1§ 288. Verzugszinsen.
| [1. Januar 2002] | [1. Mai 2000] |
|---|---|
| § 288. Verzugszinsen | § 288 |
| (1) [1] Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. [2] Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. | (1) [1] Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen. [2] Kann |
| (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. | |
| (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. | der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. |
| (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. | (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. |
2§ 288.
| [1. Mai 2000] | [1. Januar 1900] |
|---|---|
| § 288 | § 288 |
| (1) [1] Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen. [2] Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. | (1) [1] Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. [2] Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. |
| (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. | (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. |
4§ 288.