Aktiengesetz vom 6. September 1965

1§ 116. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder. 2[1] Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. [2] Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. 3[3] Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).
[5. August 2009][26. Juli 2002]
§ 116. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 116. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
[1] Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. [2] Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. [3] Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1). [1] Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. [2] Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.
4§ 116. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder. [1] Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. [2] Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.
[26. Juli 2002][1. Januar 1966]
§ 116. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 116. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
[1] Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. [2] Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
5§ 116. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 26. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 10, 5 S. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.
2. 5. August 2009: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
3. 5. August 2009: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
4. 26. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 10, 5 S. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.
5. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.