1§ 247. Basiszinssatz.
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1987] |
|---|---|
| § 247. Basiszinssatz | |
| (1) [1] Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. [2] Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. [3] Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. | § 247 [Art. 12 Abs. 2 [des Dritten Gesetzes vom 25. Juli 1986]. Auf Verträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, bleiben § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die in Artikel 6 bis 8 genannten Vorschriften in der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung anwendbar; § 609a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.] |
| (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt. | (weggefallen) |
| [1. Januar 1987] | [1. Januar 1963] |
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| § 247 | § 247 |
| (1) [1] Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. [2] Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. | |
| [Art. 12 Abs. 2 [des Dritten Gesetzes vom 25. Juli 1986]. Auf Verträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, bleiben § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die in Artikel 6 bis 8 genannten Vorschriften in der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung anwendbar; § 609a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.] | (2) [1] Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber und für Orderschuldverschreibungen. [2] Bei Darlehen, die zu einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehören oder gehören sollen, kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Kündigungsrecht durch ausdrückliche Vereinbarung für die Zeit ausgeschlossen werden, während der sie zur Deckungsmasse gehören. |
| (weggefallen) |
4§ 247.
| [1. Januar 1963] | [1. April 1953] |
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| § 247 | § 247 |
| (1) [1] Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. [2] Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. | (1) [1] Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. [2] Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. |
| (2) [1] Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber und für Orderschuldverschreibungen. [2] Bei Darlehen, die zu einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehören oder gehören sollen, kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Kündigungsrecht durch ausdrückliche Vereinbarung für die Zeit ausgeschlossen werden, während der sie zur Deckungsmasse gehören. | (2) Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber und für Orderschuldverschreibungen. |
6§ 247.
| [1. April 1953] | [1. Januar 1932] |
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| § 247 | § 247 |
| (1) [1] Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. [2] Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. | (1) [1] Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. [2] Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. |
| (2) Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber und für Orderschuldverschreibungen. | (2) Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber. |
8§ 247.
| [1. Januar 1932] | [3. März 1923/16. März 1923] |
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| § 247 | § 247 [Artikel II [des Gesetzes vom 3. März 1923]. [Das Gesetz |
| (1) [1] Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. [2] Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. | vom 3. März 1923] ist auch auf solche Vereinbarungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes getroffen wurden.] |
| (2) Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber. | (weggefallen) |
| [3. März 1923/16. März 1923] | [1. Januar 1900] |
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| § 247 | § 247 |
| [Artikel II [des Gesetzes vom 3. März 1923]. [Das Gesetz vom 3. März 1923] ist auch auf solche Vereinbarungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes getroffen wurden.] | (1) [1] Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. [2] Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. |
| (weggefallen) | (2) Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber. |
11§ 247.