachzusammenhang der Klauseln in Gestalt konnexer, in Wechselbeziehung stehender Regelungen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2002 – V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 102; MünchKommBGB/Wurmnest, aaO; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 307 Rn. 14; jeweils mwN) und darüber hinaus einen angemessenen Ausgleich, der die unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wieder aufhebt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1981 – KZR 37/80, aaO; Erman/Roloff, aaO; MünchKommBGB/Wurmnest, aaO; jeweils mwN).
[24] Ein solcher Ausgleich für die Intransparenz der Preisanpassungsklauseln der Beklagten wird – was das Berufungsgericht verkannt hat – durch das der Klägerin in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumte Kündigungsrecht nicht geschaffen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob – wie das Berufungsgericht meint – der Klägerin in beiden Gaslieferungsverträgen ein auf den Fall der Preisänderung bezogenes Sonderkündigungsrecht eingeräumt worden ist oder ob es sich bei dem Vertrag mit dem Tarif "Sonderabkommen (SoA)" nicht vielmehr – wofür der Inhalt der dortigen Klauseln 2. 1, 3. 5 und 3. 6 sprechen dürfte – lediglich um die ohnehin bestehende Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des Vertrages handelt. Denn auch ein für den Fall einer Preisänderung eingeräumtes Sonderkündigungsrecht, wie in Klausel 5. 5 des Tarifs "K.!" enthalten, ist grundsätzlich nicht geeignet, den Verstoß der Preisanpassungsklauseln gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu kompensieren und deren Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) abzuwenden.
[25] aa) Die Einräumung eines (Sonder-) Kündigungsrechts ist allerdings nicht von vornherein ungeeignet, einen Ausgleich für eine mit einer anderen Klausel des Vertrags verbundene unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders zu schaffen. Ein solches Kündigungsrecht kann vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen je nach Art des jeweiligen Vertrags und der typischen Interessen der Vertragsschließenden sowie der konkreten Ausgestaltung des Kündigungsrechts und der dieses begleitenden sonstigen Bestimmungen des Vertrags eine Kompensation bewirken (BGH, Urteile vom 13. Dezember 2006 – VIII ZR 25/06, aaO Rn. 27; vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 31; vom 15. November 2007 – III ZR 247/06, NJW 2008, 360 Rn. 13; OLG Hamm, RdE 2008, 183 Rn. 39).
[26] (1) Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof – auch der Senat – in Bezug auf Preisanpassungsklauseln, die den Kunden unangemessen benachteiligen, eine Kompensation durch ein (Sonder-) Kündigungsrechts ausnahmsweise für möglich erachtet, wenn der Klauselverwender nicht in der Lage ist, künftige Preiserhöhungen zu begrenzen und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu konkretisieren, mithin für den Verwender eine Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt (BGH, Urteile vom 13. Dezember 2006 – VIII ZR 25/06, aaO Rn. 27; vom 15. November 2007 – III ZR 247/06, aaO; jeweils mwN; vgl. MünchKommBGB/Wurmnest, aaO Rn. 97; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearb. 2013, § 309 Rn. 21; Erman/Roloff, aaO, § 309 Rn. 14; vgl. auch Grün/Ostendorf, BB 2014, 259, 263). So liegt der Fall hier indes – wie die Revision gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung zutreffend geltend macht – nicht.
[27] (2) Der Senat hat in den vergangenen Jahren in mehreren Entscheidungen die Maßstäbe herausgearbeitet, die an die Inhaltskontrolle von Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen mit (Norm-) Sonderkunden anzulegen sind. So hat er – wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat – zuletzt im Urteil vom 25. November 2015 (VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 9 ff., 23 ff.) unter Anwendung dieser Maßstäbe eine in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern (Sonderkunden) verwendete Preisanpassungsklausel sowohl als dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend als auch sonst einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhaltend angesehen. Die hierbei aufgezeigten Grundsätze gelten auch für einen – im Streitfall gegebenen – Gaslieferungsvertrag mit (Norm-) Sonderkunden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei es gleichwohl kaum möglich, eine transparente Preisanpassungsklausel zu gestalten, ist mithin – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – rechtsirrig und findet auch in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze.
[28] bb) Abgesehen von dem oben genannten nur unter sehr strengen Voraussetzungen in Betracht kommenden Ausnahmefall – der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher, soweit ersichtlich, nicht bejaht worden ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 15. November 2007 – III ZR 247/06, aaO Rn. 34; vom 13. Dezember 2006 – VIII ZR 25/06, aaO mwN) – vermag die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts in einem Gaslieferungsvertrag indes eine durch eine Preisanpassungsklausel bewirkte unangemessene Benachteiligung des Kunden nicht auszugleichen (aA OLG Hamm, Urteil vom 7. Juni 2011 – I-19 U 184/10, juris Rn. 32; LG Bielefeld, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 21 S 96/15, juris Rn. 43; LG Dortmund, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 1 S 127/14, nicht veröffentlicht; Grün/Ostendorf, aaO).
[29] Dies gilt, anders als die Revisionserwiderung meint, auch für den Fall, dass sich die unangemessene Benachteiligung aus einer fehlenden Transparenz der Preisanpassungsklausel ergibt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Der vom Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung gleichwohl befürworteten Kompensationswirkung des Sonderkündigungsrecht steht überdies entgegen, dass das Unionsrecht für den hier betroffenen Bereich des Energierechts zum einen zu Gunsten des (Sonder-) Kunden hohe Transparenzanforderungen aufstellt, die vom Energieversorger sowohl vor Abschluss des Energielieferungsvertrages als auch während dessen Durchführung zu wahren sind, und zum anderen verlangt, dass dem Kunden für den Fall der Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2013 – C-92/11, aaO Rn. 49 ff.).
[30] (1) Der Senat hat bereits in seinen Grundsatzurteilen vom 15. Juli 2009 (VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 33, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 30) entschieden, dass die mit einer Preisanpassungsklausel in Gaslieferungsverträgen verbundene unangemessene Benachteiligung des (Sonder-) Kunden nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen wird. Er hat dies vor allem damit begründet, dass schon eine für sich genommen angemessene Preisanpassungsregelung in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht des Kunden steht und daher die Angemessenheit einer solchen Klausel (§ 307 Abs. 1 BGB) das Bestehen eines Kündigungsrechts des Kunden voraussetzt, welches deshalb nicht zugleich als Kompensation für dessen unangemessene Benachteiligung durch die Preisanpassungsklausel dienen kann (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 56/08, aaO Rn. 33, 36).
[31] Der Senat hat diese Rechtsprechung, die durch die Regelungen des Energiewirtschaftsrechts – insbesondere § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG in der Fassung vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554), der im Falle einer einseitigen Änderungen der Vertragsbedingungen ein fristloses Kündigungsrecht des Kunden vorsieht (vgl. hierzu auch Danner/Theobald/Eder, Energierecht, Stand März 2016, § 41 EnWG, Anhang zu Abs. 3) – bestätigt wird, in der Folgezeit mehrfach bekräftigt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2009 – VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 unter 1 b und 2 b cc; Senatsurteile vom 28. Oktober 2009 – VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993 Rn. 33; vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 326/08, WM 2010, 1038 Rn. 44; vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 32 f.). Hierbei hat der Senat – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – in den vorbezeichneten untrennbaren Zusammenhang zwischen Preisanpassungsregelung und Kündigungsrecht auch den Zusammenhang zwischen der zu fordernden Transparenz und dem Kündigungsrecht einbezogen (Senatsurteil vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 295/09, aaO Rn. 32; vgl. auch OLG Hamm, RdE 2008, 183 Rn. 41).
[32] (2) Wie die Revision zutreffend ausführt, gelten diese Grundsätze auch angesichts des Umstands fort, dass der Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C-92/11, aaO) seine Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen mit (Norm-) Sonderkunden geändert hat (siehe hierzu oben II 2 b). Insbesondere lässt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung (vgl. hierzu auch LG Bielefeld, aaO; LG Dortmund, aaO) dem Urteil des Senats vom 31. Juli 2013 (VIII ZR 162/09, aaO Rn. 60) nicht entnehmen, dass der Senat (nun) von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Kompensation durch Einräumung eines (Sonder-) Kündigungsrechts ausginge (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2014 – I-22 U 217/12, juris Rn. 90). Vielmehr musste der Senat auf diese Frage im genannten Senatsurteil nicht weiter eingehen, weil es – anders als nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall – bereits an einer Ausweichmöglichkeit des Kunden auf andere Gasanbieter fehlte und das Kündigungsrecht schon aus diesem Grund keinen angemessenen Ausgleich bieten konnte (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07, aaO Rn. 34; vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 81/08, aaO Rn. 22 mwN).
[33] Die gegenteilige Auffassung der Revisionserwiderung, welche meint, die oben genannten Grundsätze des Senats seien durch die im Senatsurteil vom 31. Juli 2013 (VIII ZR 162/09, aaO) erfolgte Aufgabe der "Leitbildrechtsprechung" überholt, verkennt, dass nicht allein das Leitbild der Gasgrundversorgungsverordnungen, sondern auch der im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB anzulegende Maßstab eines angemessenen Interessenausgleichs der Vertragsparteien eines Gaslieferungsvertrages einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Recht des Energieversorgers zur einseitigen Änderung der Preise und dem (Sonder-) Kündigungsrecht des Kunden voraussetzt.
[34] (3) Mit ihrer eine Kompensationswirkung des (Sonder-) Kündigungsrechts befürwortenden Auffassung steht die Revisionserwiderung zudem im Widerspruch zu dem – vom Senat durch sein vorbezeichnetes Urteil umgesetzten – Bestreben des Gerichtshofs, die Rechtsposition des Verbrauchers im Hinblick auf die Transparenzanforderungen bei Gaslieferungsverträgen mit Sonderkunden zu stärken. Dieser Zielsetzung liefe es zuwider, die an die Transparenz der Preisanpassungsklauseln anzulegenden Maßstäbe zu erhöhen, um dann gegenläufig eine sich hieraus ergebende Intransparenz und die daraus grundsätzlich folgende Unwirksamkeit der Klauseln gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB im Wege einer – über die oben aufgezeigten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinausgehenden – Kompensation zugunsten des Verwenders der intransparenten Klausel wieder abzuwenden.
[35] Deshalb geht auch die – von der Revisionserwiderung mitgetragene – Überlegung des Berufungsgerichts fehl, die Möglichkeit einer solchen Kompensation ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C-92/11, aaO). Das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, dies insbesondere aus der Formulierung des Gerichtshofs herleiten zu können, wonach ein Ausbleiben der bereits vor Vertragsabschluss dem Verbraucher geschuldeten Information über Anlass und Modus der Änderungen der Entgelte und über sein für diesen Fall bestehendes Kündigungsrecht, grundsätzlich "nicht allein" dadurch ausgeglichen werden könne, dass der Verbraucher während der Durchführung des Vertrags mit angemessener Frist im Voraus über die Änderung der Entgelte und über sein Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht hinnehmen wolle, unterrichtet werde (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 – C-92/11, aaO Rn. 51). Im vorliegenden Fall sei die Klägerin indes "nicht allein" während der Durchführung des Vertrages über die Änderung der Entgelte unterrichtet worden, sondern es sei vertraglich ein von vornherein eingeräumtes Sonderkündigungsrecht vereinbart gewesen. Dies reiche (auch) nach den der vorgenannten Entscheidung des Gerichtshofs zu entnehmenden Maßstäben für eine Kompensation aus.
[36] Diese – von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertiefte – Sichtweise verkennt bereits im Ansatz, dass der Gerichtshof das Bestehen eines solchen Kündigungsrechts und die vor Vertragsabschluss zu erteilende Information des Verbrauchers hierüber sowie über Anlass und Modus der Entgeltänderungen ohnehin als Verpflichtung des Energieversorgers ansieht (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 – C-92/11, aaO Rn. 49 f.; Senatsurteil vom 31. Juli 2013 – VIII ZR 162/09, aaO Rn. 52 f.), die zu der Verpflichtung, den Verbraucher im weiteren Vertragsverlauf jeweils rechtzeitig über jede Tariferhöhung und über sein Recht zur Kündigung des Vertrags zu unterrichten, hinzutritt (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 – C-92/11, aaO Rn. 52; Senatsurteil vom 31. Juli 2013 – VIII ZR 162/09, aaO).
[37] Soweit die Revisionserwiderung in der Revisionsverhandlung die Auffassung vertreten hat, die vorbezeichneten strengen Transparenzanforderungen reichten nur so weit wie die vertragliche Bindung des Kunden, an der es indes hinsichtlich der Preisanpassungsklauseln wegen des Bestehens eines Sonderkündigungsrechts fehle, lässt sich ein Anhaltspunkt für eine solche Einschränkung den von der Revisionserwiderung herangezogenen Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 21. März 2013 (C-92/11, aaO Rn. 44) nicht entnehmen. Diese Einschränkung stünde auch im Widerspruch zu dem oben dargestellten Bestreben des Gerichtshofs, die Rechtsposition des Verbrauchers im Hinblick auf die Transparenzanforderungen bei Gaslieferungsverträgen mit Sonderkunden zu stärken. Die Auffassung der Revisionserwiderung würde demgegenüber zu dem weder vom Unionsrecht noch vom nationalen Recht zu billigenden Ergebnis führen, dass es dem Kunden verwehrt wäre, das ihm zustehende Recht auf transparente Vertragsbedingungen im bestehenden Vertragsverhältnis zu suchen (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 – VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 27); vielmehr wäre er gezwungen, den Vertrag zu beenden, weil der Energieversorger die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Dies wäre nur in dem Fall hinnehmbar, in welchem dem Versorger die Pflichterfüllung (ausnahmsweise) nicht möglich wäre; daran fehlt es hier (siehe oben unter II 3 b aa).
[38] (4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich die Notwendigkeit einer Kompensationswirkung des Sonderkündigungsrechts auch nicht aus dem vom Senat in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich anerkannten berechtigten Interesse der Gasversorgungsunternehmen herleiten, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben (vgl. hierzu nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 21, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 23; jeweils mwN). Denn dieses Interesse ist bereits die Voraussetzung dafür, dass im Rahmen des angemessenen Interessenausgleichs der Vertragsparteien (§ 307 Abs. 1 BGB) dem Energieversorger grundsätzlich das Recht zuzubilligen ist, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – unter Einhaltung der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Anforderungen – ein einseitiges Preisanpassungsrecht vorzusehen. Dann kann dieses Interesse aber nicht zugleich als Kompensation für eine unangemessene Benachteiligung dienen, die sich daraus ergibt, dass die Preisanpassungsregelung als solche den Kunden – hier aufgrund fehlender Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) – unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
[39] c) Da der Verstoß der streitgegenständlichen Preisanpassungsklauseln der Beklagten gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht durch das der Klägerin eingeräumte (Sonder-) Kündigungsrecht ausgeglichen wird, sind diese Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Sie berechtigten die Beklagte mithin nicht zu einer einseitigen Erhöhung des Arbeitspreises.
[40] 4. Die vom Berufungsgerichts vorgenommene Verneinung eines bereits aus diesem Grunde bestehenden Anspruchs der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge ist zudem aber auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Senat – was dem Berufungsgericht bei dessen Entscheidung offenbar noch nicht bekannt war – im Anschluss an das ebenfalls auf seine Vorlage hin ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 – Schulz und Egbringhoff) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, dass den Gasgrundversorgungsverordnungen (§ 4 Abs. 1, 2 AVBGasV bzw. – seit dem 8. November 2006 – § 5 Abs. 2 GasGVV aF) für die – hier maßgebliche – Zeit ab dem 1. Juli 2004 (dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas- Richtlinie 2003/55/EG) ein gesetzliches Recht des Versorgers, die Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden kann (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 33, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 35; bestätigt durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 – VIII ZR 208/12, juris Rn. 14, 18, VIII ZR 236/12, juris Rn. 14, 18, und VIII ZR 330/12, EnWZ 2016, 168 Rn. 21; vom 6. April 2016 – VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 14, und VIII ZR 236/10, ZIP 2016, 1342 Rn. 21).
[41] Anders als in den Fällen, in denen das Energieversorgungsunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eigens hierfür formulierte Preisanpassungsklauseln verwendet und diese wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam sind, ergibt sich deshalb in den Fällen, in denen das Energieversorgungsunternehmen – wie hier die Beklagte – für das Vertragsverhältnis mit Sonderkunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht im Wege der unmittelbaren Anwendbarkeit der AVBGasV beziehungsweise der GasGVV aF oder mittels der textlichen Übernahme des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise des § 5 Abs. 2 GasGVV aF in den Vertrag hat implementieren wollen, die fehlende Berechtigung des Versorgers zur einseitigen Änderung der Preise – entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung – zusätzlich auch daraus, dass die in Bezug genommenen Bestimmungen der Gasgrundversorgungsverordnungen nicht das vom Verwender erstrebte Ergebnis der Implementierung einer transparenten Preisanpassungsregelung zu gewähren vermögen.
[42] 5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die somit gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehende Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der an sie gezahlten Erhöhungsbeträge nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der von der Beklagten mit der Begründung, sie habe durch die streitgegenständlichen Preiserhöhungen lediglich ihre gestiegenen Gestehungskosten refinanziert, erhobene Einwand der Entreicherung greift bereits aus Rechtsgründen nicht durch. Denn die Beklagte trägt als Verkäuferin insoweit das – angesichts der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln auch bei ihr verbleibende – Kalkulations- und Kostensteigerungsrisiko (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 41 ff. mwN).
[43] 6. Zur Höhe des der Klägerin dem Grunde nach zustehenden Anspruchs auf Rückerstattung der im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Erhöhungsbeträge hat das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstand aus folgerichtig – keine Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen sein.
[44] Die Revision weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass die vom Senat in Energieversorgungsstreitigkeiten für den Bereich der (Norm-) Sonderkundenverträge im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelte "Dreijahreslösung" (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteile vom 6. April 2016 – VIII ZR 79/15, RdE 2016, 347 Rn. 21; vom 15. April 2015 – VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25, 37; vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11, aaO Rn. 86, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 88; jeweils mwN) im Streitfall bereits deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil die Vertragsbeziehung der Parteien (erst) am 1. Juni 2008 begann und die Klägerin schon rund zwei Jahre danach erstmals Widerspruch gegen die Preiserhöhungen der Beklagten erhoben hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 2014 – VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 23; vom 25. März 2015 – VIII ZR 243/13, BGHZ 204, 325 Rn. 69).
[45] III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).