§ 13 BBiG. Verhalten während der Berufsausbildung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[5. April 2017]
1§ 13. Verhalten während der Berufsausbildung. [1] Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. [2] Sie sind insbesondere verpflichtet,
  • 1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
  • 2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
  • 3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
  • 4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
  • 5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
  • 26. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
  • 37. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.
2. 5. April 2017: Artt. 149 Nr. 3 Buchst. a, 183 des Gesetzes vom 29. März 2017.
3. 5. April 2017: Artt. 149 Nr. 3 Buchst. b, 183 des Gesetzes vom 29. März 2017.

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