| [1. Januar 2002, 1. September 2009] | [30. Juni 2000, 1. Januar 2002] |
|---|---|
| § 1813. Genehmigungsfreie Geschäfte | § 1813. Genehmigungsfreie Geschäfte |
| (1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung: | (1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung: |
| 1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Werthpapieren besteht; | 1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Werthpapieren besteht; |
| 2. wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt; | 2. wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt; |
| 3. wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat; | 3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat; |
| 4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört; | 4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört; |
| 5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist. | 5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist. |
| (2) [1] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein Anderes bestimmt worden ist. [2] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist. | (2) [1] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein Anderes bestimmt worden ist. [2] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist. |
| [30. Juni 2000, 1. Januar 2002] | [1. Januar 1992] |
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| § 1813. Genehmigungsfreie Geschäfte | § 1813 |
| (1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung: | (1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung: |
| 1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Werthpapieren besteht; | 1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Werthpapieren besteht; |
| 2. wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt; | 2. wenn der Anspruch nicht mehr als fünftausend Mark beträgt; |
| 3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat; | 3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat; |
| 4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört; | 4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört; |
| 5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist. | 5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist. |
| (2) [1] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein Anderes bestimmt worden ist. [2] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist. | (2) [1] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein Anderes bestimmt worden ist. [2] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist. |
| [1. Januar 1992] | [2. Januar 1925] |
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| § 1813 | § 1813 |
| (1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung: | (1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung: |
| 1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Werthpapieren besteht; | 1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Werthpapieren besteht; |
| 2. wenn der Anspruch nicht mehr als fünftausend Mark beträgt; | 2. wenn der Anspruch nicht mehr als dreihundert Reichsmark beträgt; |
| 3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat; | 3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat; |
| 4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört; | 4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört; |
| 5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist. | 5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist. |
| (2) [1] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein Anderes bestimmt worden ist. [2] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist. | (2) [1] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein Anderes bestimmt worden ist. [2] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist. |
| [2. Januar 1925] | [1. Januar 1900] |
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| § 1813 | § 1813 |
| (1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung: | (1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung: |
| 1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Werthpapieren besteht; | 1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Werthpapieren besteht; |
| 2. wenn der Anspruch nicht mehr als dreihundert Reichsmark beträgt; | 2. wenn der Anspruch nicht mehr als dreihundert Mark beträgt; |
| 3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat; | 3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat; |
| 4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört; | 4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört; |
| 5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist. | 5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist. |
| (2) [1] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein Anderes bestimmt worden ist. [2] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist. | (2) [1] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein Anderes bestimmt worden ist. [2] Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist. |