§ 71e AktG. Inpfandnahme eigener Aktien

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[26. Juni 2021]
1§ 71e. Inpfandnahme eigener Aktien.
(1) [1] Dem Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 und 2, § 71d steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. 2[2] Jedoch darf ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut im Rahmen der laufenden Geschäfte eigene Aktien bis zu dem in § 71 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Anteil am Grundkapital als Pfand nehmen. [3] § 71a gilt sinngemäß.
(2) 3[1] Ein Verstoß gegen Absatz 1 macht die Inpfandnahme eigener Aktien unwirksam, wenn auf sie der Ausgabebetrag noch nicht voll geleistet ist. [2] Ein schuldrechtliches Geschäft über die Inpfandnahme eigener Aktien ist nichtig, soweit der Erwerb gegen Absatz 1 verstößt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 15, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
2. 26. Juni 2021: Artt. 7 Abs. 6 Nr. 4, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.