Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896

1§ 547. Erstattung von im Voraus entrichteter Miete.
(1) [1] Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. [2] Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
2§ 547.
(1) [1] Der Vermiether ist verpflichtet, dem Miether die auf die Sache gemachten nothwendigen Verwendungen zu ersetzen. [2] Der Miether eines Thieres hat jedoch die Fütterungskosten zu tragen.
(2) [1] Die Verpflichtung des Vermiethers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 3[2] (weggefallen)4
[1. Januar 1968][1. Januar 1900]
§ 547 § 547
(1) [1] Der Vermiether ist verpflichtet, dem Miether die auf die Sache gemachten nothwendigen Verwendungen zu ersetzen. [2] Der Miether eines Thieres hat jedoch die Fütterungskosten zu tragen. (1) [1] Der Vermiether ist verpflichtet, dem Miether die auf die Sache gemachten nothwendigen Verwendungen zu ersetzen. [2] Der Miether eines Thieres hat jedoch die Fütterungskosten zu tragen.
(2) [1] Die Verpflichtung des Vermiethers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. [2] (weggefallen) [Art. IV § 7 Abs. 2 Buchst. a, Buchst. b [des Gesetzes vom 14. Juli 1964]. Die anderen Bestimmungen dieses Gesetzes treten in Kraft: in den Gebieten, in denen das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2 bereits am 31. Juli 1964 nicht mehr anzuwenden ist, am 1. August 1964; in anderen Gebieten, in denen das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3 unanwendbar wird, mit dem Tage, von dem an das Mieterschutzgesetz danach nicht mehr anzuwenden ist.] (2) [1] Die Verpflichtung des Vermiethers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. [2] Der Miether ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
5§ 547.
(1) [1] Der Vermiether ist verpflichtet, dem Miether die auf die Sache gemachten nothwendigen Verwendungen zu ersetzen. [2] Der Miether eines Thieres hat jedoch die Fütterungskosten zu tragen.
(2) [1] Die Verpflichtung des Vermiethers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. [2] Der Miether ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
2. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
3. 1. Januar 1968: Artt. 1 Nr. 5, IV § 7 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes vom 14. Juli 1964.
4. Art. IV § 7 Abs. 2 Buchst. a, Buchst. b [des Gesetzes vom 14. Juli 1964]. Die anderen Bestimmungen dieses Gesetzes treten in Kraft: in den Gebieten, in denen das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2 bereits am 31. Juli 1964 nicht mehr anzuwenden ist, am 1. August 1964; in anderen Gebieten, in denen das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3 unanwendbar wird, mit dem Tage, von dem an das Mieterschutzgesetz danach nicht mehr anzuwenden ist.
5. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.