Bundessozialgericht
Gesetzliche Unfallversicherung – Wegeunfall – sachlicher Zusammenhang – nicht geringfügige Unterbrechung – dritter Ort – Aufenthaltsdauer: Zwei-Stunden-Grenze – Arztbesuch vor Arbeitsbeginn

BSG, Urteil vom 5. 7. 2016 – B 2 U 16/14 R (lexetius.com/2016,3730)

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
[1] Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf dem Weg von einer Arztpraxis zu seiner Arbeitsstätte einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
[2] Der als Lagerarbeiter beschäftigte Kläger verließ am 14. 4. 2011 gegen 8 Uhr seine Wohnung und fuhr mit dem Fahrrad zunächst in Richtung seiner südwestlich von der Wohnung gelegenen Arbeitsstätte. Sodann bog er in eine andere Straße ein, die er jedoch nicht in Richtung seiner Arbeitsstätte, sondern in entgegengesetzter Richtung befuhr, um zu der nördlich von seiner Wohnung gelegenen Praxis seines Hausarztes zu gelangen. Dort hatte er einen Termin zur Blutabnahme für Laboruntersuchungen, die regelmäßig drei- bis viermal im Jahr erfolgte. Mit seinem Arbeitgeber hatte der Kläger abgesprochen, dass der Arbeitsbeginn wegen dieses Arzttermins nicht wie üblich um 6 Uhr, sondern erst gegen 9. 30 Uhr sein sollte. Von der Praxis wollte der Kläger anschließend direkt zu seiner Arbeitsstätte fahren. Der letzte Teil dieser Strecke war mit seinem üblichen Weg zur Arbeit identisch. In der Arztpraxis hielt sich der Kläger höchstens 40 Minuten auf. Nach dem Verlassen der Praxis fuhr er in Richtung seiner Arbeitsstätte. Schon kurze Zeit später stieß er mit einem Kraftfahrzeug zusammen und erlitt Verletzungen. Er hatte zum Zeitpunkt des Unfalls die übliche Wegstrecke zur Arbeit noch nicht erreicht.
[3] Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 1. 2. 2012 und Widerspruchsbescheid vom 7. 8. 2012 die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab, weil der Kläger vor dem Unfall von seinem direkten Weg zur Arbeit abgewichen sei und sich auf einem unversicherten Abweg befunden habe. Das SG Regensburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. 3. 2013) und das Bayerische LSG die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils vom 7. 5. 2014 hat das LSG ausgeführt, der vom Kläger zurückgelegte Weg habe in keinem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit gestanden, weil der Besuch der Arztpraxis eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen sei. Der Kläger habe auch keinen versicherten Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte zurückgelegt, weil dieser Weg durch den Umweg zu der Arztpraxis mehr als geringfügig unterbrochen gewesen sei. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Arztpraxis sei schließlich auch kein versicherter Weg von einem sog dritten Ort – hier der Arztpraxis – zur Arbeitsstätte zurückgelegt worden, denn ein solcher Weg setze nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Aufenthalt dort mindestens zwei Stunden andauere. Dieses zeitliche Kriterium gelte sowohl für einen versicherten Weg von und zu einem dritten Ort als auch für den Wegfall des Versicherungsschutzes bei Unterbrechung eines versicherten Weges. Im Interesse der Rechtssicherheit sei es geboten, eine gewisse Mindestverweildauer an dem sog dritten Ort zu verlangen. Andernfalls würde zum einen der Umfang des Versicherungsschutzes unzulässig erweitert, wenn jeder kurze, geringfügige Aufenthalt auf dem Weg zur Arbeitsstätte als Ausgangspunkt eines eigenständigen, versicherten Weges Berücksichtigung finden könnte. Das gelte insbesondere, wenn die Angemessenheit der Wegstrecke im Vergleich zur üblichen Wegstrecke kein verlässliches Prüfungskriterium darstelle. Zum anderen würde sonst jede kurze, mehr als geringfügige Unterbrechung des Heimweges von der Arbeit zu privaten Zwecken den Versicherungsschutz trotz späterer Fortsetzung des Weges endgültig entfallen lassen.
[4] Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 8 Abs 1 und Abs 2 Nr 1 SGB VII. Er habe einen als Wegeunfall versicherten Arbeitsunfall erlitten. Seine Handlungstendenz und sein Verhalten am Unfalltag seien ausschließlich auf die Aufrechterhaltung seiner Gesundheit und damit seiner Arbeitskraft sowie darauf gerichtet gewesen, die Arbeitsstätte zu erreichen. Die medizinisch indizierte Blutentnahme habe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung seines Leistungsvermögens als Beschäftigter gestanden und damit betrieblichen Zwecken gedient. Aufgrund der Einbahnstraßenregelung habe er nicht auf demselben Weg zurückfahren können, auf dem er zur Arztpraxis gelangt sei. Es habe somit ein versicherter Umweg vorgelegen. Im Übrigen sei der Weg von der Arztpraxis zur Arbeitsstätte als Weg von einem sog dritten Ort versichert gewesen. Voraussetzung sei hierfür nur, dass das Zurücklegen eines Weges, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zurückgelegten Weg stehe, von dem Vorhaben bestimmt sei, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen. Die Auslegung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII durch das LSG erscheine weder aufgrund des Wortlauts der Vorschrift noch im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Zweck geboten. In Fortentwicklung der Rechtsprechung sei nicht auf eine starre Zwei-Stunden-Grenze, sondern darauf abzustellen, ob die konkreten Umstände des Einzelfalls eine Abweichung von dieser zeitlichen Grenze sachlich und rechtlich geboten erscheinen ließen. Dies sei hier der Fall.
[5] Der Kläger beantragt, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2014 und das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 6. März 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2012 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 14. April 2011 ein Arbeitsunfall ist.
[6] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[7] Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
[8] Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten sind rechtmäßig, denn der Kläger hat am 14. 4. 2011 keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten.
[9] Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr; vgl zuletzt BSG vom 17. 12. 2015 – B 2 U 8/14 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG vom 26. 6. 2014 – B 2 U 4/13 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 52 RdNr 11 und – B 2 U 7/13 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 53 RdNr 11; BSG vom 14. 11. 2013 – B 2 U 15/12 R – SozR 4—2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; BSG vom 4. 7. 2013 – B 2 U 3/13 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 50 RdNr 10 und – B 2 U 12/12 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 49 RdNr 14; BSG vom 18. 6. 2013 – B 2 U 10/12 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 47 RdNr 12; BSG vom 13. 11. 2012 – B 2 U 19/11 RBSGE 112, 177 = SozR 4—2700 § 8 Nr 46, RdNr 20 und BSG vom 24. 7. 2012 – B 2 U 9/11 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f).
[10] Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger erlitt zwar am 14. 4. 2011 durch den Zusammenstoß mit einem PKW eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII. Dieser führte zu seine körperliche Unversehrtheit verletzenden Gesundheitserstschäden. Er war zum Zeitpunkt des Unfalls auch in seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter als Beschäftigter gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses stand jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang zu dieser versicherten Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt legte er insbesondere keinen im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stehenden Betriebsweg iS von § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII zurück (dazu 1.). Auch befand er sich nicht auf einem durch die Wegeunfallversicherung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII geschützten Weg (dazu unter 2.).
[11] 1. Der Kläger befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht als Beschäftigter auf einem Betriebsweg iS des § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII.
[12] Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (stRspr; zuletzt BSG vom 5. 7. 2016 – B 2 U 5/15 R – zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 23. 4. 2015 – B 2 U 5/14 R – SozR 4—2700 § 2 Nr 33 RdNr 14 mwN; BSG vom 26. 6. 2014 – B 2 U 7/13 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 53 RdNr 12; BSG vom 15. 5. 2012 – B 2 U 8/11 RBSGE 111, 37 = SozR 4—2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff; BSG vom 13. 11. 2012 – B 2 U 27/11 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 45 RdNr 23 f; BSG vom 14. 11. 2013 – B 2 U 15/12 R – SozR 4—2700 § 2 Nr 27 RdNr 13).
[13] Zur versicherten Tätigkeit als Beschäftigter zählt auch das Zurücklegen eines Betriebsweges. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (BSG vom 5. 7. 2016 – B 2 U 5/15 R – zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 12. 1. 2010 – B 2 U 35/08 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 36 RdNr 16 mwN; BSG vom 2. 4. 2009 – B 2 U 25/07 R – SozR 4—1300 § 45 Nr 8 RdNr 24; BSG vom 12. 12. 2006 – B 2 U 1/06 RBSGE 98, 20 = SozR 4—2700 § 8 Nr 21, RdNr 14 mwN; BSG vom 6. 5. 2003 – B 2 U 33/02 R – Juris RdNr 15 mwN; BSG vom 7. 11. 2000 – B 2 U 39/99 R – SozR 3—2700 § 8 Nr 3 S 16 f). Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen, unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (vgl hierzu BSG vom 12. 1. 2010 – B 2 U 35/08 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 36 RdNr 16 und vom 9. 11. 2010 – B 2 U 14/10 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 39 RdNr 20). Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (BSG vom 28. 2. 1990 – 2 RU 34/89 – SozR 3—2200 § 539 Nr 1 S 2). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG vom 18. 6. 2013 – B 2 U 7/12 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 48 RdNr 13 mwN und vom 10. 10. 2006 – B 2 U 20/05 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 19 RdNr 14).
[14] Der Kläger legte den Weg von der Arztpraxis zu seiner Arbeitsstelle indes nicht im unmittelbaren betrieblichen, sondern in eigenwirtschaftlichem Interesse zurück. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und deshalb gemäß § 163 SGG für den Senat bindenden Feststellungen des LSG suchte der Kläger die Arztpraxis für die regelmäßig stattfindende Kontrolle seiner Blutwerte zur Medikamenteneinstellung auf. Weder erfüllte er damit eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Hauptpflicht noch eine arbeitsrechtliche Nebenpflicht, denn eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen besteht grundsätzlich nicht (BSG vom 5. 7. 2016 – B 2 U 5/15 R – zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, mit Hinweis auf Schäfer, NZA 1992, 529, 530). Maßnahmen der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit sind wie zahlreiche sonstige Verrichtungen des täglichen Lebens, die gleichzeitig sowohl den eigenwirtschaftlichen Interessen des Versicherten als auch den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dienen können, grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und stehen daher, solange dies das Gesetz nicht wegen besonderer Erfordernisse des sozialen Schutzes ausdrücklich anordnet, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG vom 7. 9. 2004 – B 2 U 35/03 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 6 RdNr 18 mwN; vgl auch BSG vom 5. 5. 1998 – B 2 U 40/97 RBSGE 82, 138 = SozR 3—2200 § 550 Nr 18 und vom 12. 6. 1990 – 2 RU 31/89 – SozR 3—2200 § 550 Nr 2).
[15] Der Kläger nahm auch keine objektiv nicht geschuldete Handlung in der vertretbaren, aber irrigen Annahme vor, damit eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen. Die Annahme dieser Pflicht ist nur vertretbar, wenn der Beschäftigte nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung (ex ante) aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach Treu und Glauben annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht (BSG vom 15. 5. 2012 – B 2 U 8/11 RBSGE 111, 37 = SozR 4—2700 § 2 Nr 20, RdNr 72). Solche objektiven Anhaltspunkte sind jedoch weder festgestellt noch ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber einem späteren Arbeitsbeginn zum Zwecke des Arztbesuchs zugestimmt hatte, konnte nicht die Annahme des Klägers begründen, es bestehe eine arbeitsrechtliche Pflicht zum Arztbesuch. Denn ein Arbeitgeber kann einer Änderung der Arbeitszeit zustimmen, um dem Arbeitnehmer eigenwirtschaftliche, nicht unmittelbar im Betriebsinteresse stehende Tätigkeiten, zB Behördengänge oder wie hier einen Arztbesuch, zu ermöglichen, ohne dass eine arbeitsvertragliche Pflicht besteht oder diese Tätigkeiten dadurch im Betriebsinteresse stehen.
[16] Allerdings hat die Rechtsprechung bei eigenwirtschaftlichen Verrichtungen einen Versicherungsschutz bejaht, wenn die Gesamtumstände dafür sprachen, das unfallbringende Verhalten dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen. Dabei handelte es sich um Sachverhalte, bei denen die betreffende Verrichtung während der Dienstzeit bzw bei der Zurücklegung des Betriebsweges oder des Weges zum oder vom Ort der Tätigkeit unerwartet notwendig geworden war, um weiterhin betriebliche Arbeit verrichten bzw den Weg zurücklegen zu können (vgl BSG vom 7. 9. 2004 – B 2 U 35/03 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 6 RdNr 13 mwN). Eine solche Sachlage bestand hier jedoch nicht, denn der Kläger suchte die Arztpraxis zur Blutabnahme auf, die der regelmäßig alle drei bis vier Monate stattfindenden Kontrolle seiner Blutwerte und einer ggf erforderlichen Medikamenteneinstellung diente. Er unterlag hinsichtlich des Arztbesuchs aber gerade keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen.
[17] 2. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auch nicht in der Wegeunfallversicherung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versichert. Danach zählt zu den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Einen solchen Weg legte der Kläger bei Eintritt des Unfallereignisses nicht zurück. Weder befand er sich zum Unfallzeitpunkt auf dem unmittelbaren Weg von der Wohnung zu seiner Arbeitsstätte (hierzu a) noch legte er einen versicherten Weg von einem sog dritten Ort zur Arbeitsstätte zurück (hierzu b).
[18] a) Unmittelbar vor dem Unfallereignis befand sich der Kläger nicht auf dem direkten Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte. Er hatte zwar zunächst die unmittelbare Wegstrecke von seiner Wohnung zu dem Betrieb zurückgelegt, dann aber diesen Weg für den Arztbesuch unterbrochen. Sobald er in entgegengesetzter Richtung zur Arztpraxis abbog, begab er sich auf einen Abweg. Da der Kläger bei Eintritt des Unfallereignisses die üblicherweise zurückgelegte unmittelbare Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte noch nicht wieder erreicht hatte, befand er sich zum Unfallzeitpunkt weiterhin auf einem nicht versicherten Abweg.
[19] § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII legt als End- oder Ausgangspunkt des Weges nur den Ort der versicherten Tätigkeit fest. Dabei steht, wie die Vorschrift durch das Wort "unmittelbar" klarstellt, nur das Zurücklegen des direkten Weges nach und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine geringfügige Unterbrechung, die auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist und gleichsam "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann, berührt den Versicherungsschutz nicht (vgl BSG vom 17. 2. 2009 – B 2 U 26/07 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 32 RdNr 15; BSG vom 12. 4. 2005 – B 2 U 11/04 RBSGE 94, 262 = SozR 4—2700 § 8 Nr 14, RdNr 12; BSG vom 9. 12. 2003 – B 2 U 23/03 RBSGE 91, 293 RdNr 8 = SozR 4—2700 § 8 Nr 3 RdNr 7). Bewegt sich der Versicherte dagegen nicht auf einem direkten Weg in Richtung seines Ziels, sondern in entgegengesetzter Richtung von seinem Ziel fort, befindet er sich auf einem sog Abweg (vgl hierzu BSG vom 5. 5. 1998 – B 2 U 40/97 RBSGE 82, 138 = SozR 3—2200 § 550 Nr 18; BSG vom 19. 3. 1991 – 2 RU 45/90 – SozR 3—2200 § 548 Nr 8). Wird der direkte Weg mehr als geringfügig unterbrochen und ein solcher Abweg allein aus eigenwirtschaftlichen Gründen zurückgelegt, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl hierzu BSG vom 7. 9. 2004 – B 2 U 35/03 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 6; BSG vom 11. 9. 2001 – B 2 U 34/00 R – SozR 3—2700 § 8 Nr 9; BSG vom 5. 5. 1998 – B 2 U 40/97 RBSGE 82, 138 = SozR 3—2200 § 550 Nr 18; BSG vom 30. 4. 1986 – 2 RU 44/85 – USK 8630; BSG vom 28. 7. 1983 – 2 RU 50/82 – SozR 2200 § 550 Nr 57). Der Versicherungsschutz endet, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird. Er besteht erst wieder, sobald sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und damit der Abweg beendet ist (stRspr; vgl zB BSG vom 4. 7. 2013 – B 2 U 3/13 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 50 RdNr 14 und – B 2 U 12/12 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 49 RdNr 18; BSG vom 24. 6. 2003 – B 2 U 40/02 R – USK 2003, 103; BSG vom 5. 5. 1998 – B 2 U 40/97 RBSGE 82, 138 = SozR 3—2200 § 550 Nr 18; BSG vom 19. 3. 1991 – 2 RU 45/90 – SozR 3—2200 § 548 Nr 8; BSG vom 13. 12. 1984 – 2 RU 80/83 – SozR 2200 § 550 Nr 69 und BSG vom 28. 7. 1983 – 2 RU 50/82 – SozR 2200 § 550 Nr 57).
[20] Danach befand sich der Kläger unmittelbar vor dem Unfallereignis nicht auf dem direkten Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte. Er hatte zwar zunächst die direkte Wegstrecke von seiner Wohnung zu dem Betrieb zurückgelegt, dann aber diesen Weg für den Arztbesuch unterbrochen. Sobald er in entgegengesetzter Richtung zur Arztpraxis abbog, begab er sich auf einen Abweg. Da der Kläger bei Eintritt des Unfallereignisses die üblicherweise zurückgelegte unmittelbare Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte noch nicht wieder erreicht hatte, befand er sich auch zum Unfallzeitpunkt weiterhin auf einem Abweg.
[21] Das Verlassen des direkten Weges zur Arbeitsstätte hat auch nicht zu einer nur geringfügigen Unterbrechung geführt. Der allein privatwirtschaftlich veranlasste Besuch der Arztpraxis zum Zweck einer Blutentnahme war nicht "ganz nebenher" oder "im Vorübergehen" zu erledigen. Damit war bereits mit dem ersten Schritt in entgegengesetzter Richtung zu einer nicht nur geringfügigen Unterbrechung der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gelöst (BSG vom 19. 3. 1991 – 2 RU 45/90 – SozR 3—2200 § 548 Nr 8; vgl auch BSG vom 4. 7. 2013 – B 2 U 3/13 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 50 RdNr 15) und der Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt, zu dem der direkte Weg nicht wieder erreicht war, nicht erneut begründet worden.
[22] b) Der Kläger befand sich unmittelbar vor dem Unfall auch nicht auf einem versicherten Weg von einem sog dritten Ort (der Arztpraxis) zu seiner Arbeitsstätte.
[23] Grundsätzlich kann ein versicherter Weg zur Arbeitsstätte iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch von einem anderen Ort als der Wohnung angetreten werden, denn § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII legt – wie bereits ausgeführt – als End- oder Ausgangspunkt des Weges nur den Ort der versicherten Tätigkeit fest. Die Norm lässt hingegen offen, wo der Weg nach dem Ort der Tätigkeit beginnt oder wo der Weg von dem Ort der Tätigkeit endet. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine versicherte Tätigkeit gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII deshalb auch das Zurücklegen eines Weges zwischen einem anderen Ort als der Wohnung, dem sog dritten Ort, und der Arbeitsstätte sein, ohne dass es dabei darauf ankommt, aus welchen Gründen sich der Versicherte an jenem Ort aufhält. Auch Wege von anderen Orten als dem häuslichen Bereich zum Ort der versicherten Tätigkeit werden nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf deren Verrichtung bezogenen Handlungstendenz unternommen (vgl zB BSG vom 2. 12. 2008 – B 2 U 17/07 R – SozR 4—2700 § 8 Nr 28 RdNr 13 und – B 2 U 26/06 RBSGE 102, 111 = SozR 4—2700 § 8 Nr 29, RdNr 21; BSG vom 5. 5. 1998 – B 2 U 40/97 RBSGE 82, 138, 140 = SozR 3—2200 § 550 Nr 18 S 71 f). Unter dieser Voraussetzung ist grundsätzlich auch das Zurücklegen des Weges nach und von dem von der Wohnung abweichenden Ort, dem sog dritten Ort, in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.
[24] Zur Abgrenzung eines versicherten Weges mit einer unversicherten Unterbrechung an einem dritten Ort von einem erst an diesem Ort beginnenden versicherten Weg hat der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit auf die Dauer des Aufenthalts an diesem sog dritten Ort abgestellt und gefordert, dass der Aufenthalt an dem sog dritten Ort mindestens zwei Stunden dauert (vgl hierzu BSG vom 5. 5. 1998 – B 2 U 40/97 RBSGE 82, 138, 141 f = SozR 3—2200 § 550 Nr 18 S 73 f; hierzu kritisch Heinz, Unfälle auf Wegen, 25. Jahresarbeitstagung Deutsches Anwaltsinstitut eV Sozialrecht 2013, S 34, 40, sowie ders, Versicherte und unversicherte Wege in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Sozialrecht als Menschenrecht 2011, 273, 283). Der Kläger hat sich indes keine zwei Stunden, sondern höchstens 40 Minuten in der Arztpraxis aufgehalten, sodass diese – nach der nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Senats (vgl nachfolgend) – keinen dritten Ort darstellt. Die bei der Prüfung des Vorliegens eines dritten Ortes bislang auch aufgeworfene Frage, ob der Weg von einem dritten Ort zudem in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zurückzulegenden Arbeitsweg stehen muss (hierzu Krasney, SGb 2013, 313, 316 f; vgl BSG vom 2. 5. 2001 – B 2 U 33/00 R – SozR 3—2700 § 8 Nr 6), kann hier folglich dahinstehen.
[25] Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Ort erst dann zu einem sog dritten Ort wird, von dem aus ein versicherter Weg zur Arbeitsstätte angetreten werden kann, wenn der Versicherte sich dort zwei Stunden oder länger aufhält. Voraussetzung für den Versicherungsschutz auf einem Weg von einem sog dritten Ort zur Arbeitsstätte ist, dass die Dauer des dortigen Aufenthalts so erheblich ist, dass der vorangegangene Weg zu diesem Ort eine selbstständige Bedeutung erlangt und deshalb nicht mehr in einem rechtlich erheblichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Arbeit an der Arbeitsstätte steht. Nachdem zunächst hierfür keine einheitliche Zeitgrenze bestand, hat der Senat seit seiner Entscheidung vom 5. 5. 1998 (B 2 U 40/97 RBSGE 82, 138 = SozR 3—2200 § 550 Nr 18; vgl auch BSG vom 3. 12. 2002 – B 2 U 19/02 R – SozR 3—2700 § 8 Nr 14) auf eine Aufenthaltsdauer an dem dritten Ort von zwei Stunden und mehr abgestellt. Er hat damit der in der Literatur geübten Kritik (vgl hierzu BSG vom 5. 5. 1998 – B 2 U 40/97 RBSGE 82, 138, 141 f = SozR 3—2200 § 550 Nr 18 S 73) an den zuvor bestehenden unterschiedlichen zeitlichen Grenzen für den Wegfall des Versicherungsschutzes bei einer Unterbrechung des direkten Weges zur Arbeitsstätte einerseits und dem Versicherungsschutz auf einem Weg nach und von einem sog dritten Ort andererseits Rechnung getragen. Weil es bei beiden Konstellationen im Kern um dieselbe Frage nach der Teilung des Weges in zwei selbstständige Wege geht, die aus Gründen der Gleichbehandlung und Systemgerechtigkeit nur einheitlich beantwortet werden kann, hat der Senat mit der zeitlichen Dauer von zwei Stunden ein einfach zu beurteilendes Kriterium entwickelt und die zeitlichen Maßstäbe für Unterbrechungen sowie für Wege nach und von einem sog dritten Ort vereinheitlicht. Dies ist weiterhin erforderlich, um die bestehende Rechtssicherheit bei der Beurteilung der Reichweite des Unfallversicherungsschutzes der Wegeunfallversicherung aufrechtzuerhalten (vgl BSG vom 5. 5. 1998 – B 2 U 40/97 RBSGE 82, 138, 142 = SozR 3—2200 § 550 Nr 18 S 73 f).
[26] Für die Abgrenzung von versicherten zu unversicherten Wegen iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII bei nicht nur geringfügigen Unterbrechungen ist die Dauer des Aufenthalts an dem sog dritten Ort ein geeignetes Kriterium. Bei einer längeren Unterbrechung des Weges durch einen längeren Aufenthalt an einem sog dritten Ort ist davon auszugehen, dass kein zusammenhängender einheitlicher Weg nach oder von der Arbeitsstätte zurückgelegt wird, sondern vielmehr zwei getrennte Wege vorliegen, von denen nur einer dem versicherten Zurücklegen des Weges nach und von der Arbeitsstätte dient. Dagegen kann bei einer Unterbrechung des Weges von kurzer Dauer davon ausgegangen werden, dass der Versicherte insgesamt einen, wenn auch unterbrochenen, versicherten Weg nach oder von seiner Arbeitsstätte zurücklegt. Das Kriterium der Aufenthaltsdauer grenzt damit versicherte von unversicherten Wegen zumindest praktikabel ab und schafft Rechtssicherheit (vgl zu den erheblichen Rechtsunsicherheiten bei Zugrundelegung anderer Kriterien für die Abgrenzung des dritten Ortes Schulin, in ders (Hrsg), Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, 1996, § 33 RdNr 58 ff mwN). Dass eine andere Zeitspanne als mindestens zwei Stunden praktikabler oder angemessener wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden (vgl zur Beibehaltung der Zwei-Stunden-Grenze auch Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589).
[27] Zwar stehen aufgrund dieser starren Zeitgrenze Versicherte auf von der direkten Wegstrecke abweichenden Wegen von einem anderen Ort zu ihrer Arbeitsstätte bei einem Aufenthalt von weniger als zwei Stunden nicht unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII und werden damit im Vergleich zu Versicherten mit einem Aufenthalt an einem sog dritten Ort von zwei Stunden und länger ungleich behandelt. Darin liegt jedoch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG; vgl zB vom 27. 2. 2007 – 1 BvL 10/00BVerfGE 117, 272, 300 = SozR 4—2600 § 58 Nr 7 RdNr 70; vgl auch BSG vom 19. 12. 2013 – B 2 U 17/12 R – SozR 4—2700 § 73 Nr 1). Ein solcher rechtfertigender Grund ist hier gegeben, zumal die Zwei-Stunden-Grenze nicht an personenbezogene Merkmale wie Geschlecht oder Alter anknüpft, sondern eine rein technische Regelung darstellt. Es bestehen bei Anwendung dieses Maßstabs hinreichende Unterschiede zwischen den genannten Versichertengruppen. Versicherte legen bei längeren Unterbrechungen einer Wegstrecke typischerweise zwei getrennte Wege zurück, während der Weg der Versicherten bei einer kürzeren Unterbrechung noch als "einheitlicher" Weg angesehen werden kann. Zur Abgrenzung ist die Aufenthaltsdauer – hier in der Arztpraxis – nach wie vor ein geeignetes und angemessenes sachliches Kriterium.
[28] Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.