| [1. Januar 2002, 1. Juli 2005] | [1. Januar 1999, 1. Januar 2002] |
| § 1908f. Anerkennung als Betreuungsverein | § 1908f. Anerkennung als Betreuungsverein |
| (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, daß er | (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, daß er |
| 1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird, | 1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird, |
| 2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte berät, | 2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät, |
| 2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert, | 2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert, |
| 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht. | 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht. |
| (2) [1] Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. [2] Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. | (2) [1] Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. [2] Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. |
| (3) [1] Das Nähere regelt das Landesrecht. [2] Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen. | (3) [1] Das Nähere regelt das Landesrecht. [2] Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen. |
| (4) Die anerkannten Betreuungsvereine können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten. | |