§ 247 BGB. Basiszinssatz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 247. Basiszinssatz.
(1) [1] Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. [2] Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. [3] Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 5, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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