(1) [1] Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. [2] Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
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1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
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2. Vertragsstrafen,
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3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
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4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.