Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
1§ 1680.
(1)
[1] Wird die gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Elternteil entzogen, so übt der andere Elternteil die Sorge allein aus. [2] Das Vormundschaftsgericht trifft eine abweichende Entscheidung, wenn dies das Wohl des Kindes erfordert. 2[3] (weggefallen) 3[4] (weggefallen)
(2)
4[1] Wird die gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermögenssorge dem Elternteil entzogen, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, so hat das Vormundschaftsgericht sie dem anderen Elternteil zu übertragen, es sei denn, daß dies dem Wohle des Kindes widerspricht. [2] Andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
5§ 1680. 6Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts.
(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
(2) [1] Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. [2] Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil, dem die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder gemäß § 1626a Abs. 2 allein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird.
7§ 1680.
(1) [1] Wird die gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Elternteil entzogen, so übt der andere Elternteil die Sorge allein aus. [2] Das Vormundschaftsgericht trifft eine abweichende Entscheidung, wenn dies das Wohl des Kindes erfordert. [3] Endet die Vermögenssorge eines Elternteils nach § 1670, so hat das Vormundschaftsgericht anzuordnen, daß dem anderen Elternteil die Vermögenssorge allein zusteht, es sei denn, daß dies den Vermögensinteressen des Kindes widerspricht. [4] Vor der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts kann der andere Elternteil die Vermögenssorge nicht ausüben.
(2) [1] Wird die gesamte elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermögenssorge dem Elternteil entzogen, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, oder endet seine Vermögenssorge nach § 1670, so hat das Vormundschaftsgericht sie dem anderen Elternteil zu übertragen, es sei denn, daß dies dem Wohle des Kindes widerspricht. [2] Andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
8§ 1680. Wird die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes einem Elternteil entzogen oder endet seine Vermögensverwaltung nach § 1670, so gelten die Vorschriften des § 1679 entsprechend.
9§ 1680.
(1) [1] Der Vater verwirkt die elterliche Gewalt, wenn er wegen eines an dem Kinde verübten Verbrechens oder vorsätzlich verübten Vergehens zu Zuchthausstrafe oder zu einer Gefängnißstrafe von mindestens sechs Monaten verurtheilt wird. [2] Wird wegen des Zusammentreffens mit einer anderen strafbaren Handlung auf eine Gesammtstrafe erkannt, so entscheidet die Einzelstrafe, welche für das an dem Kinde verübte Verbrechen oder Vergehen verwirkt ist.
(2) Die Verwirkung der elterlichen Gewalt tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein.
- Anmerkungen:
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1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 26, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
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2. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 29 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
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3. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 29 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
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4. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 29 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
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5. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 22, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
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6. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
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7. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 26, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
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8. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
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9. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.