§ 14 BBiG. Berufsausbildung
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020]
1§ 14. Berufsausbildung.
(1) Ausbildende haben
- 1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
- 2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
- 23. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
- 34. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten,
- 5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.
- 2. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 8a, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
- 3. 5. April 2017: Artt. 149 Nr. 4 Buchst. a, 183 des Gesetzes vom 29. März 2017.
- 4. 5. April 2017: Artt. 149 Nr. 4 Buchst. b, 183 des Gesetzes vom 29. März 2017.
- 5. 5. April 2017: Artt. 149 Nr. 4 Buchst. c, 183 des Gesetzes vom 29. März 2017.