§ 7 BBiG. Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer

Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005
[1. Januar 2020]
1§ 7. 2Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer.
(1) 3[1] Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. [2] Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden. 4[3] (weggefallen)
5(2) [1] Ist keine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung durch die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. [2] Für die Entscheidung über die Anrechnung auf die Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.
6(3) [1] Die Anrechnung bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und der Ausbildenden. [2] Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. [3] Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.
7(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in ganzen Monaten durch sechs teilbar sein.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1, 8 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005.
2. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 7 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
3. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 7 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
4. 1. August 2009: Artt. 1, 8 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005.
5. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 7 Buchst. c, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
6. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 7 Buchst. c, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
7. 1. Januar 2020: Art. 1 Nr. 7 Buchst. c, 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.

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