| (2) [1] Die Verpflichtung des Vermiethers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. [2] (weggefallen) [Art. IV § 7 Abs. 2 Buchst. a, Buchst. b [des Gesetzes vom 14. Juli 1964]. Die anderen Bestimmungen dieses Gesetzes treten in Kraft: in den Gebieten, in denen das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2 bereits am 31. Juli 1964 nicht mehr anzuwenden ist, am 1. August 1964; in anderen Gebieten, in denen das Mieterschutzgesetz nach seinem § 54 Abs. 2, 3 unanwendbar wird, mit dem Tage, von dem an das Mieterschutzgesetz danach nicht mehr anzuwenden ist.] | (2) [1] Die Verpflichtung des Vermiethers zum Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. [2] Der Miether ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. |